Umwelt

Gefahrstoffe/ CLP

Am 20.11.2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Online-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Änderungen treten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Lagerverkauf gewährt. Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt.
Einen Überblick über die Änderungen fasst der CLP-Helpdesk zusammen:
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung beinhaltet folgende Hauptpunkte:
Einstufung
  • Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
Kennzeichnung
  • Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten. Alle Kennzeichnungselemente müssen bei Online-Angeboten angegeben werden.
  • Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Neue Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
  • Vorbehaltlose Nutzung von Faltetiketten. Faltetiketten dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten.
  • Digitale Kennzeichnung. Die CLP-Verordnung schafft einen Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten und legt spezifische Voraussetzungen für die Nutzung fest.
  • Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Konkrete Regelungen an die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln.
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  • Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung. Zudem Veröffentlichung der Identität der Anmelder.
Mitteilungen an die Giftinformationszentren
  • Möglichkeit, nun auch die Agentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen zu benennen
  • Klarstellungen zu den Pflichten von Händlern

Änderungen von 2023
Der Anhang VIII der CLP-Verordnung regelt die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weitere Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen. Der Anhang umfasst die Übermittlung von Informationen seitens der Importeure und nachgeschalteten Anwendern beim in Verkehr bringen von Gemischen.
Wichtige Inhalte des Anhangs VIII
Anwendung:
  • Gemische zur Verwendung durch Verbraucher
  • Gemische zur gewerblichen Verwendung
  • Gemische zur industriellen Verwendung - Meldung seit dem 1. Januar 2024.
  • Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben, besteht bis 1. Januar 2025 keine Meldepflicht. Das gleiche gilt bei Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen.
Informationen zu der Zusammensetzung von Gemischen:
  • Bei den einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung reicht die Angabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern bei Notfällen die länderspezifische Auskunft verfügbar ist.
  • Gewerbliche Gemische und Verbraucherprodukte benötigen bei der Angabe den Produktidentifikator und die chemische Bezeichnung der Komponenten.

Hintergrund:
Seit dem 1. Juni 2015 löst die CLP-Verordnung (Regulation on Classification. Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) die bis dahin geltenden Vorgaben für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien vollständig ab. Da sich die derzeit noch gültige Gefahrstoffverordnung an einigen Stellen aber noch auf die alten Richtlinien bezieht, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Handlungshilfe veröffentlicht.
Die Handlungshilfe der BAuA ermöglicht dem Anwender die schnelle Prüfung, ob die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der CLP-Verordnung Rechtsfolgen für ihn hat. Zudem wird auf weitere Konsequenzen aus der Umstellung hingewiesen.
Die Handlungshilfe "Anwendung der Gefahrstoffverordnung auf Stoffe und Gemische, die nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft sind" ist im Internetangebot der BAuA abrufbar.