Umwelt

Gefahrstoffe/ CLP

Am 23. März 2017 wurde die CLP-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die CLP-Verordnung wurde durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung verändert.
Der Anhang VIII der CLP-Verordnung regelt die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weitere Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen. Der Anhang umfasst die Übermittlung von Informationen seitens der Importeure und nachgeschalteten Anwendern beim in Verkehr bringen von Gemischen.
Wichtige Inhalte des Anhangs VIII
Anwendung:
  • Gemische zur Verwendung durch Verbraucher - Meldung ab 1. Januar 2020,
  • Gemische zur gewerblichen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2021,
  • Gemische zur industriellen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2024.
  • Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben, besteht bis 1. Januar 2025 keine Meldepflicht. Das gleiche gilt bei Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen.
Informationen zu der Zusammensetzung von Gemischen:
  • Bei den einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung reicht die Angabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern bei Notfällen die länderspezifische Auskunft verfügbar ist.
  • Gewerbliche Gemische und Verbraucherprodukte benötigen bei der Angabe den Produktidentifikator und die chemische Bezeichnung der Komponenten.
Den Link zur veränderten CLP-Verordnung finden Sie auf der rechten Seite.

Hintergrund:
Seit dem 1. Juni 2015 löst die CLP-Verordnung (Regulation on Classification. Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) die bis dahin geltenden Vorgaben für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien vollständig ab. Da sich die derzeit noch gültige Gefahrstoffverordnung an einigen Stellen aber noch auf die alten Richtlinien bezieht, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Handlungshilfe veröffentlicht.
Die Handlungshilfe der BAuA ermöglicht dem Anwender die schnelle Prüfung, ob die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der CLP-Verordnung Rechtsfolgen für ihn hat. Zudem wird auf weitere Konsequenzen aus der Umstellung hingewiesen.
Die Handlungshilfe "Anwendung der Gefahrstoffverordnung auf Stoffe und Gemische, die nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft sind" ist im Internetangebot der BAuA abrufbar.