Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

1. Änderungen

Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments gehören zu Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Vermittlung solcher Produkte zwingend eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr.3 Gewerbeordnung (GewO) gegebenenfalls in Verbindung mit § 34h Abs. 1 S. 1 GewO benötigt wird.

Partiarisches Darlehen: Bei einem partiarischen Darlehen wird als Entgelt für die Überlassung des Darlehens ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, für welches das Darlehen gewährt wurde, vereinbart. Zudem kann auch neben einer Gewinnbeteiligung eine Verzinsung vereinbart werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Schwerpunkt auf der Gewinnbeteiligung liegen muss.

Nachrangdarlehen: Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, das im Falle einer Insolvenz hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird. Dies bedeutet, die Rückzahlung eines Nachrangdarlehens erfolgt erst, nachdem alle anderen – nicht nachrangigen – Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden.

Direktinvestments: Bei Direktinvestments handelt es sich laut des neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG um sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln.

2. Auswirkungen für die Gewerbetreibenden

Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen: Bislang wurde von den Gewerbetreibenden für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO benötigt. Mit Inkrafttreten der Änderungen wird für die Vermittlung dieser Produkte eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO notwendig.

Direktinvestments: Die Vermittlung von Direktinvestments war bislang erlaubnisfrei, nun wird auch hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt.