Länderspezifische Hinweise

Weitere wichtige Informationen und Nachrichten aus aller Welt finden sie in unserer Rubrik Länder & Märkte - IHK Südlicher Oberrhein

Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und ohne konsularische Legalisierung möglich 

Es liegen Informationen vor, dass Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch  nicht konsularisch legalisiert werden müssen.
Es wird empfohlen, im Zweifel durch eine Rücksprache mit dem Importeur zu klären, ob dennoch eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Für Sendungen, die sowohl präferenzielle als auch nichtpräferenzielle Ursprungswaren enthalten, sollten getrennte Rechnungen, einmal für die präferenziellen EU-Ursprungswaren und einmal für die nichtpräferenziellen Ursprungswaren, erstellt werden. Rechnungen die präferenzielle und nichtpräferenzielle Waren enthalten, können vom ägyptischen Zoll abgelehnt werden.

Legalisierung von Handelsdokumenten – Ghorfa

Für die Länder:
Bahrain | Irak | Jemen | Jordanien | Katar | Kuwait | Oman | Saudi-Arabien | Syrien | Vereinigte Arabische Emirate
wird die Vorlegalisierung unterschiedlich gehandhabt.
Falls exportierende Unternehmen beabsichtigen, ihre zu legalisierenden Dokumente – ohne Vorlegalisierung durch die  GHORFA (Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry) – direkt bei der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft einzureichen, sollte im Vorfeld mit der Konsularabteilung geklärt werden, ob dies im Einzelfall möglich ist.
Die Legalisierung ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.
Generell sollte der Exporteur mit seinem Kunden im jeweiligen Drittland (auch bei den oben genannten Ländern) klären, welche Handelsdokumente im Land des Exporteurs legalisiert werden müssen oder sollen.

Türkei : Registrierungspflicht für Textilexporteure

Exporteure von bestimmten Textilwaren müssen sich in der Türkei registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren.
Dazu ist ein Formblatt ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.
Der Vordruck ist vom Exporteur auszufüllen, von den IHKs zu bescheinigen und anschließend von einem Türkischen Konsulat zu legalisieren.
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. In diesem Fall reicht es, wenn das Formblatt soweit möglich über die Internetseiten der Registrierungsstellen eingereicht wird. Auf der elektronischen Plattform zur Exporter Registration (eBirlik) finden Sie auch eine 16-seitige Anleitung auf Englisch ("Help me to use this web site"). Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Weitere Informationen können Sie einem Infoblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB)entnehmen.

Vereinigte Arabische Emirate: Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten

Falls eine konsularische Legalisierung vom Importeur gefordert wird und solange die Konsularabteilung der Botschaft eine Vorbehandlung der konsularisch zu legalisierenden Dokumente durch die Ghorfa (sog. „Ghorfa-Vorbeglaubigung“) verlangt, sind diese Dokumente der Ghorfa Arab-german Chamber of Commerce and Industry e.V., Refarat für Handelsdokumenten-Service, Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin, Tel.: 03027890724, Fax: 03027890732, E-Mail: dokument@ghorfa.de, zur Vorbehandlung per Post einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der Gorfa an die Konsularabteilung der Botschaft weitergeleitet. Mit Ausnahmen von Handelsrechnungen und Ursprungszeugnissen, ist vor der Einreichung aller anderen Dokumente bei der Ghorfa eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich. Handelsrechnungen müssen über das eDAS-System elektronisch bescheinigt werden.