Technische Anleitung (TA) Luft
Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen. Sie legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Sie wurde im August 2021 veröffentlicht.
Teile der TA Luft können auch bei der baurechtlichen Zulassung von nicht genehmigungsbedürftigen („kleinen“) Anlagen herangezogen werden.
Mit der Überarbeitung wurden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Zudem wurden erstmals Regelungen etwa zu Stickstoffdepositionen, FFH-Untersuchung oder Geruchsemissionen getroffen. Viele Genehmigungsverfahren werden zudem durch die gesenkten Bagatellmassenströme und die Einführung des Begriffs der Gesamtzusatzbelastung aufwändiger.
Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gilt deshalb direkt für Behörden. Relevant wird die TA Luft für Unternehmen, die eine Anlage neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen.
Für Betreiber bestehender Anlagen (sog. Altanlagen) wird die TA Luft erst durch nachträgliche Anordnungen der Behörden relevant. Es sind im Kapitel 5.4ff. aber auch Regelungen zum Bestandsschutz oder Übergangsfristen für einzelne Anlagenarten vorgesehen. Für diese nachträglichen Anordnungen werden in Nr. 6 verschiedene Fälle präzisiert. Ob und welche Anordnungen und Fristen zur Sanierung getroffen werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei wird zwischen Anordnungen zum (sofortigen) Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen unterschieden. Auch muss die Behörde beispielsweise unterscheiden, ob bereits Anforderungen der TA Luft von 2002 nicht erfüllt wurden oder BVT-Schlussfolgerungen in Kraft treten.
Auch der technische Aufwand, Kosten, Umfang der Anpassungen und die technische Umsetzbarkeit der Anordnungen sollen berücksichtigt werden.
Für die meisten Anlagen werden die allgemeinen Sanierungsfristen relevant (Nr. 6.2.3):
- Bei Maßnahmen, die lediglich organisatorische Änderungen oder mit einem geringen technischen Aufwand verbunden sind, sollen Anpassungen innerhalb von drei Jahren erfolgen. Beispielhaft werden Umstellungen auf emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe sowie einfache Änderungen der Prozessführung oder Verbesserungen der Wirksamkeit vorhandener Abgasreinigungseinrichtungen genannt.
- Erfüllen bestehende Anlagen noch nicht alle Anforderungen der TA-Luft aus 2002, so sollen die bisherigen und neuen Anforderungen möglichst zeitgleich erfüllt werden. Dieser Zeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten.
- Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, und für die keine abweichenden Fristen genannt werden oder für die keine abweichenden Fristen in BVT-Schlussfolgerungen in Kraft genannt werden, sollen die Anforderungen bis spätestens zum 1. Dezember 2026 einhalten.
- Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)
Umsetzung der IE-Richtlinie in Verbändeanhörung
Das Bundesumweltministerium (noch BMUV) hat einen Entwurf zur Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für die Verbändeanhörung veröffentlicht. Dabei soll es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen für die Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) handeln.
Der Entwurf sieht eine Veränderung der Struktur der TA Luft aus dem Jahr 2021 vor. So sollen die Anforderungen für bestimmte Anlagen, die bisher in 5.4.1 bis 5.4.10 geregelt wurden, in 10 einzelne sektorale Verwaltungsvorschriften aufgeteilt werden. Auch Nummer 7 und 9 sowie die Anhänge 10, 11 und 12 sollen darin aufgeteilt werden. Bezüge der Verwaltungsvorschriften sollen entsprechend der geplanten Anpassung der Nummerierung im Anhang 1 der 4. BImSchV angepasst werden.
Inhaltliche Änderungen sollen laut BMUV nicht über eine 1:1-Umsetzung der IE-Richtlinie hinausgehen. Es handele sich nur um strukturelle und redaktionelle Anpassungen. „Darüber hinausgehende Anmerkungen oder beabsichtigte Änderungen der TA Luft können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.“
Die TA Luft wird allerdings auf Beschluss eines neuen Bundeskabinetts und des Bundesrates geändert. Sollten sich aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft deshalb Änderungsbedarf ergeben, plant die DIHK eine Stellungnahme.
Die Entwürfe verweisen bereits auf die durch das geplante Artikelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der IE-Richtlinie vorgesehenen Änderungen an BImSchG oder 4. BImSchV.
Zum Referentenentwurf der Verwaltungsvorschriften und eine Synopse alter und geplanter neuer TA Luft finden Sie unter Weitere Informationen zum Herunterladen.
Artikelgesetz, Mantelverordnung und Stellungnahmen von Ländern und Verbänden finden Sie auf den Seiten des BMUV: hier
Die Frist ist abgelaufen, wir informieren über die Ergebnisse.