Zertifizierter Verwalter

Die WEG-Reform ist nun schon seit 1. Dezember 2020 in Kraft. Das Gesetz hat deutliche Veränderungen für WEG-Verwalter mit sich gebracht. Unter anderem wurde ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt.
Das Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sieht in § 19 Absatz 2 Nr. 6 vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26 a WEG gehört.  Die Gesetzesbegründung besagt insoweit: Damit soll jedem Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2022 ein Anspruch darauf eingeräumt werden, dass ein solcher Verwalter bestellt wird. Das lässt die Möglichkeit unberührt, dass mit einem Verwalter, der nicht über ein Zertifikat verfügt, aber das Vertrauen aller Wohnungseigentümer besitzt, weiterhin zusammengearbeitet werden kann (BT Drucksache 19/22634, S. 43).

Was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen?

Hierzu wurde am 16. Dezember 2021 die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter im Bundesgesetzblatt verkündet.
Grundsätzlich darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Eine bestimmte Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgesehen.
Der Bundestag hat am 22. September 2022 die Verschiebung der Anwendbarkeit der Regelung zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 beschlossen. Es ist vorgesehen, dass das vom Bundestag beschlossene Gesetz am 28. Oktober 2022 im Bundesrat behandelt wird und die Änderung des Wohneigentumsgesetzes rechtezeitig vor dem 1. Dezember 2022 in Kraft treten wird.

Gibt es Befreiungen von der Prüfungspflicht?

Mit Verkündung der Prüfungsverordnung steht auch fest, wer von der Prüfungspflicht befreit ist und sich aufgrund einer gleichgestellten Qualifikation ebenso als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen darf. Dies regelt § 7 der Prüfungsverordnung. Dem zertifizierten Verwalter ist hiernach gleichgestellt, wer:
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausübung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • Einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • Einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?

Auch für Juristische Personen und Personengesellschaft ist eine Möglichkeit vorgesehen sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 der Prüfungsverordnung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariat oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein.

Ausnahmen für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung

Zudem besteht eine Ausnahme in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt. 
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt.

Gibt es Übergangsfristen?

Ab 01.12.2022 können Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
Verwalter die bereits bei Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 schon bestellt waren, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.

Wie läuft die Prüfung ab?

Die Prüfung wird aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen. Dabei wird der schriftliche Teil 90 Minuten dauern, der mündliche Teil 15 Minuten. Die schriftliche Prüfung findet an PC's in den Räumlichkeiten der IHK, statt. Der mündliche Teil wird als “klassische” Prüfung durchgeführt, es findet also keine Präsentation oder Rollenspiel statt. Dabei stellen den Teilnehmern drei Prüferinnen und Prüfer Fragen bzw. besprechen gemeinsam mit Ihnen einen praxisnahen Fall ohne Nutzung zusätzlicher Technik oder sonstiger Hilfsmittel. Nach den gesetzlichen Vorgaben von § 5 ZertVerwV müssen alle schriftlichen Themenbereiche sowie der mündliche Teil jeweils mit mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte absolviert werden, damit die Prüfung insgesamt bestanden ist. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die vom Gesetzgeber festgelegten Prüfungsinhalte werden im Rahmenplan konkretisiert.

Gebühr

Erstmalig schriftlich + mündlich zertifizierter Verwalter 250,00 €
Wdh. schriftlich + mündlich zertifizierter Verwalter 210,00 €
Wdh. nur mündlich zertifizierter Verwalter 130,00 €

Interesse am Prüferamt?

Sie sind bereits WEG-Verwalter/-in und wollen sich für die Branche engagieren? Vielleicht ist die Mitwirkung im Prüfungsausschuss für Sie das Richtige:
Die Prüfung wird mit der Unterstützung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfern aus der Branche durchgeführt, um ein gutes und praxisrelevantes Angebot zu bieten. Wenn Sie Erfahrung in der WEG-Verwaltung haben, und idealerweise über einen gleichgestellten Abschluss (s.o.) verfügen, können Sie sich hier einbringen. Bitte kommen Sie bei Interesse gern auf uns zu.

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Stand: 25.10.2022