Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kürze

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen leichter nach Deutschland einwandern.
Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen sind seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:
Neu seit 18. November 2023

Änderungen bei den Fachkrafttiteln §§ 18a und 18b AufenthG
Anerkannte Fachkräfte dürfen nun in allen qualifizierten Berufen arbeiten (Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe)
Für den Erhalt dieser Aufenthaltstitel sind ein Arbeitsplatzangebot oder -vertrag sowie die entsprechenden Anerkennungsnachweise erforderlich. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung.
Änderungen bei der Blauen Karte EU
Abgesenkte Gehaltsgrenzen: Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU wurden in Regel- und Mangelberufen erheblich gesenkt. Für Engpassberufe und Berufsanfänger gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2025: 43.759,80 Euro), während für alle anderen Berufe 50 % (2025: 48.300 Euro) erforderlich sind.
Erweiterter Personenkreis: Der Geltungsbereich der Blauen Karte EU wurde erweitert, sodass nun auch äquivalente Abschlüsse wie Meister, Techniker, Fachwirte, Erzieher und weitere sowie berufserfahrene Fachkräfte aus dem IKT-Bereich (mit mindestens 3 Jahren relevanter Berufserfahrung auf Hochschulniveau innerhalb der letzten 7 Jahre) berücksichtigt werden.
Inhaber der Blauen Karte EU müssen eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben.
Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU
Änderungen bei den Regelungen für Berufskraftfahrer/-innen
Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wurde vereinfacht. So wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wurde die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.
Weitere Informationen zu den Regelungen für Berufskraftfahrende aus dem Ausland finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“ sowie auf der Arbeitgeberseite unter „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
Neu seit 1. März 2024
Anerkennungspartnerschaft
Das Anerkennungsverfahren kann vollständig in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine ggf. erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen.
In der Zwischenzeit kann der Arbeitnehmer eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, die seiner Qualifikation und der angestrebten Position entspricht.
Für die Anerkennungspartnerschaft müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen.
Berufserfahrenen-Regelung für nicht-reglementierte Berufe
Ab sofort können auch Personen mit relevanter, umfangreicher Berufserfahrung ohne formelles Anerkennungsverfahren in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit aufnehmen. Die folgenden Bedingungen gelten dabei:
Voraussetzung ist ein staatlich anerkannte/r Hochschulabschluss oder mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein AHK-Zertifikat sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf Fachkraftniveau (innerhalb der letzten fünf Jahre), die in direktem Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland steht.
Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 43.470 Euro (Jahr 2025) zusichern, bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag. Weitere Informationen finden Sie hier.
Neu seit 01. Juni 2024
Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche
Die Chancenkarte ermöglicht Personen, ohne Arbeitsplatzangebot bis zu 12 Monate nach Deutschland einzureisen, um Arbeit zu suchen.
Grundvoraussetzungen:
  • gesicherter Lebensunterhalt,
  • ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder AHK-Zertifikat
  • Deutschkenntnisse auf Niveau A1 oder Englischkenntnisse auf B2.
Außerdem muss entweder der Abschluss voll anerkannt sein oder es müssen mindestens 6 Punkte auf der Chancenkarte erreicht werden. Die Punkte werden anhand von Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberufen, Sprachkenntnissen, Alter, Deutschlandbezug und dem Potenzial des/der mitziehenden Partners/in vergeben.
Hier können Sie eine unverbindliche Einschätzung erhalten, ob Sie für eine Chancenkarte in Frage kommen. Beantworten Sie die Fragen und erhalten Sie anschließend Ihr Ergebnis.
Erhalten die Suchenden ein Arbeitsplatzangebot, aber nicht alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, kann die Chancenkarte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden, um die erforderliche Berufserfahrung zu sammeln.
Weitere Infos klicken Sie hier.

Weitere Informationen auf der rechten Seite