Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Worum geht es?

Ein Unternehmen, das die Bewilligung AEO (Authorized Econimic Operator) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Jedes Unternehmen, das in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt ist, kann diesen Status beantragen. Zielsetzung ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge.
Weltweit wenden einige Länder vergleichbare Sicherheits-Zertifizierungen an, die EU verhandelt mit diesen Ländern über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Zertifizierungen. Im bilateralen Warenverkehr mit den folgenden Ländern sollte es derzeit durch die gegenseitige Anerkennung Erleichterungen bei der Zollabfertigung geben:
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Japan
  • USA
  • VR China
Der Status eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status ist freiwillig.
Der AEO kann in folgenden Varianten erteilt werden:
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C). 
  • AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
  • Als kombiniertes Zertifikat C/S

Voraussetzungen und Bewilligung

Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab, sie sind im Unionszollkodex (UZK) Artikel 39 benannt. Es geht im Wesentlichen um folgendes:
  • bislang angemessene Einhaltung der Zollvorschriften  
  • zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, 
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit
  • praktische oder berufliche Befähigung
  • geeignete Sicherheitsstandards (nur für AEO S). 
Punkt 1 bedeutet, dass es weder durch das Unternehmen noch durch verantwortliche Mitarbeiter in der Vergangenheit schwere Verstöße gegen das Zoll- oder Steuerrecht gegeben haben darf. Die berufliche Befähigung gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Mitarbeiter im Unternehmen über eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung in der Zollabwicklung verfügt. Beim AEO S muss das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die Antiterrorlisten der EU gescreent werden.
Der Antrag ist an das zuständige Hauptzollamt zu stellen. Erforderlich ist unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens. Dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. Den Zugang zum Fragebogen zur Selbstbewertung sowie zur Anmeldung der Bewilligung stellt der Zoll im Internet zur Verfügung:
www.zoll.de - Der AEO
Von zentraler Bedeutung für einen AEO ist die Installation eines Internen Kontrollsystems (IKS). Dies beinhaltet alle zollrelevanten Abläufe und vor allem den Umgang mit Fehlern.

Vorteile

Der AEO erhält Erleichterungen bei der Zollabfertigung:
  • Für die Bewilligung von vielen vereinfachten Zollverfahren muss ein Unternehmen die gleich Voraussetzungen erfüllen wie für den AEO. Inhaber der AEO-Bewilligung erhalten daher auch andere Zollverfahren schneller bewilligt.
  • Inhaber eines AEO-Zertifikats S müssen bei der Vorabanmeldungen weniger Datensätze angeben als andere Zollbeteiligte. Die Meldungen müssen aber trotzdem erstellt werden. 
  • Seltenere Zollkontrollen und bevorzugte Kontrollen.
Es besteht für Unternehmen keine Verpflichtung, die Bewilligung AEO zu beantragen. Da jedoch auch für andere Vereinfachungen oft die gleichen Voraussetzungen gelten, unterscheiden sich die Fragebögen des Zolls zur Selbstauskunft nur geringfügig von den AEO-Fragebögen.
Für wenige zollrechtliche Erleichterungen ist die AEO-Bewilligung verpflichtend, die praktische Bedeutung ist jedoch derzeit noch gering:
  • Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
  • Zentrale Zollabwicklung
  • Eigenkontrolle
  • verringerte Gesamtsicherheit für entstandene Zollschulden
Da das Zollrecht (UZK) häufiger Sicherheiten verlangt, kann der vierte Punkt ggf. wichtig sein. Die zentrale Zollabwicklung oder die Eigenkontrolle sind im Unionszollkodex vorgesehen, finden praktisch jedoch noch wenig Anwendung.

Fazit

Die Vorteile, die ein AEO erhält, sind recht gering. Es gibt aus diesem Grund keine Notwendigkeit AEO zu werden. Ausnahme: Lieferung in Länder oder aus Ländern mit gegenseitiger Anerkennung. Hier kann es sich lohnen. Die gegenseitige Anerkennung gilt nur für den AEO S.
Die meisten - und wichtigsten - Vereinfachungen sind auch ohne AEO-Bewilligung möglich. Allerdings sind die Voraussetzungen vieler Vereinfachungen identisch mit denen des AEO.
Da der Unionszollkodex vermehrt Sicherheiten erfordert, kann im Einzelfall der AEO sinnvoll sein, um die Sicherheitsleistung zu reduzieren.
Der AEO-Status und die Zertifizierung zum Bekannten Versender (Luftfrachtsicherheit) laufen nicht mehr vollkommen unabhängig voneinander (Verordnung (EU) 687/2014)
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant kann der AEO ein ähnliches Thema sein, wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung von einigen Jahren war. Um einen Schneeballeffekt zu verhindern, besteht die Möglichkeit, dass Lieferanten die Einhaltung von Sicherheitsstandards mit einer Sicherheitserklärung zusichern, damit müssen sie selbst nicht AEO werden. Informationen zu der Erklärung sowie ein unverbindliches Muster gibt es beim Zoll: