Beschränkung von Mikroplastik in Produkten

Definiert ist dieses Mikroplastik u.a. als synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen davon sind unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte. Der Beschluss enthält zahlreiche detaillierte Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Die Verordnung ist 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, den 17. Oktober 2023, inkraftgetreten.

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Von den Beschränkungen ausgenommen sind unter anderem:
  • Organische lösliche oder abbaubare Polymere sowie deren Verwendung in Industrieanlagen oder bestimmten Arzneimitteln,
  • Düngeprodukte,
  • Lebens- und Futtermittel,
  • In-vitro-Diagnostika
Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt. Ein paar verkürzte Beispiele sind:
  • kosmetische Mittel (4 Jahre);
  • bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre);
  • Make-up-Produkte (5 Jahre);
  • Düngeprodukte (5 Jahre);
  • Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre);
Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt. Unternehmen sollten diese daher für Ihre Produkte jeweils genau prüfen.

Informations- und Meldepflichten

Für die industrielle Verwendung und einiger Verwendungen mit Übergangsbestimmungen müssen Lieferanten den Produkten Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung mitteilen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann. Dies Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft.
Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden. 

Weiterführende Informationen

Neue Fragen und Antworten

  • Betrifft der Beschränkungseintrag 78 „synthetische Polymermikropartikel“ auch losen Glitter für die Verwendungen im Bereich Spielzeug / Dekoration / Basteln?
  • Darf ab dem 17. Oktober 2023 kein synthetischer Polymermikropartikel mehr verkauft werden?
  • Überlegungen der Kommission zur Anwendung der Mikroplastik-Beschränkung in Bezug auf Plastikglitter
  • Kosmetik mit Glitter: Aus Antwort des Helpdesks zu Lippenstiften, Nagellack, etc: „Glitter, welcher im Rahmen einer Be- bzw. Verarbeitung von Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up-Produkten verwendet wird, hat eine Übergangsfrist von 12 Jahren. Das bedeutet, dass die Beschränkung für diese Verwendung ab dem 17. Oktober 2035 greift (Spalte 2 Absatz 6 Buchstabe c des Beschränkungseintrags). Lippenmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist „ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Lippen bestimmt ist“. Nagelmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist „ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Nägel bestimmt ist. Darüber hinaus sind Make-up-Produkte gemeint, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen.

    Die genannte Übergangsfrist von 12 Jahren gilt nicht, wenn diese Mittel und Produkte zur Verkapselung von Duftstoffen verwendet werden, unter auszuspülende/abzuspülende kosmetische Mittel fallen oder Mikroperlen enthalten. In diesem Fall gelten andere Übergangsfristen.“

    --> es muss also in die Kosmetikverordnung geschaut werden, welche Übergangsfrist für welches Produkt gelten kann: auszuspülende/abzuspülende kosmetische Mittel sind bspw. offenbar Shampoos oder Duschgele. Hier gilt das Verbot bereits ab 17. Oktober 2027 während Nagellack und Lippenstift noch 12 Jahre lang verkauft werden dürfen.
  • Christbaumkugeln und Schultüten mit aufgeklebtem Glitter: Für Glitter, das auf Produkten z. B. aufgeklebt wurde, enthält die Verordnung eine Ausnahme wenn sie: „durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden.“ Das dürfte hier m. E. der Fall sein, wenn die Kugeln oder Tüten nicht offensichtlich rieseln oder dies sogar vorgesehen ist. Die Begründung führt dazu noch Folgendes aus:

    „Weil synthetische Polymermikropartikel durch technische Mittel eingeschlossen werden, z. B. in Chromatografiesäulen, Wasserfilterkartuschen oder Druckertonern, oder weil sie ihre Partikelform dauerhaft verlieren, weil sie z. B. aufquellen oder einen Film bilden, etwa in Windeln, Nagellack oder Farbe, oder weil sie während der Endverwendung dauerhaft in einer festen Matrix eingeschlossen sind, z. B. Fasern, die Beton zugesetzt werden, oder Granulate, die als Ausgangsmaterial für geformte Erzeugnisse verwendet werden.“  Bei der Schultüte könnte man nach Einschätzung der Kommission zu dem Schluss kommen, dass es als Erzeugnis nicht unter das Verbot fällt: „Kurz gesagt, würde das Verkaufsverbot ab dem 17. Oktober 2023 nur für glitzernde Gegenstände gelten, die hauptsächlich eine dekorative Funktion haben (wie z. B. - aber nicht nur - Weihnachtsschmuck und Partyhüte) und von denen sich der Glitter bei normalem Endgebrauch löst. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission nicht in der Lage, einen Standardtest zu empfehlen, mit dem nachgewiesen werden kann, ob sich Glitzer bei normalem Endgebrauch ablöst.“

Umfrage zur Vorbereitung einer Stellungnahme

In Vorbereitung einer gemeinsamen Stellungnahme bitten wir Sie nachfolgende Fragen bis zum 22. Dezember 2023 zu beantworten:
  1. Welche positiven wirtschaftlichen Auswirkungen erwarten Sie für Ihr Unternehmen?
  2. Welche nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen erwarten Sie für Ihr Unternehmen?
  3. Welche Verbesserungen sollten vorgenommen werden?
Bitte antworten Sie per E-Mail an welz@erfurt.ihk.de
Quelle: DIHK, BMUV, baua