Hinweise Jugendarbeitsschutzuntersuchung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, nur nach einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung beschäftigt werden. Dazu finden sich hier weitere Informationen.

Rechtliche Grundlage für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung:

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, nur nach einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung beschäftigt werden (§§ 32 ff JArbSchG). Ohne diese Pflichtuntersuchung dürfen keine Jugendlichen unter 18 Jahren ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Die Kosten der Untersuchungen hat gemäß $$ 44 JArbSchG das Land zu tragen. Damit das zuständige Land die Kosten übernimmt, benötigen die Jugendlichen einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein, den die Ärztinnen und Ärzte online beim Regierungsbezirk Tübingen für ganz Baden-Württemberg abrufen können.

Wer darf die Jugendarbeitsschutzuntersuchung nach §§ 32 ff JArbSchG durchführen?

Grundsätzlich dürfen die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen von Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen durchgeführt werden. Es gibt grundsätzlich keine rechtliche Begrenzung auf ein Fachgebiet. Damit können grundsätzlich neben Kinder- und Jugendärzten auch Hausärztinnen und Hausärzte oder Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte oder von Ärztinnen und Ärzten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die Untersuchungen durchführen. Grundsätzlich kann die Ärztin oder der Arzt frei gewählt werden.

Sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen durchzuführen?

Eine Pflicht zur Durchführung dieser Untersuchung für die Ärztinnen und Ärzte lässt sich aus keiner rechtlichen Vorschrift ableiten. Sie können also jederzeit ablehnen.

Dürfen Ärzte die Jugendschutzuntersuchung als Selbstzahlerleistung anbieten?

Es liegen Informationen vor, dass Ärztinnen und Ärzte sich nur dann bereit erklären die Untersuchung vorzunehmen, wenn eine Honorarvereinbarung mit Privatliquidation in der Regel zu einem Honorar von 81,62€, also zum 3,5-fachen Steigerungssatz nach Gebührenordnung der Ärzte, mit den zu untersuchenden Jugendlichen geschlossen wird. Nach Auskunft der Bundesärztekammer steht es den Ärztinnen und Ärzten zu, die Jugendschutzuntersuchung als Selbstzahlerleistung anzubieten. In diesem Fall besteht die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung. Der Honorarausschuss des Bundesverbandes der Kinder- und Jugendärzte hält die private Abrechnung gegenüber den Jugendlichen mindestens mit der 3,5 fachen Steigerungssatz für angemessen.

Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Falle, dass die untersuchenden Praxen eine Privatliquidation ausstellen, die Arztrechnung übernehmen?

Nach Auskunft der Bundesärztekammer ist die Übernahme möglich.