EEG-Novelle und Netzanschlusspaket

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Gesetzentwurf für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2027) vorgelegt. Gemeinsam mit dem Netzanschlusspaket ist es ein entscheidender Baustein für die Neuordnung des Strommarktes in Deutschland. Bisher stand der Ausbau der Erneuerbaren Energien im Vordergrund, um das Ausbauziel von 80 % erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 zu erreichen. Jetzt wird der Blick auf das gesamte Energiesystem gelenkt, um die ausufernden Kosten der Energiewende einzudämmen, die zu wettbewerbsschädlichen Rekordstrompreisen im weltweiten Vergleich führen.

Thüringer Energiewende

Der Ausbau der erneuerbaren Energien schreitet mit nennenswerten Erfolgen voran: Laut Statistischem Bundesamt stammte im 1. Quartal 2026 mehr als die Hälfte des in Deutschland erzeugten Stroms (53,3 %) aus erneuerbaren Energieträgern. In Thüringen lag der Anteil sogar höher mit 59,4 % Stromeinspeisung aus den erneuerbaren Energieträgern Windkraft und Photovoltaik flankiert durch Laufwasser, Biomasse, Klärgas und Deponiegas (Landesamt für Statistik).
Aus Sicht eines mittelständischen Thüringer Unternehmers müssen Netzausbau, Speicher, Planungssicherheit, regionale Wertschöpfung und die strategische Unabhängigkeit Europas deutlich stärker in den Mittelpunkt der Energiepolitik rücken.
„Die Energiewende entscheidet nicht nur darüber, wie wir künftig Strom erzeugen. Sie entscheidet auch darüber, wo künftig Wertschöpfung, Arbeitsplätze, technologische Kompetenz und strategische Unabhängigkeit entstehen.“ Sandro Neumann, GNV GmbH
Ein zentraler Bremsblock für eine erfolgreiche Energiewende ist Bürokratie. Mittelständische Unternehmen, das Rückgrat unserer Wirtschaft, sollten nicht mit überbordenden Regelungen überfordert werden. So sollten Anlagen knapp unter bestimmten Leistungsschwellen aufgrund komplizierter Vermarktungsregeln wirtschaftlich nicht benachteiligt werden.
„Ein sehr wichtiger Punkt für KMU und Kleingewerbe in Thüringen ist, dass sie selbst bei Kleinanlagen schon in die Direktvermarktung müssen. Der Nutzen und der Aufwand stehen in keinem Verhältnis zum Bürokratieabbau.“ Giovanni Schiller, IfE EnergieConsult GmbH

EEG-2027-Entwurf

  • Das Ausbauziel von 80 % erneuerbaren Energien (Wind, Solar und Biomasse) am Bruttostromverbrauch bis 2030 bleibt unverändert bestehen (§ 4).
  • Die dauerhafte Förderung für Photovoltaik-Kleinanlagen unter 25 Kilowatt wird auslaufen. Das betrifft insbesondere Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden. Bestandsanlagen sind geschützt. Für Anlagen ab 25 Kilowatt wird eine Marktprämie gewährt, die die Differenz zwischen Marktpreis und Förderhöhe ausgleicht. Kleinere Anlagen sollen in einem Übergangszeitraum von einer abgesenkten Einspeisevergütung oder einem Direktvermarktungsbonus profitieren (§ 20).
  • Der Refinanzierungsbeitrag für EEG-geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen an Netzbetreiber ist die europarechtliche Abschöpfung von Übergewinnen, die in nationales Recht umgesetzt wird. Ausgenommen ist die Biomasse. Beim Verzicht auf die Markprämie fällt auch der Refinanzierungsbeitrag weg (§ 21d, e).
  • Die Förderjahre für Marktprämien, Refinanzierungsbeiträge, unentgeltliche Abnahmen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Zudem soll der Vergütungszeitraum bei negativen Strompreisen um die jeweilige Anzahl der Viertelstunden verlängert werden (§§ 25 und 51a).
  • Eine Begrenzung von Pachthöhen bei Windenergieanlagen an Land soll eingeführt werden (§ 36d).

