Besondere Rechtsvorschrift "Industriemeister/in - Fachrichtung Keramik (Geprüfte/r)"

Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 09.10.2002 als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Industriemeister/in Fachrichtung Keramik

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum/zur Industriemeister/in - Fachrichtung Keramik erworben sind, kann die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen.
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen und Störungen: Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; enge Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Industriemeister/in - Fachrichtung Keramik.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Industriemeister-Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Keramik zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in der keramischen Industrie oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis in der keramischen Industrie oder
3. eine mindestens achtjährige Berufspraxis in der keramischen Industrie nachweist.
(2) Abweichend zu Abs. 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung nach Abs. 1 ist unbeschadet des § 7 schriftlich und mündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der betriebstechnischen Situationsaufgabe auch in Form praktischer Tätigkeiten und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil

(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln,
2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er/sie insbesondere nachweisen, dass er/sie Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
a) Produktionsformen,
b) Wirtschaftssysteme,
c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,
d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft.
2. Aus der Betriebswirtschaftslehre:
a) Betriebsorganisation:
aa) Aufbauorganisation,
bb) Arbeitsplanung,
cc) Arbeitssteuerung,
dd) Arbeitskontrolle,
b) Organisations- und Informationstechniken,
c) Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er/Sie soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, dass er/sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen/ihren Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Aus dem Grundgesetz:
a) Grundrechte,
b) Gesetzgebung,
c) Rechtssprechung
2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht,
e) Sozialversicherungsrecht
3. Umweltschutzrecht
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/ sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a) Entwicklungsprozess des einzelnen,
b) Gruppenverhalten.
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
a) Arbeitsplatzorganisation und soziale Maßnahmen,
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
c) Führungsgrundsätze.
2. Einflüsse des/der Industriemeister/in auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Rolle des/der Industriemeisters/in,
b) Kooperation und Kommunikation,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Abs. 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln: 2 Stunden
2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln: 1 Stunde
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Abs. 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer/in nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmers/in oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer/in nicht länger als zehn Minuten dauern. Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Keramik

