Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren nach BImSchG im Fokus

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 14. Juni 2024 einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugestimmt.
Mit der Änderung des BImschG wollen die Regierungsparteien den Ausbau der Windenergie an Land und der Wasserstoffproduktion in Deutschland beschleunigen.Im Zuge der Novelle wurde auch die Verordnung über das Genehmigungsverfahren, die BImSchV, überarbeitet. Durch diese Änderung werden auch Planungs- und Genehmigungsverfahren aller übrigen (Industrie-) Anlagen beschleunigt, digitaler und vereinfacht werden. Einige frühere Forderungen der DIHK werden damit zum Teil umgesetzt.

Informationsveranstaltung zum Thüringer Pilotprojekt zum Einsatz von Projektmanagern

Das Thüringer Umweltministerium (TMUENF) informiert am 5. Mai zu den Erfahrungen und den Möglichkeiten des Einsatzes von Projektmanagern im Immissionsschutz- und Energierecht. In Thüringen wurde extra dafür ein Pilotprojekt initiiert, um Projektmanager möglichst einfach in diesen Genehmigungsverfahren einzusetzen. Ziel ist die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren nach BImSchG.
Folgender Ablauf ist geplant:
TOP 1
Begrüßung und Grußwort der Staatssekretärin
Frau Staatssekretärin Karin Arndt, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)
10 min
TOP 2
Das Thüringer Pilotprojekt zum Einsatz von Projektmanagern


TOP 2a Rechtliche Grundlagen sowie Vorstellung des Rahmen- und Abrufvertrags
David Kottmaier und Paul Ciosek, Referenten (Referat 21), TMUENF
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
30 min
15 min

TOP 2b Der Einsatz des Projektmanagers am Beispiel des Energierechts
Dr. Antje Kießwetter, Referatsleiterin (Referat 33), TMUENF
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
10 min
15 min
TOP 3
Vorstellung der Projektmanager im Immissionsschutz- und Energierecht


TOP 3a Der Projektmanager im Immissionsschutzrecht
Frau Prof. Dr. Andrea Versteyl, Rechtsanwältin, avr Andrea Versteyl Rechtsanwälte
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
10 min
5 min

TOP 3b Der Projektmanager im Energierecht
Dr. Johannes Schulte, Rechtsanwalt, Kümmerlein, Simon& Partner Rechtsanwälte mbB
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
10 min
5 min
Wann: 5. Mai 2025, 14 – 16 Uhr
Beitritt via Telefon
Telefonnummer: 036134946430
Konferenzkennung: 4913 6089 90
Konferenz-PIN: 7982 3850 41

Die wichtigsten Änderungen für alle Anlagen im BImschG:

Vorzeitiger Baubeginn (§ 8a BImSchG)
Bei Änderungsgenehmigungen und Anlagen auf bereits bestehenden Standorten kann die Prognoseentscheidung entfallen. Da sich die Prognose auf das gesamte Vorhaben bezieht, kann das vorzeitige Maßnahmen erleichtern.
Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG)
Künftig kann die Behörde einen elektronischen Antrag verlangen. Ist ein Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, ist dieser zu nutzen. Allerdings kann die Behörde weiterhin Unterlagen in Papierform verlangen, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.
Das Auslegen des Antrags und von Antragsunterlagen erfolgt künftig auf einer Internetseite der zuständigen Behörde. Dem kann vom Antragssteller aber widersprochen werden.
Bei der Behördenbeteiligung müssen eingegangene Stellungnahmen beteiligter Behörden künftig unverzüglich an den Antragssteller weitegegeben werden. Beabsichtigt eine beteiligte Behörde keine Zustimmung, hat sie dem Antragssteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Wie bisher muss die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass sich eine Behörde nicht äußern will, wenn sie innerhalb von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat. Beteiligte Behörden können künftig einmalig um Verlängerung dieser Frist um bis zu einem Monat bitten. Für Genehmigungsanträge zu allen Anlagenarten kann die Genehmigungsbehörde künftig Sachverständigengutachten auf Kosten der zu beteiligenden Behörde erstellen lassen oder selbst Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sollen als Grundlage die geltende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Endes der Behördenbeteiligung annehmen. Genehmigungsbehörden müssen zudem ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen informieren.
Der Erörterungstermin kann künftig in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag soll künftig nur einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Weitere Verlängerungen sollen nur bei Zustimmung des Antragsstellers zulässig sein. Außerdem muss ihm dies begründet werden. Auch hier ist die Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung zu informieren.
Die wichtigsten Änderungen für alle Anlagen in der BImschV:
Projektmanager (§ 2b 9. BImSchV)
Die bereits häufig genutzte Möglichkeit zur Beauftragung eines Projektmanagers wird gesetzlich festgehalten. Dies soll künftig auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten möglich sein. Die Verordnung nennt eine Reihe von Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, die dem Projektmanager erlaubt sind.
Prüfung der Vollständigkeit (§ 7 9. BImSchV)
Künftig wird klargestellt, dass die Genehmigungsfrist (sieben bzw. drei Monate) mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen oder mit nach Eingang der erstmal nachgeforderten Unterlagen beginnt. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird konkretisiert: Sie sind vollständig, wenn sie „in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“ Künftig soll die Genehmigungsbehörde den Antragssteller über die Vollständigkeit der Unterlagen mit Datum der Vollständigkeit informieren.
Wegfall des Erörterungstermins (§ 16 9. BImSchV)
Der Erörterungstermin kann künftig entfallen, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung für nicht geboten hält. Sollte ein Termin dennoch angesetzt werden, soll dieser spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.
DIHK-Beschleunigungsmonitor sieht weitere Potenziale Trotz der Gesetzesänderungen beim BImSchG bleibt die Bundesregierung hinter den Erwartungen der Wirtschaft, wichtige Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen, zurück. Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beim BImSchG kann nur ein erster Schritt auf diesem Weg sein.
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 08.07.2024

Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht - Bundesgesetzblatt