Antrag auf Nachteilsausgleich bei Sach- und Fachkundeprüfungen
Nach § 65 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit § 15 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein sollen bei der Durchführung von Fortbildungsprüfungen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.
- Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?
- Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
- Wie und wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
- Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
- Antrag zur Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen bei Sach- und Fachkundeprüfungen
Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?
Nachteilsausgleichsberechtigt sind behinderte Prüflinge, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§2 SGB IX). Ein Nachteilsausgleich aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung ist nicht möglich.
Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
In Anlehnung an die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung können die Belange Behinderter durch besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.
- eine besondere Gestaltung der Prüfung kann durch Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen oder zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben erfolgen
- unter Zulassung spezieller Hilfen wird beispielsweise die Verwendung größerer Schriftbilder, die Anwesenheit einer Vertrauensperson oder die Einschaltung eines Gebärdensprachdolmetschers verstanden
Wie und wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen ist mit dem Antrag auf Zulassung (Anmeldung) zur betroffenen Prüfung zu stellen und zu begründen. Verspätet eingereichte Anträge können aus prüfungsorganisatorischen Gründen nur in besonders gelagerten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
Die IHK Südlicher Oberrhein muss als zuständige Stelle feststellen, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.
- Erforderlich ist dazu grundsätzlich eine aktuelle (nicht älter als 12 Monate) und konkrete fachärztlich/ psychologische Bescheinigung, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht.
Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und neben der Beschreibung der Behinderung aufzeigen, in welcher Form bzw. welchem Umfang sich die Beeinträchtigung auf das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmers auswirkt und wie diese im Prüfungsablauf ausgeglichen werden könnte.
Bei einer erforderlichen/ empfohlenen Zeitverlängerung wird beispielsweise eine begründete Angabe benötigt, wie viel Prozent mehr Zeit in Bezug auf die entsprechende Prüfung benötigt wird und ob hiervon alle zu erbringenden Prüfungsleistungen betroffen sind oder nur Teile davon. Die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sind entsprechend der jeweiligen Prüfungsanforderung zu beschreiben und möglichst je Prüfungsfach bzw. Prüfungsbereich zu quantifizieren. - Soweit vorhanden, ist die Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.
- Für die Antragstellung ist das Formular der IHK Südlicher Oberrhein zu verwenden.
Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden durch die IHK alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Entscheidend für den Erfolg des Antrags sind hierbei die eingereichten Gutachten und Stellungnahmen.
Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern. Maßnahmen, die die Aussagekraft oder das Anspruchsniveau der Prüfung verändern, kommen also grundsätzlich nicht in Betracht. In Zweifelsfällen berücksichtigt die IHK die fachliche Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses.
Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern. Maßnahmen, die die Aussagekraft oder das Anspruchsniveau der Prüfung verändern, kommen also grundsätzlich nicht in Betracht. In Zweifelsfällen berücksichtigt die IHK die fachliche Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses.
Antrag zur Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen bei Sach- und Fachkundeprüfungen
Bitte beachten Sie! Sie müssen den Antrag spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung einreichen. Wir können nur vollständige Antragsunterlagen bearbeiten.