Das Versicherungsvermittlerregister

1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Vermittlerregisters geregelt?

  • § 11a Gewerbeordnung
  • §§ 5, 6 und 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?

  • Zuständige Industrie- und Handelskammern
  • Registerbehörde (IHK) unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde (Landeswirtschaftsministerium)

3. Wozu dient das Register?

  • Überprüfung der Zulassung des Versicherungsvermittlers
  • Überprüfung des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit des Vermittlers
  • Überprüfung, in welchem Land der EU der Vermittler tätig werden darf

4. Welchen Zielgruppen soll das Register Informationen geben?

  • Versicherungsnehmer
  • Versicherungsunternehmen
  • Ausländische Behörden

5. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen?

6. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?

  • Online-Auskünfte über das Internet, kostenfrei
  • oder schriftliche Auskünfte bei der IHK gegen eine Gebühr

7. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?

  • Untersagungen des Gewerbeamtes (§ 35 GewO) werden der IHK unverzüglich mitgeteilt
  • Bei der Aufhebung der Erlaubnis
  • Bei der Aufhebung der Erlaubnisbefreiung
  • Wenn ein gebundener Vermittler die Zusammenarbeit mit dem Versicherungsunternehmen beendet, dann muss er nach der Meldung des VU sofort aus dem Register gelöscht werden.

8. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?

  • Änderungen der im Register gespeicherten Daten müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden

9. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?

  • Alle Länder, in denen der Vermittler tätig werden will, müssen im Register eintragen sein.
  • Ist ein Land, in dem der Vermittler tätig werden will, noch nicht eingetragen, so muss es im Register nachgetragen werden.
  • Die IHK ist berechtigt, an andere zuständige EU-Stellen auch nicht öffentlich zugängliche Daten weiterzugeben.

10. Welche Informationen findet man in dem Register?

  • § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung, (VersVermV)
  • Natürliche Personen: Familienname, Vorname, Geburtstag, Firma
  • Juristische Personen: Firmenname, Familiennamen, Vornamen der Personen, die innerhalb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind.
  • Status des Eingetragenen
  • Versicherungsmakler mit Erlaubnis
  • Versicherungsvertreter mit Erlaubnis (ungebundener Versicherungsvertreter)
  • Gebundener Versicherungsvertreter
  • Produktakzessorischer Versicherungsvertreter (mit Erlaubnisbefreiung)
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen IHK
  • Staaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen beabsichtigt wird tätig zu werden sowie im Falle einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung
  • Geschäftsanschrift
  • Registernummer
  • Bei gebundenen Versicherungsvermittlern: das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

11. Welche Daten des Registers sind nicht für die Öffentlichkeit sichtbar?

  • § 7 VersVermV
  • Geschäftsanschrift
  • Bei gebundenen Vermittlern das oder die haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen.
Stand April 2016