Sachkunde für Versicherungsvermittler

Im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens für Versicherungsvermittler und - Berater
Mit dem am 22.05.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde eine Erlaubnis für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung eingeführt, deren Erteilung unter anderem von dem Nachweis ausreichender Sachkunde abhängig ist.

1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?

Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34d GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragssteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die Geschäftsführer zu erbringen. In Ausnahmefällen besteht aber auch die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf Angestellte zu delegieren.
Die Sachkunde muss in der Regel durch die Sachkundeprüfung „geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK” vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden.

2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?

  • bei Annexvermittlern, die nach § 34d Abs.8 GewO nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht fallen
  • bei produktakzessorischen Vermittlern, die nach § 34d Abs.6 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit wurden
  • bei gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Abs.7 GewO, die für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, das die volle Haftung übernimmt und die Eintragung im Vermittlerregister vornimmt. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird.

3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis anerkannt?

In § 5 Abs.1 und 2 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) ist abschließend aufgezählt, welche Berufsqualifikationen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2.
ein Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
3.
ein Abschlusszeugnis als
a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
4.
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
5.
ein vor dem 01. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungsgesellschaft e.V.
Die erforderliche Berufserfahrung muss belegt werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall folgende Nachweise:
Erklärung im Antragsformular und zusätzlich
  • Gewerbeanmeldung in Kopie bei Selbständigen mit Tätigkeitsbereich Versicherungsvermittlung
  • Arbeitgeberbescheinigung/ Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Agenturverträge; Provisionsabrechnungen
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

4. Wird der Bankfachwirt als Sachkundenachweis anerkannt?

Nein – der Bankfachwirt ist nach BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen worden, da der Anteil der versicherungsfachlichen Grundlagen hier nicht in dem Maße gegeben sei, wie dies bei den übrigen Berufsqualifikationen gemäß § 5 Abs. 1 VersVermVO der Fall ist.

5. Gilt der BWV-Ausweis als Sachkundenachweis?

Der so genannte BWV-Ausweis ersetzt nach Auskunft des BMWi nicht die Sachkundeprüfung. Es muss anhand eines Prüfungsdokumentes nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche BWV Prüfung abgelegt wurde. Der BWV Ausweis alleine kann also nicht als Nachweis anerkannt werden.

6. Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

In § 6a VersVermV finden sich Regelungen zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Bitte setzen Sie sich im Einzelfall mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.

7. Welche Ausnahme gibt es beim Sachkundenachweis? (Alte-Hasen-Regelung)

  • Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, § 2 VersVermV
Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die beispielsweise für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen keine Unterbrechungen dar. 
  • Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung
Die ununterbrochene Tätigkeit seit 31.08.2000 muss belegt werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall folgende Nachweise:
Erklärung im Antragsformular und zusätzlich
  • Gewerbeanmeldung in Kopie bei Selbständigen mit Tätigkeitsbereich Versicherungsvermittlung
  • Arbeitgeberbescheinigung/ Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Agenturverträge; Provisionsabrechnungen
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

8. Sachkundeprüfung „geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK”

Die inhaltlichen Anforderungen der Sachkundeprüfung sind in der Anlage 1 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV) festgelegt.
Die Prüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer absolviert werden, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Prüfung ist in einen schriftlichen und mündlichen Teil aufgeteilt. Der schriftliche Teil findet EDV-gestützt am PC-Bildschirm statt und dauert insgesamt 160 Minuten. Anhand von praxisbezogenen Aufgaben werden versicherungsfachliche und –rechtliche Kenntnisse geprüft. Die Prüfungsaufgaben sind pro Prüfungstermin bundesweit einheitlich.
Bei der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung wird anhand eines Rollenspiels ein Kundengespräch simuliert. Bei der Anmeldung kann zwischen den Wahlbereichen Vorsorge oder Sach-/Vermögensversicherungen gewählt werden. Die Prüfungszeit beträgt 20 min. Die Prüfungsteilnehmer/innen werden einzeln anhand einer zuvor ausgeteilten Fallvorgabe geprüft.
Die Prüfung wird nach Abschluss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Sie kann beliebig oft wiederholt werden. Wird die Prüfung insgesamt bestanden, stellt die IHK eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK” aus.

Die IHK Südlicher Oberrhein bietet die Sachkundeprüfung zum Versicherungsfachmann/-frau (IHK) - frühere BWV-Prüfung - nicht an. Diese Prüfung kann bei jeder IHK, die diese Prüfung anbietet, abgelegt werden. Im einzelenen sind dies in Baden-Württemberg:

Hinweis

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