Verbraucherstreitbeilegungs­gesetz: Neue Informationspflichten für Unternehmer

Ab dem 01.02.2017 gelten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weitere Informationspflichten für alle auf Verbraucher ausgerichtete Online-Shops und alle (auch stationären) Unternehmen, die für Kauf- und Dienstleistungsverträge mit dem Verbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Die neuen Informationspflichten treffen nahezu alle Untenehmen, die im B2C-Bereich agieren.
Zum Hintergrund des Gesetzes
Seit dem 01.04.2016 ist das VSBG in Kraft, mit dem in Deutschland die EU-Richtlinie 2013/11/EU (ADR-Richtlinie) umgesetzt wurde. Ziel des Gesetzes ist es, in der EU ein Netz von Verbraucherschlichtungsstellen zu schaffen, an die sich Verbraucher und Unternehmen bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen (Kauf und Dienstleistung) wenden können – entweder an branchenspezifische oder in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, an eine Allgemeine Schlichtungsstelle. Die Teilnahme ist für Unternehmen grundsätzlich freiwillig. Verpflichtet sind nur wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen). Alle anderen können über ihre Teilnahme an einer Schlichtung frei entscheiden und diese Entscheidung jederzeit wieder ändern.
Welche allgemeinen Informationspflichten ergeben sich?
Zunächst müssen betroffene Unternehmen auf ihrer Website und/oder in ihren AGB´s darüber informieren, ob sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder ob sie durch bestimmte Regeln zur Teilnahme verpflichtet sind. Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden.
Bei einer Verpflichtung (freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften) zur Teilnahme muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite genannt werden.
Der Verbraucher ist auch über eine Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung zu informieren.
Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind nur die Unternehmen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres über nicht mehr als 10 Beschäftigte (Zahl der Personen) verfügten.
Liste der Schlichtungsstellen
Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen findet sich auf den Seiten des Bundesamts für Justiz. 

Weitergehende Informationspflichten im Streitfall
Sobald eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher entstanden ist, treffen die Unternehmen, auch Kleinunternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern, zusätzliche Informationspflichten.
In dem Fall muss das Unternehmen den Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle (mit Angabe der Anschrift und Webseite) sich der Verbraucher wenden kann. Dabei ist von dem Unternehmen auch anzugeben, ob lediglich eine Bereitschaft oder eine Verpflichtung zur Teilnahme am Verfahren besteht.
Ablauf und Kosten der Schlichtung
Wendet sich ein Verbraucher mit seinem Antrag an die örtlich und sachlich zuständige Schlichtungsstelle, soll ein Streitmittler den Parteien einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer kann die Schlichtung jederzeit abbrechen.
Mit der Mitteilung des Ergebnisses ist das Verfahren beendet.
Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der Unternehmer. Nur wenn der Verbraucher die Schlichtungsstelle missbräuchlich anruft, wird eine Gebühr von ihm erhoben.
Worauf ist zu achten?
Bei der Umsetzung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Informationen für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich sind.
Sofern Unternehmen sowohl eine Webseite unterhalten als auch AGB verwenden, muss der Hinweis auf die Möglichkeit der Schlichtung in beiden Medien erscheinen.
Um kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, wird empfohlen, diese Neuerung zeitnah, spätestens ab Februar 2017, umzusetzen.

Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Online-Händler bereits seit dem 09.01.2016 verpflichtet, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen. Näheres hierzu finden Sie unter "Weitere Informationen".
Weitere Informationen zu diesem Thema gibt die DIHK-Broschüre "Ist schlichten besser als richten?"Die  40-seitige Broschüre kann über den DIHK Verlag zum Preis von 7,90 € bestellt werden. 

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2017