Werkvertragsrecht

Was ist ein Werkvertrag?

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Entscheidend ist, dass der Unternehmer einen bestimmten Erfolg herbeiführen muss und nicht nur eine Dienstleistung schuldet.

Für den Werkvertrag gibt es im Wesentlichen folgende Anwendungsfälle:
  • Reparaturen
  • Wartungen
  • die Erstellung, Einführung und Anpassung von Software
  • die Herstellung von Bauwerken
  • die unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie z.B. Bauplänen oder Gutachten
Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. Es reicht also nicht aus, dass der (Werk-)Unternehmer tätig wird, vielmehr kommt es auf das Resultat seiner Arbeit an. Die Abgrenzung von anderen Verträgen wie beispielsweise Dienst- oder Kaufverträgen ist nicht immer leicht.
 
Beispiele:
  • Erhält eine Werbeagentur den Auftrag, eine bestimmte Werbung zu gestalten, beispielsweise, das Design eines Firmenlogos zu entwickeln, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Betreut die Werbeagentur dagegen den Kunden regelmäßig im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, kann es sich auch um einen Dienstvertrag handeln.
  • Bei Computersoftware ist danach zu unterscheiden, ob eine individuelle Software speziell für den Kunden hergestellt wird (Werkvertrag), oder ob der Kunde eine bereits erstellte Standardsoftware erwirbt (Kaufvertrag).

Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zu vergüten, § 632 Abs. 3 BGB. Möchte der Unternehmer für das Erstellen des Kostenvoranschlags eine Vergütung erhalten, muss er dies vor Vertragsschluss mit dem Besteller individuell vereinbaren.

Hinweis: Eine Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht!

Bezeichnung des Werkes

Der Werkvertrag muss zunächst Auskunft darüber geben, welche Art von Werk erstellt werden soll. Es ist ratsam, das Ergebnis, das beide Seiten erwarten, möglichst genau vertraglich festzulegen, um Konflikte zu vermeiden. Zwar sind auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam, es empfiehlt sich aber, möglichst viel von dem, was man vereinbart hat, schriftlich festzuhalten, um im Streitfall Klarheit zu haben.

Die Abnahme

Der Besteller muss das vom Unternehmer vereinbarungsgemäß hergestellte Werk abnehmen, §§ 640, 646 BGB.

Hinweis: Die Abnahme bedeutet, dass der Besteller das Werk als vertragsgemäß anerkennt! Nach der Abnahme liegt die Beweislast für Mängel beim Besteller.

Bei umfangreicheren Werkleistungen bietet es sich an, die Abnahme zu protokollieren und insbesondere vorhandene Mängel aufzuführen, die der Werkunternehmer noch beseitigen muss.

Erst mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch fällig. Das bedeutet: Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer die ihm zustehende Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer ist also grundsätzlich vorleistungspflichtig.

Möchte der Besteller im Falle eines Mangels Mängelansprüche geltend machen, so muss er entweder die Abnahme verweigern. Wird eine Abnahme des Werkes in Kenntnis eines Mangels trotzdem durchgeführt, so stehen dem Besteller etwaige Nachbesserungs- und Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Die Verweigerung der Abnahme kommt aber nur bei wesentlichen Mängeln in Betracht.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk trotz Abnahmefähigkeit nicht abnimmt, nachdem ihm der Unternehmer hierzu gem § 640 Abs. 2  S.1 BGB eine angemessene Frist gesetzt hat (Abnahmefiktion). Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe eines Mangels, tritt die Abnahmefiktion nicht ein. Auf die Einordnung des Mangels als wesentlich oder unwesentlich kommt es nicht an; es genügt die Rüge eines Mangels durch den Besteller, um die Abnahmefiktion zu verhindern.

Hinweis: Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, dann tritt die Abnahme-Fiktion nur ein, wenn der Unternehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder verweigerten Abnahme hinweist. Dieser Hinweis muss nach § 640 Abs. 2 S. 3 BGB in Textform erfolgen.

