Antrag fachliche Eignung aufgrund leitender Tätigkeit (Güterkraftverkehr)
- Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- Möglichkeiten für ergänzende Unterlagen zum Nachweis einer leitenden Tätigkeit
- Online-Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Vor der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
- Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (erlaubnispflichtigen) Güterkraftverkehrs anerkannt werden
- Die Tätigkeit muss zehn Jahre zwischen dem 04.12.1999 und dem 04.12.2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein
- Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe Anhang I zu Art.8 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009)
- Die für Sie zuständige IHK bzw. Bezirkskammer in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit vorliegen
- Der IHK sind aussagekräftige Unterlagen (mögliche Beispiele finden Sie im Antragsformular) mit dem Antrag zur Beurteilung einzureichen
- Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber. In dem Gespräch soll festgestellt werden, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Der Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Wir bitten Sie außerdem zu beachten, dass bereits die Antragsstellung gebührenpflichtig ist, und zwar unabhängig davon, ob der Fachkundenachweis ausgestellt wird oder nicht.
Möglichkeiten für ergänzende Unterlagen zum Nachweis einer leitenden Tätigkeit
Um Sie nach § 8 der Berufszugangsverordnung (GBZugV) von der Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens befreien zu können, müssen Sie uns durch schriftliche Zeugnisse oder sonstige Belege den leitenden Charakter ihrer zehnjährigen Tätigkeit nachweisen.
Hinweise für eine leitende Tätigkeit können insbesondere sein:
- Dem Arbeitnehmer wurden Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vertretungsbefugnisse eingeräumt.
- Der Arbeitnehmer war bzw. ist für die Steuererklärung oder den Jahresabschluss des Unternehmens zuständig.
- Der Arbeitnehmer hatte / hat die Steuererklärung gemeinsam mit dem Steuerberater erarbeitet.
- Der Arbeitnehmer hat Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben.
- Der Arbeitnehmer hatte / hat Bankvollmacht.
- Er hat Angebote im Namen des Unternehmens erstellt. Dies kann z.B. nachgewiesen werden durch eine Bestätigung des Geschäftspartners.
- Der Arbeitnehmer hat Personal eingestellt oder entlassen oder war / ist hierzu befugt und hat der Sozialversicherung neue Mitarbeiter gemeldet.
- Er war / ist zuständig für die Genehmigung von Urlaub.
- Der Arbeitnehmer war / ist Sicherheits- oder sonstiger Beauftragter.
- Der Arbeitnehmer war / ist für Kontakte zu Behörden, Berufsgenossenschaften oder sonstigen Ämtern zuständig.
- Schriftwechsel aus dem hervorgeht, dass der Arbeitnehmer der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (bzw. jetzt BG Verkehr) als leitender Mitarbeiter gemeldet wurde.
- Der Arbeitnehmer hatte / hat die Befugnis zur Ausbildung anderer Mitarbeiter