Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter

Mit dem Ziel, die Betrugssicherheit des Mehrwertsteuersystems zu verbessern, will die EU-Kommission ein elektronisches Meldesystems mit verpflichtenden elektronischen Rechnungen (E-Invoicing) einführen. Dazu hat sie bereits am 8. Dezember 2022 eine Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen zum Thema „VAT in the Digital Age – ViDA“ (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) veröffentlicht.
Mit dem Gesetzgebungsvorschlag sollen im Wesentlichen drei Bereiche geregelt werden:
  • die Einführung eines digitalen Reportings von Einzeltransaktionen in Echtzeit auf Basis einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, bei gleichzeitiger stärkerer Harmonisierung des Rechtsrahmens für nationale Transaktionen („Digitale Meldesysteme/E-Rechnung“)
  • die Besteuerung von Online-Plattformen, die die kurzzeitige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten oder die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen unterstützen („Plattformwirtschaft“) und
  • die weitere Vermeidung mehrfacher MwSt-Registrierungen von Steuerpflichtigen in den Mitgliedstaaten („einzige MwSt-Registrierung“)
Die geplanten Änderungen sollen in vier Stufen jeweils zum 1. Januar 2024, 2025, 2026 und 2028 in Kraft treten.
Am 24. Oktober 2023 haben die Abgeordneten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments nun ihre Stellungnahme zum Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission zu "VAT in the Digital Age"  verabschiedet. Die Abgeordneten schlagen folgende Änderungen vor:
  • Eine einjährige Verschiebung des Starttermins aller drei oben genannten Reformbereiche. Vor allem die einheitliche Registrierung wäre eine große Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen, da steuerliche Befolgungskosten mit Milliardenbeträgen zu Buche schlagen.
  • Eine längere Frist für die Ausstellung von Rechnungen nach dem die Steuerpflicht auslösenden Ereignis – von zwei auf acht Tage.
  • Der Begriff der "elektronischen Rechnungsstellung" soll weiter gefasst werden und – bis zum Januar 2028 – auch PDF-Rechnungen umfassen.
  • Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen die Rechnung folgende Angaben nicht mehr zwingend enthalten: die IBAN-Nummer der Bank des Lieferanten sowie den Zeitpunkt der Zahlung.
Weitere Details finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Eine Einführung in die E-Rechnung finden Sie auf unserer Homepage.