Der Werklohn

Der Auftraggeber ist bei der Abnahme des Werkes zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet. Die Höhe des nach der Abnahme zu zahlenden Werklohnes ist häufig im Werkvertrag festgelegt. Oftmals werden aber die zu erwartenden Kosten des Werkes auch im Voraus im Wege eines Kostenvoranschlags geschätzt. Der Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Angabe über die voraussichtlich entstehenden Kosten dar.  

Trotz des unverbindlichen Charakters hat der Besteller ein Kündigungsrecht, wenn der veranschlagte Preis wesentlich überschritten wird, vgl. § 649 Abs. 1 BGB. Es lassen sich keine allgemeinen Aussagen darüber treffen, wann eine „wesentliche“ Überschreitung angenommen werden kann. Als Richtschnur lassen sich der Rechtsprechung Prozentsätze von 15-25 % zur Bestimmung der Wesentlichkeit entnehmen. Bei einer Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der Besteller aber zumindest die Kosten tragen, die dem Werkunternehmer für Arbeitsleistung und Material entstanden sind.

Von dieser Art Kostenvoranschlag ist eine verbindliche Zusage des Werkunternehmers zu unterscheiden, dass das Werk nur eine bestimmte Summe kosten werde. In diesem Fall kann der Unternehmer vom Kunden auch nur diesen Festpreis verlangen. Die Vereinbarung eines solchen Fest- oder Pauschalpreises empfiehlt sich insbesondere bei größeren Aufträgen, wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand für den Kunden schwer kalkulierbar ist. Auch die Einigung auf eine Stundenlohnvergütung kann vorteilhaft sein: Für den Unternehmer dann, wenn sich die tatsächlichen Kosten im Vorhinein nicht kalkulieren lassen, und für den Kunden, weil er so nur den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand vergüten muss.

Sollte einmal - was wohl selten vorkommen dürfte - kein Preis für das Werk vereinbart worden sein, so gilt nach dem Gesetz die übliche Vergütung. Üblich ist, was die meisten anderen Betriebe einer Branche an Werklohn verlangen. Hierüber können oftmals die jeweiligen Branchenverbände oder Handwerksinnungen weitere Angaben machen.

Abschlagszahlungen

Der Unternehmer ist zwar grundsätzlich vorleistungspflichtig (s.o.). Er kann aber vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen, § 632 a BGB.

Die Höhe der Zahlung richtete sich bisher nach dem Wertzuwachs beim Besteller. Im Rahmen der neuen Regelungen zum 01. Januar 2018 gilt jetzt, dass die Anspruchshöhe auf Abschlagszahlung sich nach dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung richtet. Basis der Berechnung ist die vereinbarte Vergütung. Bei wesentlichen Mängeln konnte der Besteller zuvor eine Abschlagszahlung verweigern, jetzt muss dieser einen Abschlag unabhängig von möglichen Mängeln und deren Schwere zahlen. Allerdings kann der Besteller das Doppelte an Mängelbeseitigungskosten einbehalten (sogenannter Druckzuschlag).

Sonderregel für Verbraucher, die ein Bauwerk errichten oder umbauen:
Ist der Besteller ein Verbraucher, muss der Unternehmer diesem bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung zahlen.

Hinweis: Es ist unwirksam in Besteller-AGB den Anspruch auf Abschlagzahlung auszuschließen oder auf ein Minimum zu beschränken. In Unternehmer-AGB ist es unwirksam, höhere als gesetzlich vorgesehene Abschlagzahlungen zu verlangen.

Sicherheiten für den Werkunternehmer

Zusätzlich kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teiles davon vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistung verlangen, § 650 f BGB (Bauhandwerkersicherung).

Hinweis: Die Höhe der Sicherheit darf die Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches nicht überschreiten.

Dem Werkunternehmer steht ein eigenständig einklagbarer Anspruch auf die Sicherheitsleistung zu. Wird ihm die Sicherheit nicht erteilt, kann er sie einklagen oder nach Setzung einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich des Ersparten, eines anderweitigen Erwerbs oder böswillig unterlassenen Erwerbs. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass dem Unternehmer 5 Prozent der Vergütung zustehen, für die noch keine Werkleistung erbracht ist.

Auch nach Abnahme des Werkes besteht der Anspruch auf die Bauhanderwerkersicherheit. Sogar, wenn der Besteller Mängelrechte geltend macht, kann die Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit kann in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung (incl. Zusatzaufträge) einschließlich dazu gehörenden Nebenforderungen verlangt werden, welche mit 10 Prozent des Vergütungsanspruches anzusetzen sind.

Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann seine Forderungen aus dem Vertrag auch dadurch absichern, dass er sich eine sogenannte Sicherungshypothek (§ 650 e BGB) an dem Baugrundstück des Bestellers einräumen lässt, allerdings beschränkt auf die tatsächliche Höhe der gesicherten Forderung. Zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der Hypothek kann er sich auch eine Vormerkung ins Grundbuch eintragen lassen.

Wann liegt ein Mangel vor?

Hauptsächlich treten Probleme auf, wenn das Werk fehlerhaft erstellt wurde. Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sachmangel ist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit des Werkes. Zur vereinbarten vertraglichen Beschaffenheit des Werks gehören alle Eigenschaften des Werks, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführen sollen. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, kommt es in der Regel auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung sowie die allgemein zu erwartende übliche Beschaffenheit des Werkes an. Ein Mangel liegt auch bei Falschleistung oder zu geringer Menge vor. Für den Kunden ergeben sich bei Mängeln sogenannte Gewährleistungsrechte.

Rechte des Kunden bei Vorliegen eines Mangels

Nacherfüllung/ Nachbesserung
Die §§ 634 Nr.1, 635 BGB sehen bei Mängeln einen Nacherfüllungsanspruch vor. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Übersteigen die Kosten der Nacherfüllung deutlich den Werklohn, kann der Unternehmer nach § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, dem Besteller stehen dann aber die übrigen Gewährleistungsansprüche nach §§ 634 Nr. 2 bis 4 BGB zu.

Minderung des Werklohns
Sofern die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht innerhalb der Frist erfolgt ist bzw. aus anderen Gründen gescheitert ist, hat der Auftraggeber einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung zu mindern, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB.

Auf eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung wird man sich im beiderseitigen Interesse dann einigen, wenn der Besteller des Werkes ein Interesse daran hat, das Werk trotz der Mängel sofort zu nutzen und umgekehrt der Werkunternehmer keine Zeit für die Mängelbeseitigung aufwenden will. Wenn über die Höhe des Minderungsbetrages keine Einigung erzielt werden kann, hilft manchmal nur noch ein Sachverständigengutachten, das die einzelnen Mängel bewertet. In erster Linie sollte man jedoch versuchen, sich zu einigen, um weitere Kosten zu vermeiden, die sich ohnehin nur bei größeren Auftragssummen lohnen werden.

Selbstvornahme (Ersatzvornahme)
Hat der Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er alternativ zur Minderung ein anderes Unternehmen damit beauftragen und die Kosten hierfür vom Unternehmer einklagen, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. Gleiches gilt, wenn eine Fristsetzung wegen Verweigerung der Nacherfüllung entbehrlich ist. Für den Unternehmer ist daher zu überlegen, ob eine Nacherfüllung nicht doch noch billiger ist als die drohende Übernahme der Kosten der Ersatzvornahme.

