Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Aktuelle Rechtslage und Änderungen durch die neue EU‑Verordnung
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Maßgeblich ist derzeit noch die EU‑Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006. Diese wird durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen abgelöst. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist gilt das neue Recht ab dem 21. Mai 2026 vollständig. Bis dahin findet das bisherige Recht Anwendung, ergänzt um einzelne Sonder‑ und Übergangsregelungen.
Grundsystem der Abfallverbringung
Das Grundprinzip der Abfallverbringung bleibt auch mit der neuen EU‑Verordnung erhalten. Entscheidend ist zunächst,
- ob Abfälle innerhalb der EU verbracht werden oder
- ob es sich um einen Export aus der EU, einen Import in die EU oder eine reine Durchfuhr handelt, sowie
- ob die Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind.
Für Abfälle zur Beseitigung besteht grundsätzlich eine Notifizierungspflicht (vorherige Genehmigung).
Für Abfälle zur Verwertung hängt das Verfahren davon ab, ob sie der „Grünen Liste“ oder der „Gelben Liste“ zuzuordnen sind. Abfälle der Gelben Liste sind grundsätzlich notifizierungspflichtig. Grüne‑Liste‑Abfälle können unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Notifizierung verbracht werden.
Für Abfälle zur Verwertung hängt das Verfahren davon ab, ob sie der „Grünen Liste“ oder der „Gelben Liste“ zuzuordnen sind. Abfälle der Gelben Liste sind grundsätzlich notifizierungspflichtig. Grüne‑Liste‑Abfälle können unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Notifizierung verbracht werden.
Wesentliche Neuerungen durch die Verordnung (EU) 2024/1157
Mit der neuen EU‑Abfallverbringungsverordnung werden die Vorgaben präzisiert und in Teilen verschärft:
- Elektronisches Genehmigungs‑ und Überwachungsverfahren: Künftig sind Genehmigungen und Begleitpapiere digital abzuwickeln.
- Elektronische Begleitdokumente für Abfälle der Grünen und Gelben Liste sind ab dem 21. Mai 2026 verpflichtend.
- Ausweitung der Anforderungen für Abfälle der Grünen Liste: Artikel 18 wird deutlich umfangreicher gefasst.
- Anlagenaudits bei Nicht‑EU‑Anlagen werden Voraussetzung für bestimmte Exporte.
- Verbot von Kunststoffabfallexporten in Nicht‑OECD‑Staaten (Abfallcode B3011) ab dem 21. November 2026. Ziel ist die stärkere stoffliche Verwertung innerhalb der EU.
Bedeutung für Thüringer Unternehmen
Unternehmen in Thüringen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen oder exportieren, sollten sich frühzeitig auf die neuen digitalen Anforderungen einstellen und bestehende Prozesse überprüfen. Besonders relevant sind die Änderungen für Unternehmen, die
- Abfälle zur Verwertung in andere EU‑Staaten verbringen,
- Kunststoffabfälle exportieren oder
- mit Anlagen außerhalb der EU zusammenarbeiten.
Wichtig ab 21.05.2026
Ab 21.05.2026 gilt eine Digitalpflicht (DIWASS): Grenzüberschreitende Abfalltransporte sind ohne Nutzung des EU‑Systems „DIgital WAste Shipment System“ (DIWASS) nicht mehr zulässig. Die Pflicht betrifft sowohl notifizierungspflichtige Transporte als auch Transporte mit Informationspflichten.
Ab dem Stichtag müssen alle Beteiligten (z. B. Erzeuger, Transporteure, Händler, Entsorger) das zentrale EU-System DIWASS nutzen.
Ab dem Stichtag müssen alle Beteiligten (z. B. Erzeuger, Transporteure, Händler, Entsorger) das zentrale EU-System DIWASS nutzen.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
- Zugang klären: DIWASS‑Nutzung über persönliches EU‑Login oder über externe (kommerzielle) Softwarelösungen.
- Standort registrieren (Thüringen): Registrierung über den Online‑Dienst eREG‑D (Standort/Firmensitz oder Betriebsstätte). Dafür werden i. d. R. EORI‑Nummer oder W‑IdNr. benötigt (ggf. Kennnummer nach § 28 NachweisV).
- Nutzer autorisieren & Prozesse umstellen: Nach Freischaltung erfolgt die Benutzerautorisierung für registrierte Standorte (Anfragen über DIWASS‑Oberfläche / eREG‑D).
Welche Unterlagen müssen über DIWASS digital übermittelt werden?
Über DIWASS sind u. a. elektronisch einzureichen bzw. auszutauschen:
- Notifizierungsanträge und Unterlagen
- Mitteilungen zwischen Unternehmen und Behörden
- Begleitdokumente
- Anhang‑VII‑Dokumente (Hinweis: weitere Informationen zur Übergangsphase bis 01.01.2027 werden vom BMUKN bereitgestellt)
- Nachweise über endgültige Entsorgung/Verwertung
Übergang / Bestandsfälle
Notifizierungen nach bisherigem Recht (VO (EG) 1013/2006) sind bis zum Inkrafttreten der neuen VO möglich. Um die Bearbeitung vor Inkrafttreten abzuschließen, ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich – andernfalls sind Anträge aufgrund der geänderten Rechtslage neu zu stellen.
Hinweis zur Umstellung
Mit Einführung des elektronischen Systems und der neuen Vorgaben sind aktuell noch nicht alle Fragen geklärt. In der Praxis kann es zu Anlaufschwierigkeiten kommen; längere Bearbeitungszeiten sind nicht auszuschließen.
Infos & Ansprechpartner in Thüringen
Weitere Informationen: TLUBN‑Seite zur internationalen Abfallverbringung.