Einreise von Fachkräften mit Visum

Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen. Für die Einreise wird in der Regel ein Visum auf begrenzte Zeit erteilt. Damit kann bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden. Für Staatsangehörige bestimmter Drittländer gilt eine Befreiung von der Pflicht, eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt bereits im Ausland zu beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten (vgl.  § 17 Absatz 2 AufenthG) ausüben wollen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel muss innerhalb von 90 Tagen nach Einreise beantragt werden.
Wie läuft das Visumverfahren ab?
Die ausländische Fachkraft muss in ihrem Heimatland persönlich den Antrag auf ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Visumanträge sowie Hinweise zu eventuell erforderlichen weiteren, herkunftsstaatspezifischen Nachweisen und zur Visumgebühr sind dort erhältlich. Unterstützung leistet der Visa-Navigator des Auswärtigen Amts.
Die Auslandsvertretung beteiligt i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese prüft,
  • ob ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag vorliegt – das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ dient dabei dem Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes,
  • ggf. eine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist (für reglementierte Berufe, z. B. Pflegeberufe, Erzieher/-innen),
  • die Qualifikation des Antragstellers zur angebotenen Arbeit befähigt und
  • die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.) nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer.
Nach Zustimmung der BA kann dem Antragsteller das Visum ausgestellt werden, wenn alle ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind. Außerdem muss die ausländische Fachkraft ihren Hochschul- bzw. Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen (Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse). Der Anerkennungsbescheid muss für die Visumerteilung bereits vorliegen.
Mit dem Visum reist die Fachkraft nach Deutschland ein und muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Blue Card, Niederlassungserlaubnis). Auch hier wird wieder i. d. R. die BA beteiligt, bevor der Titel ausgestellt wird.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln finden Sie in unserem Kapitel zu den rechtlichen Regelungen, bei „Make it in Germany“ und in der Broschüre „Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen“ (pdf).