Schadensersatzansprüche
  • des Auftraggebers gegen den Werkunternehmer
    Ist das Werk mangelhaft errichtet worden, so kann der Auftraggeber nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB den Schaden geltend machen, der ihm durch das mangelhafte Werk entstanden ist. Dies können zum einen Schäden sein, die direkt am Werk selbst durch ein fehlerhaftes Werksteil entstehen (sog. „Mangelschäden“) oder auch Schäden an anderen Gegenständen, die durch das mangelhafte Werk hervorgerufen werden (sog. „Mangelfolgeschäden“)
    Der Auftraggeber kann vom Unternehmer auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihm daraus entsteht, dass das Werk nicht pünktlich fertiggestellt wurde (z. B. Mietausfälle bei der Errichtung von Bauwerken oder Kosten für die Ersatzbeschaffung, wenn beispielsweise eine zu erstellende Maschine oder ein zu reparierendes Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig zu nutzen war). Verspätet ist die Erbringung der Werkleistung durch den Unternehmer dann, wenn sie entweder nicht zu einem vertraglich bestimmten Termin erbracht worden ist, oder - falls kein Zeitpunkt bestimmt war -, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.
  • des Werkunternehmers gegen den Auftraggeber
    Hier kommen Schadensersatzansprüche insbesondere dann in Betracht, wenn der Auftraggeber laut Vertrag verpflichtet ist, an der Fertigstellung des Werkes mitzuwirken. Dabei kann z. B. vereinbart sein, dass der Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorarbeiten zu leisten hat, die für die Errichtung des Werkes notwendig sind.
    Erbringt der Auftraggeber diese Leistungen nicht wie vereinbart, so kann der Unternehmer den Vertrag kündigen und/oder den Schaden geltend machen, der ihm aus der Verzögerung entstanden ist (z. B. erhöhte Lohnkosten für Überstunden oder zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, um einen Anschlussauftrag vertragsgemäß zu erfüllen).
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Rücktritt vom Vertrag
Ist das Werk mangelhaft, so kann der Auftraggeber nach §§ 634 Nr.3, 636, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer zuvor eine Nachfrist für die Herstellung des Werkes gesetzt hat. Für die vom Unternehmer erbrachten Leistungen ist dann im Regelfall Wertersatz zu leisten, welcher sich nach dem Wert des Ergebnisses bemisst.

Vertragsstrafen

Wie bei allen anderen Verträgen können auch in einem Werkvertrag Vertragsstrafen vereinbart werden. Damit wird der Werkunternehmer verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den Kunden zu zahlen, wenn er seine Leistungen aus dem Werkvertrag entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Besteller des Werkes kann so zum einen Druck auf den Unternehmer ausüben, damit dieser seine Leistungen wie vereinbart erbringt. Außerdem bleibt dem Besteller der Nachweis erspart, welcher Schaden ihm durch die Verzögerung oder die Nichtleistung seitens des Unternehmers tatsächlich entstanden ist.

Verjährung der Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt, wie im Kaufrecht, in der Regel zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme. Bei Bauwerken oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke, beträgt sie fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme.

Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie z.B. dem Erstellen von Bauplänen oder der Tätigkeit eines Unternehmensberaters, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren Mängelansprüche erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Mängelansprüche entstanden sind und der Besteller von den die Mängelhaftung begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die regelmäßige Verjährung tritt bei Bauwerken jedoch nicht vor Ablauf der eigentlichen fünfjährigen Mängelhaftung ein.

Die Haftung für Mängelansprüche kann für alle Fälle durch Individualvereinbarungen begrenzt werden, sofern der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernimmt.

Hinweis: Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen können die Zweijahresfrist und die Dreijahresfrist maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Die Fünfjahresfrist kann nicht verkürzt werden!

Kündigung von Werkverträgen

  • Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB
    Vor Abnahme des Werkes kann der Besteller den Vertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Er muss dem Unternehmer aber dennoch den vereinbarten Werklohn zahlen, unabhängig davon wie weit das Werk schon fertiggestellt ist. Sofern der Werkunternehmer Material und Arbeitskräfte aber anderweitig einsetzen kann, hat er Aufwand und Kosten gespart, weil er das Werk seines Kunden nicht mehr fertigstellen muss. Diese ersparten Aufwendungen muss sich der Unternehmer auf den Werklohn anrechnen lassen. Er soll durch die Kündigung zwar keinen Schaden erleiden, aber damit auch keinen ungerechtfertigten Gewinn erzielen.
  • Kündigung des Werkunternehmers nach §§ 643, 642 BGB
    Der Werkunternehmer kann seinerseits den Werkvertrag dann kündigen, wenn der Auftraggeber im Rahmen des Vertrages zur Mitwirkung an der Herstellung des Werkes verpflichtet ist und diese Mitwirkungshandlung - wie z. B. die Erstellung von Bauplänen o. ä. Vorarbeiten - nicht erbringt. Voraussetzung für die Kündigung des Vertrages ist jedoch auch hier eine Fristsetzung für die Erbringung der Vorarbeiten.
  • Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB
    Beide Vertragsparteien können den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach § 648a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, an dem Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werks festzuhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vertragspartei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten endgültig abgelehnt hat oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Dauer zerstört ist. Es ist zu beachten, dass der Unternehmer im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch eine der Vertragsparteien nur berechtigt ist, diejenige Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

Besondere Regelungen für Bauverträge

Das Werkvertragsrecht wurde zum 1. Januar 2018 um Spezialregelungen zum Bauvertrag, zum Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag ergänzt. Diese Spezialregelungen ergänzen die allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag.

