Vereinfachte Zollverfahren bei der Ausfuhr

Grundsätzliches zu vereinfachten Ausfuhrverfahren

Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle) gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungen. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers.
Für einige der Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch das für den Ausführer bzw. Anmelder zuständige Hauptzollamt nötig. Maßgeblich ist der Sitz des Unternehmens. Wer Vereinfachungen nutzt, muss die Vorgaben des Zollrechts sowie die Vorgaben seiner individuellen Bewilligung einhalten. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine zügige Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die vereinfachten Verfahren im Bereich des zollrechtlichen Versandverfahrens (Zugelassener Versender (ZV) / zugelassener Empfänger (ZE)) sowie das vereinfachte Verfahren zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA)) werden hier nicht behandelt.
Gemäß Zollkodex der Union (UZK) sind zwei Arten der Vereinfachung möglich:
  • vereinfachte Zollanmeldung (Artikel 166 UZK)
  • Anschreibung in der Buchführung und vereinfachte Zollanmeldung (Artikel 182 / 166 UZK).

Definition der Ausfuhrsendung und örtliche Zuständigkeit

Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff "Ausfuhrsendung" auf Basis des Empfängers:
"Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt."
Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht erforderlich. In Deutschland bestehen strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen. Im Allgemeinen gilt: Jede Ausfuhrsendung muss an der örtlich zuständigen Zollstelle (über ATLAS) angemeldet und gestellt werden. 
Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung
Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig zunächst an einem Ort konsolidiert, wenn die Bestandteile der Sendung zuvor auf unterschiedliche Lagerorte verteilt waren. Am Ort der Konsolidierung erfolgt dann die Verladung für den grenzüberschreitenden LKW-Transport. Erst dann wird eine Ausfuhrerklärung für diese Sendung erstellt.
Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen
Wenn die einzelnen Lager- oder Ladeorte nacheinander von einem LKW angefahren werden, wird häufig eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt, da das Zollsystem ATLAS nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung erlaubt. Es ist jedoch möglich und zulässig, eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberschreitenden LKW geladen werden, bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr anzumelden und zu gestellen, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE (früher "Zugelassener Ausführer") - siehe unten) als Verpackungsort zugelassen werden. 
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handeln!

Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes

1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert
Ausführer können zwar, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • die Lieferung nicht in bestimmte Embargoländer geht 
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU).
Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.
1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert
Dieses einstufige Verfahren bedeutet, dass die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) wird und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben wird. Das Verfahren hat nur noch eine geringe Bedeutung, da es nur noch bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann seit einer Anpassung in ATLAS auch gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative ist das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach Paragraf 12 Abs. IV AWV sein (siehe 3.1).

Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr

2.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung ("vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“)
In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehören Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u. a.) können online abgeschrieben werden. Empfänger in folgenden Staaten müssen immer angegeben werden: Iran, Myanmar, Nordkorea, Pakistan und Syrien.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen.
Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung wird in ATLAS elektronisch angemahnt, bei verspäteter Abgabe sind Bußgelder möglich. 
2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachzureichen ist, sondern eine Zusammenfassung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Da diese Bewilligung kaum besteht, werden hier keine weiteren Einzelheiten ausgeführt.

(Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt

3.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (Paragraf 12 Absatz IV AVW)
Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen stattfindet. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten des Folgetages eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
3.2 "Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ (ehem. "Zugelassener Ausführer)
Die Bewilligung der “Vereinfachten Zollanmeldung” (SDE-Bewilligung) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Bei der bewilligten Vereinfachten Zollanmeldung wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt. Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850  vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit der Vereinfachten Zollanmeldung ausgeführt werden. Der Warenkreis muss vom Unternehmen aktuell gehalten werden. Die Vereinfachung gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind. Ausfuhren in diese Länder werden systemseitig in eine Ausfuhr gemäß Punkt 3.1. umgewandelt. Für die Bewilligung der vereinfachten Zollanmeldung muss ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" Typ C (AEO C). Die Bewilligung als AEO C ist jedoch keine Voraussetzung. Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden. 
Verfahrensablauf ATLAS-Ausfuhr mit Bewilligung der Vereinfachung
  • In ATLAS-Ausfuhr meldet der ZA seine Ausfuhrsendung einzeln mit vollständigen Daten an.
  • Die Anmeldung wird mit dem Inhalt seiner Bewilligung abgeglichen (bewilligte Länder, Verladeorte, angemeldeter Warenkreis). Es besteht eine echte Eingriffsmöglichkeit des Zolls.
  • Falls keine Mängel in der Anmeldung bestehen oder es keine erkennbaren Risiken gibt, wird die Sendung automatisiert innerhalb weniger Minuten freigegeben. Dies geschieht rund um die Uhr.
  • Das ABD wird auf elektronischem Weg zugesandt.
  • Die Sendung kann den Verladeort in Richtung Grenze verlassen.
  • Nach der Gestellung an der Grenzzollstelle sollte der Ausgangsvermerk zurückkommen.
Die Vereinfachte Zollanmeldung ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes. Diese Vereinfachung ist mit allen technischen Zugangswegen einschließlich IAA Plus nutzbar.
3.3. Anschreibung in der Buchführung / Monatliche Sammelanmeldung
Die Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ (Artikel 182 III UZK, bislang Artikel 285a Ia ZK-DVO) beinhaltet den Verzicht auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben). Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden. Dieses Verfahren ist nur für wenige Waren möglich. Dazu gehören Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies) in die Schweiz. Weitere Fälle sind elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.

