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Nr. 6785552

Erlaubnis beantragen

Im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde eine neue Erlaubnispflicht nach § 34i Gewerbeordnung (GewO) für Immobilienkreditvermittler geschaffen. Hier finden Sie Informationen zum Erlaubnisverfahren nach§ 34 i GewO.

Seit 1. August 2014 ist zu den bereits bestehenden Regelungen der verschiedenen Vermittler und Berater eine weitere Regelung in Kraft getreten. Es wurde das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater mit dem neuen § 34h in die Gewerbeordnung eingeführt.

Über das Online-Antragsverfahren können Sie ab jetzt bequem die erforderlichen Unterlagen für Gewerbeerlaubnisse hochladen oder Dokumente online nachreichen. Der neue IHK-Service richtet sich an Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Honorarfinanzanlagenberater sowie Vermittler von Versicherungen, Immobiliardarlehen und Finanzanlagen.

Zum Jahresende ist es wieder so weit: Bauträger/Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34 c GewO und Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34 f/h Gewerbeordnung (GewO) müssen bis spätestens 31.12. unaufgefordert Ihrer Prüfungspflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für das Vorjahr nachkommen.

Neue Regeln für Darlehensvermittler: Einführung der neuen Erlaubnis § 34k GewO.