(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
2. Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
3. Betriebstechnik,
4. Fertigungstechnik,
5. Betriebstechnische Situationsaufgabe.
Bei der betriebstechnischen Situationsaufgabe ist die Prüfung nach Wahl des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin in Grob- und feuerfeste Keramik oder Gebrauchskeramik oder technische Keramik durchzuführen.
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie zur Lösung seiner/ihren Aufgaben mathematisch und naturwissenschaftliche Kenntnisse anwenden kann. Hierbei soll er/sie insbesondere deutlich machen, dass er/sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Mathematische Grundbegriffe und Fachrechnen:
a) Anwendung der Grundrechnungsarten
b) Bruchrechnen
c) Prozent- und Verhältnisrechnen
d) Grundbegriffe der Algebra
e) Grundbegriffe der Geometrie
f) Grundbegriffe des graphischen Rechnens und Darstellens
2. Grundbegriffe der Chemie:
a) Elemente, Verbindungen, Aggregatzustände
b) Basen, Säuren, Salze, Oxide, Silikate
c) Beispiele einfacher Reaktionen
3. Grundbegriffe der Physik:
a) Grundbegriffe der Mechanik, Elektrizitätslehre und Wärmelehre
b) Physikalische und technische Einheiten (SI-Einheiten)
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie mit den wichtigsten Rohstoffen für keramische Massen, Hilfsstoffen und Werkstoffen vertraut ist, die verschiedenen Werkstoffe ansprechen und mit diesen Kenntnissen auf die Verwendung der Rohstoffe, Hilfsstoffe und Werkstoffe schließen kann. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:
1. Klassifikation keramischer Werkstoffe
2. Art, Entstehung und Vorkommen keramischer Rohstoffe
3. Eigenschaften und Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Werkstoffen (Massen, Glasuren, Engoben)
4. Herstellung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Hilfsstoffen und Brennhilfsmitteln
5. Einsatz von Kunststoffen, Thermoplasten, Duroplasten und Stahl
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie Aufbau, Funktion, Betrieb und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und Instrumenten kennt. Er/Sie soll in der Lage sein, Betriebsstörungen zu erkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. Er/Sie soll nachweisen, dass er/sie mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen und gefährlichen Stoffen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung und zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. Er/Sie soll die Belange des Umweltschutzes in seinem Bereich berücksichtigen können. Er/Sie soll nachweisen, dass er/sie technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner/ihrer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Maschinenkunde:
a) Aufbau und Wirkungsweise der in der keramischen Industrie eingesetzten Maschinen
b) Antriebsarten
2. Wärmetechnik
a) Aufbau und Wirkungsweise der in der keramischen Industrie eingesetzten Trocknungs- und Brennaggregate
b) Wärmeerzeugung, Brennersysteme, Gas-Luft-Zustände
3. Mess-, Regel- und Steuerungstechnik:
a) Grundlagen der Hydraulik, Pneumatik und Elektrotechnik
b) Anwendung und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronischer Bauteile, Anlagen und Systeme
c) Anwendung thermischer und strömungstechnischer Messverfahren
4. Technische Kommunikation:
a) Lesen und Anwendung normgerechter technischer Zeichnungen
b) Anfertigung von Werkstattzeichnungen für Formen, Einrichtungen, Schablonen
c) Anfertigung von Werkstatt- und Schnittzeichnungen
d) Grundlagen der Form-, Modell- und Dekorentwicklung
5. Arbeitssicherheit im Betrieb:
a) spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit
b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeitsstoffe
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr
e) persönliche Schutzausrüstung und besondere Sicherheitsmaßnahmen
6. Umweltschutz:
a) Entsorgung
b) Wasser- und Luftreinigung
c) Lärmschutz
d) sonstige Maßnahmen.
(5) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie die Entwicklung der keramischen Industrie und ihrer Erzeugnisse kennt, über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und Details erkennen und beurteilen sowie entsprechende Maßnahmen und Qualitätsprüfungen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Die keramische Industrie:
a) geschichtliche Entwicklung
b) Manufakturperiode
c) Industrieperiode
d) die Stellung der keramischen Industrie in der Wirtschaft
2. Keramische Erzeugnisse:
a) Begriffsbestimmung
b) Einteilung der keramischen Erzeugnisse
3. Keramische Verfahrenstechniken:
a) Formgebung
aa) plastische Formgebung
bb) Drehen
cc) Ziehen
dd) isostatisches Pressen
ee) nass und trocken Pressen
ff) Gießverfahren
gg) Werkzeuge zur Formgebung
hh) Fehlererkennung und deren Vermeidung beim Formgebungsverfahren
b) Trocknen
aa) Trockenverhalten der Tone
bb) Feuchtigkeits- und Wärmebewegung
cc) Trockentechnische Anlagen
c) Brennen
aa) Physikalische und chemische Vorgänge beim Brennen
bb) die verschiedenen Ofenarten und Brennaggregate
cc) Fehlererkennung und deren Vermeidung beim Brennen
d) Dekoration
4. Qualitätssicherung:
a) Begriffsbestimmungen
b) Mathematische Methoden zur Qualitätsbeurteilung
c) Normen zur Qualitätssicherung
d) Qualitätsarbeit als Aufgabe im Unternehmen
5. Transport, Verpackung und Lagerung:
a) Transporteinrichtungen
b) Verpackungsmethoden
c) Lagersysteme
(6) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ soll der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass er/sie in dem gemäß Abs. 1 bestimmten Fertigungsschwerpunkt eine betriebliche fertigungstechnische Situation erkennen, fachgerechte Lösungen planen und begründen sowie auch unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zweckentsprechende Maßnahmen durchführen oder veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Erstellen eines Ablaufplanes für den Einsatz des Personals, für das Umrüsten von Maschinen und Anlagen und für das Festlegen des Laufweges eines Erzeugnisses;
2. Kontrollieren und ggf. Korrigieren von Grundeinstellungen unter Anwendung von Checklisten, Umrüsten von Maschinenanlagen nach Vorschrift;
3. Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern in Erzeugnissen, sowie die Behebung von Fehlerursachen;
4. Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, Überprüfen der Funktion von Sicherheitseinrichtungen, Realisieren oder Veranlassen von Sicherheitsmaßnahmen, Einhaltung der Bestimmungen des Umweltschutzes;
5. Anwendung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Kostenrechnung und der Zusammenarbeit im Betrieb im Rahmen der gestellten Aufgabe.
(7) In den in Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als acht Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde
2. Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe; 1,5 Stunden
3. Betriebstechnik: 2 Stunden
4. Fertigungstechnik: 2 Stunden
(8) Die Prüfung in dem Fach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ (Abs. 1 Nr. 5) wird in Form praktischer Tätigkeiten und/oder einer schriftlichen Ausarbeitung durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer/in nicht länger als vier Stunden dauern.
(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil

(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß §§ 4 bis 5 kann der/die Prüfungsteilnehmer/ in auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

§ 8 Bestehen der Prüfung

(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der/die Prüfungsteilnehmer/in in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungsfach Betriebstechnische Situationsaufgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Besonderen Rechtsvorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.
Diese Rechtsvorschriften sind vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 07.11.2002 AZ 3-6014.2-11/47 genehmigt worden.
Ausgefertigt, Freiburg, den 02.12.2002
Der Präsident                                                                Der Hauptgeschäftsführer
Karlhubert Dischinger                                               Dr. Nobert Euba