Zentralisierung der Ausfuhr in einem einzigen EU-Staat

Zu den noch wenig bekannten Vereinfachungen gehört die Möglichkeit, die Ausfuhrabfertigung mehrerer Werke, die in verschiedenen EU-Staaten ansässig sind, aus einem einzigen EU-Staat mit einem Zollsystem (zum Beispiel ATLAS) zu steuern.
4.1 Verfahrensablauf mit der Zentralen Zollabwicklung
  • Ein Unternehmen mit Sitz in Freiburg hat eine Produktionsstätte in der Tschechischen Republik.
  • Die in der Tschechischen Republik gefertigten Waren werden direkt aus Tschechien exportiert.
  • Die Anmeldung der Ausfuhren aus der Tschechischen Republik schickt das Freiburger Unternehmen (Bewilligungsinhaber) über das elektronische Zollsystem ATLAS an die zentral zuständige Zollstelle (die für das Freiburger Unternehmen zuständige, deutsche Ausfuhrzollstelle). Diese Ausfuhrzollstelle ist die „überwachende Zollstelle”. Dort liegt die verfahrensrechtliche und fiskalische Verantwortung. 
Das Verfahren ist nicht auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen beschränkt (also: Zollanmeldung erfolgt durch die Muttergesellschaft in Deutschland, die Ausfuhr erfolgt aus einem Tochterwerk in einem anderen EU-Staat.) Die Ausfuhrabfertigung kann auch durch Subunternehmer, Speditionen, Verlader, Kommissionslager in anderen EU-Mitgliedsstaat abgewickelt werden. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die Verantwortung für die korrekte Abwicklung des Ausfuhrverfahrens beim Bewilligungsinhaber in Deutschland liegt. Dieser trägt das Risiko für Verfahrensfehler.
4.2 Vorteile der Zentralen Zollabwicklung 
  • Das Zoll-Know-how  kann an einem Standort konzentriert werden
  • Die Kommunikation erfolgt mit der eigenen, bekannten Zollstelle
  • Einheitliche Zollprozesse und ein gemeinsamer Qualitätsstandard können sichergestellt werden
  • Das Unternehmen spart Transportkosten, weil die Ausfuhr direkt aus Tschechien erfolgen kann.
4.3 Voraussetzungen
Das Unternehmen muss über folgende Bewilligungen verfügen:
  • AEO C
  • Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung. Diese Bewilligung wird erweitert um Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten. 
  • Bewilligung "Zentrale Zollabwicklung”
Bei den Waren gibt es Beschränkungen
  • keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • keine ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren
  • keine Marktordnungswaren
Damit sind fast alle Waren möglich.
4.4 Bisherige Länder-Erfahrungen und Ansprechpartner
Die zentralisierte Zollabwicklung bei der Ausfuhr funktioniert nicht mit allen EU-Staaten gleichermaßen. Gute Erfahrungen gibt es mit Österreich, den Niederlanden, Schweden, Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn, Italien und Frankreich. Bei Interesse sollte man das für das Unternehmen zuständige Hauptzollamt kontaktieren. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Arbeitsgebiet „Einzige Bewilligungen”. Anträge zur Bewilligung der Zentralen Zollabwicklung können ausschließlich über das EU-Trader Portal (EU-TP) elektronisch gestellt werden dazu ist zunächst eine Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal notwendig..
(Mit freundlicher Genehmigung der IHK Region Stuttgart.)