Entwurf des Netzanschlusspakets

Ein sogenannter Redispatch-Vorbehalt wird eingeführt:
  • Bei einer verminderten Wirkleistung von mindestens 5 % können Netzbetreiber für die Dauer von bis zu 6 Jahren kapazitätslimitierte Netzgebiete für Windkraft- und Freiflächen-Solaranlagen ausweisen.
  • Das führt zu einer Reduzierung des Entschädigungsanspruchs für Erzeugungsanlagen in kapazitätslimitierenden Netzgebieten auf 10 bis 20 % der jährlichen Stromerzeugung.
  • Im Gegenzug baut der Netzbetreiber das Stromnetz im kapazitätslimitierten Gebiet aus (§ 14, Abs. 1d EnWG).
  • Bundesweit kann die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt für Freiflächen-Solaranlagen auf 70 % und Windkraftanlagen um 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 EEG).
Die Verfahren für Netzanschlüsse werden gestrafft und das Windhundprinzip wird abgeschafft:
  • Übertragungsnetzbetreiber müssen Netzanschlüsse anhand von fakultativen Kriterien wie Ortsgebundenheit, Flächenbesitz und Projektreife priorisieren (§§ 17a, 17b EnWG).
  • Netzbetreiber müssen eine monatliche Veröffentlichung freier Netzkapazitäten vornehmen und ab 2028 digitale Auskunft geben (§ 17c).
  • Netzanschlussanfragen sind innerhalb von drei Monaten zu beantworten (§ 17d) und digitale Netzanschlussportale ab 2028 bereitzustellen (§ 17e).
  • Die Einführung eines Reservierungs- und Freigabesystems für Netzkapazitäten inkl. Reservierungsgebühren für Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt ist vorgesehen, um Spekulationen vorzubeugen (§ 17f EnWG).
Die Bundesnetzagentur gibt Kriterien für Baukostenzuschüsse vor, mit denen die Netzbetreiber Unternehmen am Netzausbau beteiligen können (§ 17 EEG). Regional differenzierte Baukostenzuschüsse könnten Anreize für Erzeuger setzen, möglichst netzverträgliche Standorte zu nutzen.

Fazit und Ausblick

Die Gesetzesentwürfe werden im Herbst 2026 im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages beraten. EEG-Novelle und Netzanschlusspaket bringen Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz zusammen, indem sie Geschäftsmodelle mit erneuerbaren Energien begünstigen. Erneuerbare Energien sollten dort ausgebaut werden, wo Netzkapazitäten bereits vorhanden sind. Somit ließe sich der Anstieg von Netzausbaukosten und Netzentgelten begrenzen. Mit der Plan B-Studie hatte die DIHK dargelegt, wie Klimaneutralität unter Berücksichtig der Gesamtsystemkosten erreicht werden kann.
Die Vollversammlung der IHK Erfurt wies bereits darauf hin, dass der ländliche Raum durch überproportional hohe Netzentgelte belastet ist, obwohl dort ein Großteil der Energieerzeugung stattfindet. Wichtig ist, dass kapazitätslimitierte Gebiete nicht von Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen abgehängt werden, sondern dass Netzbetreiber innerhalb von sechs Jahren das Stromnetz signifikant verstärken.
„Regionen mit schlechten Prognosen für erneuerbare Energieerzeugung sind trotz Anreizen für Erneuerbare-Energien wirtschaftlich schlechter gestellt. Prognosereiche Gebiete werden umso mehr mit erneuerbare Energien-Anlagen ausgebaut, was zu einem flächendeckenden Ungleichgewicht führt. Ich sehe hier eine Zentralisierung von Erneuerbare-Energien-Projekten.“ Giovanni Schiller, IfE EnergieConsult GmbH
Gleichzeitig müssen Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speicher attraktiv bleiben. Bestandsschutz und Planungssicherheit sind Vertrauensgrundlagen für Unternehmen. Verpflichtende Priorisierungskriterien und Fristen für die Genehmigungsbehörden sollten eingeführt und mit einer Genehmigungsfiktion Nachdruck verliehen werden.
„Die Energiewende sollte nicht ausschließlich als Kostenfaktor betrachtet werden, sondern als industriepolitische Investition in den Wirtschaftsstandort Deutschland und Europa.“ Sandro Neumann, GNV GmbH