Bauvertrag, §§ 650a-650h BGB
Ein Bauvertag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Dabei gelten folgende besondere Bestimmungen: Der Besteller hat unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes „Anordnungsrecht“, d.h. er kann einen Nachtrag zum ursprünglichen Auftrag anordnen. Der Unternehmer hat daraufhin einen Anspruch auf Nachtragsvergütung. Bei Streitigkeiten besteht die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auch ohne Nachweis der besonderen Eilbedürftigkeit. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Verweigert der Besteller wiederum die Teilnahme an dieser, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch allein vornehmen. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist nunmehr Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnes. Zusätzlich wurde für die Kündigung die Schriftform im Gesetz aufgenommen.

Verbraucherbauvertrag, §§ 650i-650n BGB
Handelte es sich bei dem Auftraggeber eines Bauwerkes um einen Verbraucher, gelten die besonderen Bestimmungen des Verbraucherbauvertragsrechts. Betroffen sind lediglich solche Bauverträge mit privaten Bestellern, die die Errichtung eines vollständig neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen von gleichem Gewicht aus einer Hand betreffen. Die gewerkeweise Vergabe fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich.
Der Verbraucherbauvertrag und die Baubeschreibung müssen in Textform vorliegen. Zudem sind verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung bzw. der Dauer der Werkleistung erforderlich. Dem Verbraucher steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, § 650l BGB. Mit Verwendung einer korrekt ausgefüllten Musterwiderrufsbelehrung genügt der Unternehmer seiner Belehrungspflicht. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Abschlagszahlungen in das Gesetz aufgenommen worden. Zukünftig ist der Unternehmer zudem zur Herausgabe von (Planungs-) Unterlagen verpflichtet. Von diesen Vorschriften kann nur in sehr begrenztem Maße abgewichen werden, vgl. § 650o BGB.

Werkverträge nach der VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist häufig Bestandteil eines Werkvertrages, bei dem es um die Errichtung von Gebäuden oder Teilen an Gebäuden geht. Es handelt sich hierbei um Sondervorschriften, die die Interessen für diesen Bereich in besonderem Maße berücksichtigen. Die VOB/B ist aber keine gesetzliche Norm, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien immer bei Bauwerkverträgen gilt. Vielmehr werden diese besonderen Vertragsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in ihrem Vertrag festgelegt haben.

In der Regel reicht es aus, auf die Geltung der VOB/B in dem Bauvertrag hinzuweisen, wenn davon auszugehen ist, dass beiden Vertragspartnern die VOB/B bekannt ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn beide Vertragspartner auf dem Bausektor gewerblich tätig sind. Sofern Bauverträge mit Privatleuten geschlossen werden, darf man hingegen nicht voraussetzen, dass diese die VOB/B kennen. Der Werkunternehmer hat dann dafür Sorge zu tragen, dass sich sein Vertragspartner Kenntnis vom Inhalt der VOB/B verschaffen kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie für alle anderen Verträge, können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Werkverträge vereinbart werden. Sie unterscheiden sich von anderen Vertragsbedingungen dadurch, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und nicht individuell mit dem jeweiligen konkreten Vertragspartner ausgehandelt werden. Sie bieten den Vertragspartnern die Möglichkeiten, gesetzliche Regelungen entweder ganz auszuschließen oder zu modifizieren, sofern es sich nicht um zwingende Vorschriften handelt, die immer gelten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen in den Vertrag ausdrücklich einbezogen werden, damit sie Geltung erlangen. Dies kann durch einen Hinweis im Vertragstext geschehen oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang in den Geschäftsräumen.

Quelle: IHK Frankfurt a.M.

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