Chemikalien-Klimaschutzverordnung novelliert

Seit dem 17. April 2026 gelten in Deutschland die bereits 2024 mit der F-Gas-Verordnung erweiterten Anforderungen an Tätigkeiten mit F-Gasen. Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erweitert die Sachkundepflicht etwa auf Anlagen mit sogenannten alternativen Kältemitteln. Bestehende Sachkundebescheinigungen bestehen fort, benötigen bis zum 12. März 2029 allerdings eine Auffrischung.

Aktuelles

Umweltbundesamt aktualisiert FAQ zur Sachkunde

Das Umweltbundesamt (UBA) hat den Abschnitt 4 „Zertifizierung" seiner Fragen und Antworten zur F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 am 8. Juli 2026 aktualisiert. Darin werden insbesondere Regelungen zur Sachkunde und zu Unternehmenszertifikaten für Tätigkeiten mit F-Gasen konkretisiert, die sich aus der neu gefassten Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergeben. Die Antworten sind mit den Vollzugsbehörden der Länder und dem Bundesumweltministerium (BMUKN) abgestimmt.
In der Antwort auf Frage 4.2. wir klargestellt, dass mit Sachkundebescheinigungen nach altem Recht bis zum 12. März 2029 auch Tätigkeiten mit neuen oder alternativen Kältemitteln (beispielsweise Propan, CO2 oder Ammoniak) ausgeübt werden dürfen. Bescheinigungen der früheren Kategorien I bis IV werden dazu den neuen Kategorien A1 bis D zugeordnet. Die bisherige Kategorie I entspricht nach der Antwort dann den neuen Kategorien A, B (CO2) und C (NH3).
Ab dem 13. März 2029 benötigen Personen für entsprechende Tätigkeiten mit F-Gasen eine neue Sachkundebescheinigung. Für die Umstellung (Frage 4.4) auf die neuen Bescheinigungen benötigen sie einen Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Eine Liste der ehemaligen anerkannter Einrichtungen bzw. Fortbildungsträger veröffentlicht die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft. Vor Aufnahme eines Kurses sollten sich Teilnehmende informieren, ob eine Anerkennung nach aktueller Rechtlage vorliegt.

Hintergrund

Die neue europäische F-Gase-Verordnung hat im Jahr 2024 die Anforderungen an Produkte verschärft, die F-Gase enthalten. Betroffen sind beispielsweise Kälte- und Klimaanlagen, Fahrzeuge, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder Schaltanlagen. Verschärft wurden Verbote für das Inverkehrbringen, Betreiben und Warten dieser Einrichtungen sowie Registrierungs-, Melde- und Dokumentationspflichten. Dabei wurde auch die Pflicht zur Sachkunde erweitert. Sie gilt nun auch für Tätigkeiten mit sogenannten alternativen Kältemitteln auf Basis von Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak sowie ungesättigten Fluorkohlenwasserstoffen (HFO).
In Deutschland wird die F-Gase-Verordnung durch die ChemKlimaschutzV umgesetzt. Sie bestimmt insbesondere die Voraussetzungen für die Sachkundebescheinigung, die Zertifizierung von Unternehmen und die Anerkennung von Weiterbildungskursen. Neu ist hier insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einem Auffrischungskurs. Bescheinigungen nach der bisherigen Durchführungsverordnung bleiben bis zum 12. März 2029 gültig. Für eine Fortsetzung der Tätigkeit über diesen Stichtag hinaus ist die Teilnahme an einem anerkannten Auffrischungskurs erforderlich. Wer erstmalig eine neue Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Kälteanlagen erhalten möchte, muss nun auch Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO₂, Ammoniak) in einer Prüfung nachweisen. Die bisherige Kategorie I (sogenannter Kälteschein) wird dann zu den Kategorien A1, B und C.
Weitere Informationen zu den erweiterten Anforderungen der F-Gase-Verordnung finden Sie in den Fragen und Antworten des Umweltbundesamtes und der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC): anerkannte Fortbildungsanbieter und zuständige Behörden.