Informationen zu Abschlussprüfungen

Informationen zu Abschlussprüfungen

Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein nimmt zweimal jährlich Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen ab. Die Sommerprüfung mit den schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteilen findet im Zeitraum von März bis September und die Winterprüfung in den Monaten Oktober bis Februar des Folgejahres statt.
Zur Abschlussprüfung werden aufgefordert:
  1. Sommerprüfung: Auszubildende, deren vertragliche Ausbildungszeit oder Ausbildungsstufe bis zum 30. September des laufenden Jahres endet;
  2. Winterprüfung: Auszubildende, deren vertragliche Ausbildungszeit oder Ausbildungsstufe bis zum 30. April des Folgejahres endet;
  3. Auszubildende, die einzelne Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, einen Prüfungsteil oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholen müssen.
Zur Abschlussprüfung können auf Antrag weiter zugelassen werden:
  • Auszubildende vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit (vorzeitige Zulassung) nach Anhörung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG));
  • Bewerber, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Abschlussprüfung teilnehmen wollen (externe Prüfungsteilnehmer; ausnahmsweise Zulassung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG). 
Die Anmeldungen erfolgen nach Aufforderung seitens der IHK durch die Ausbildungsbetriebe. Nicht fristgerecht eingegangene Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Wir bitten Sie, nur Anmeldevordrucke bzw. Antragsformulare der Kammer zu verwenden. Bitte senden Sie uns die Vordrucke im Original zurück (nicht per Fax!). Den Anmeldevordrucken beigefügte Unterlagen können in Kopie vorgelegt werden.
Die Teilnahme an der Abschlussprüfung - auch in den schriftlichen Prüfungsfächern - ist nur möglich, wenn die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Einladungen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung werden den Auszubildenden von der IHK über die Ausbildungsbetriebe zugesandt.
Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) bei der mündlichen/praktischen Prüfung: Die Prüfungsausschüsse prüfen am Tag der mündlichen/schriftlichen Abschlussprüfung die Ausbildungsnachweise nur noch dann, wenn die Ausbildungsordnung des entsprechenden Berufs dies vorsieht, oder wenn eine spezielle Prüfungsform (z.B. Projektarbeit) dies erfordert. In diesen besonderen Fällen wird in der Einladung zur mündlichen/praktischen Prüfung ausdrücklich drauf hingewiesen.
Externe Prüfungsteilnehmer, die gemäß § 45 Abs. 2 BBiG zur Prüfung zugelassen wurden, sowie Prüfungsteilnehmer, die eine Wiederholungsprüfung ablegen und nicht mehr im Ausbildungsbetrieb sind, erhalten die Einladung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung von der IHK an ihre Adresse gesandt.
Weitere Informationen erhalten Sie von den Ausbildungsberatern der Kammer.