Termine Abschlussprüfungen Winter 2025/2026

Maßgeblicher Termin für die Winterprüfung 2025/2026 ist der 31. Januar 2026. Der Prüfungszeitraum für die Abschlussprüfung Winter 2025/2026 bei der IHK Südlicher Oberrhein erstreckt sich vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. April 2026.
Die schriftliche Kenntnisprüfung der Kammer und die schriftliche Prüfung der Schule werden wie bisher gemeinsam durchgeführt, und zwar vorwiegend für
a) kaufmännische Ausbildungsberufe vom 04. – 07 November 2025,
b) Ausbildungsberufe im Hotel- und Gaststättengewerbe vom 10 – 11. November 2025 (Block A),
c) gewerblich - technische Ausbildungsberufe vom 11. – 13. November 2025.
Die Fertigkeits- und mündlichen Kenntnisprüfungen finden voraussichtlich von Januar bis Ende Februar 2026 statt.
Die Kammer fordert die Betriebe auf, alle Auszubildenden, deren vertragliche Ausbildungszeit vor dem 1. Mai 2025 endet, zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Anmeldung muss die Zustimmung des Auszubildenden haben, im Ausnahmefall kann auch der Auszubildende selbst beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter anmelden. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Kammer zu verwenden, die den Betrieben rechtzeitig zugesandt werden.
Die Anmeldungen aus den Landkreisen Breisgau - Hochschwarzwald, Emmendingen, Stadtkreis Freiburg richten Sie bitte an:
IHK Südlicher Oberrhein, Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg.
Anmeldungen aus dem Ortenaukreis:
IHK Südlicher Oberrhein, Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung, Lotzbeckstr. 31, 77933 Lahr.
Für die Berufe des Hotel- und Gaststättengewerbes richten Sie bitte alle Anmeldungen an:
IHK Südlicher Oberrhein, Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg.
Die Anmeldungen müssen bis spätestens 23. Juli 2025 (Ausschlussfrist) bei der IHK Südlicher Oberrhein eingegangen sein.
Bis zu diesem Termin können auch Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung gestellt werden, sofern die Ausbildungszeit nach dem 30. April 2026, aber vor dem 1. Oktober 2026 endet und die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen.
Auszubildende, die bereits an einer Abschlussprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden haben, können zur Wiederholungsprüfung angemeldet werden, sofern die Abschlussprüfung nicht bereits zweimal wiederholt wurde.