Registrierungspflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen
Wer eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes betreibt, muss dies anzeigen.
Anzeige
Dies ergibt sich aus § 6 der 44. BImSchV („Registrierung von Feuerungsanlagen“). Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
Zuständige Behörden sind das zuständige Landratsamt, die kreisfreie Stadt beziehungsweise das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), falls ein Betrieb in deren Überwachungszuständigkeit fällt).
Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Betroffene Anlagen
Anzeigepflichtig sind mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 Megawatt und 50 Megawatt und im Fall von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch kleinere Anlagen.
Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden.
Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV aufgezählt, zum Beispiel Wärmebehandlungsanlagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie.
Öffentliches Verzeichnis
Nach Abschluss der Registrierungen wurde ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen in Thüringen öffentlich einsehbar gemacht.