Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Neue Beschränkung von Kunststoffabfallexporten

Diese Regeln gelten seit 2021. Aus der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) resultieren strengere Anforderungen an die Verbringung von Kunststoffabfällen.
Weiterhin gelten aufgrund der VVA zusätzliche Regelungen für den Export von leichter verwertbaren ungefährlichen Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten. Eine Übersicht über die neuen Codes und die strengeren Anforderungen an die Verbringung von Kunststoffabfällen gibt dieses Merkblatt der Bezirksregierung Arnsberg.
Die Notifizierung gilt als Nachweisverfahren für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Es ist mit einem Genehmigungsverfahren vergleichbar und wird mit einer Notifizierung, im Regelfall beim Versandstaat, eingeleitet. Grundlage für das Verfahren ist die EU-Abfallverbringungsverordnung. Sie enthält insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der EU, zur Ausfuhr und Einfuhr in bzw. aus der EU und auch Drittstaaten. Sie ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Es wird unterschieden zwischen
  • dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, und
  • allgemeinen Informationspflichten.
Dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen insbesondere alle Abfälle, die beseitigt werden sollen, in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Abfälle (dies sind insbesondere gefährliche Abfälle) und nicht gelistete Abfälle, die verwertet werden sollen. Für das Verfahren gibt es umfangreiche Verfahrensvorschriften.
Die Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular und Begleitformular ist beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu beantragen.
Für die Abwicklung einer Notifizierung zur Abfallverbringung innerhalb der EU sind formell 30 Tage vorgesehen. In der Praxis kann das Verfahren länger dauern, weil mehrere Staaten ihre Einwilligung zu erteilen haben. Nur nach Erhalt der Einwilligung aller betroffenen Staaten ist eine Verbringung statthaft.
Die EU-Kommission hat 2021 die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 zur Klassifizierung von Kunststoffabfällen im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung (EG)1013/2006 angenommen (waste shipment correspodents guidelines).
Weitere Informationen bietet das Umweltbundesamt.