REACH - Europäische Chemikalien-Verordnung

REACH-Überarbeitung: Ihre Rückmeldung ist gefragt

Die EU-Kommission plant für das 4. Quartal 2025 eine gezielte Überarbeitung der REACH-Verordnung. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie zu stärken, die Verfahren zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien zu vereinfachen und mehr Klarheit zu PFAS („ewige Chemikalien“) zu schaffen.
Die DIHK bereitet aktuell eine erste Positionierung vor. Diese fließt auch in die Stellungnahme des europäischen Kammerdachverbands Eurochambres ein.
📄 Das zugehörige Diskussionspapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 170 KB) steht zur Verfügung und kann gerne an Unternehmen weitergeleitet werden.
🗓️ Rückmeldungen erbeten bis 30. April 2025
📧 E-Mail an: welz@erfurt.ihk.de

Hintergrund

Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) schreibt die Registrierung von Stoffen (auch solche in Zubereitungen) in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische oberhalb dieser Grenze nicht vertrieben werden (no data = no market). Deshalb müssen auch Importeure von Stoffen und Gemischen die Registrierung der von ihnen bezogenen Stoffe überprüfen und ggf. selbst übernehmen. Um herauszufinden, ob ein Stoff bereits registriert wurde und wie sein Sicherheitsdatenblatt gefasst wurde, bietet die ECHA eine Datenbank registrierter Stoffe mit über 12.500 Stoffen.
Informationspflichten: Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Dies gilt auch für Hersteller von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten. Lieferanten von Erzeugnissen in denen besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) mit einem Anteil über 0,1 Massenprozent enthalten sind, müssen ihren Kunden dies auf Verlangen mitteilen. Da viele Händler die Stoffzusammensetzung ihrer Produkte (z. B. Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) nicht kennen, erfordert dies eine umfangreiche Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette.
Zulassungspflichten und Beschränkungen: Jährlich erweitert die EU die Anhänge der REACH-Verordnung, in denen bestimmte Stoffe nur noch beschränkt (Anhang XVII) oder nach vorheriger Zulassung (Anhang XIV) eingesetzt werden dürfen. Gerät ein Stoff auf eine dieser Listen, kann das Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette nehmen. Da die Verwendung der Stoffe oder Gemische nur noch stark eingeschränkt möglich sein wird, sollten sich Anwender bei ihren Lieferanten über seine Maßnahmen zur Reduzierung oder Zulassung informieren.
Weiteren Informationen zu Reach: Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hält umfangreiche Informationsmaterialien bereit und gibt auch telefonisch Auskünfte. Zur genaueren Beschreibung der vielen Anforderungen von REACH veröffentlicht die ECHA zudem zahlreiche Leitlinien zu REACH, an denen sich Unternehmen orientieren können.