Zollabgaben
Zollpräferenzsysteme der Europäischen Union
Wer Waren aus Drittländern in den freien Verkehr der EU überführt, zahlt in der Regel einen Drittlandszoll. Die Höhe richtet sich nach dem Zolltarif und variiert je nach Produkt stark. Doch es gibt Wege, diese Kosten erheblich zu senken oder ganz zu vermeiden: durch Zollpräferenzen.
Was sind Zollpräferenzen?
Zollpräferenzen sind Vergünstigungen, die den Import von Waren zollfrei oder zu einem reduzierten Zollsatz ermöglichen. Die EU unterscheidet hierbei zwei Hauptwege:
1. Freihandelsabkommen (Gegenseitigkeit)
Die EU hat mit zahlreichen Staaten Abkommen geschlossen, die meist auf Gegenseitigkeit beruhen. Das bedeutet:
- Import: Waren aus dem Partnerland kommen zollbegünstigt in die EU.
- Export: Ursprungserzeugnisse der EU genießen im Zielland ebenfalls Zollvorteile.
2. Allgemeines Präferenzsystem (Einseitig)
Um Schwellen- und Entwicklungsländer zu unterstützen, gewährt die EU im Rahmen des APS (Allgemeines Präferenzsystem) einseitige Vorteile für gewerbliche Waren. Hierbei wird unterschieden zwischen:
- LDC (Least Developed Countries – am wenigsten entwickelte Länder)
- OBC (Other Beneficiary Countries – sonstige begünstigte Länder)
Die Grundvoraussetzung: Der Präferenzursprung
Ein Zollvorteil wird nicht automatisch gewährt. Die Ware muss als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis gelten. Das bedeutet:
- Herstellung: Die Ware muss nach spezifischen Regeln im Vertragsgebiet hergestellt oder ausreichend be- bzw. verarbeitet worden sein.
- Nachweis: Die Ursprungseigenschaft muss bei der Einfuhr lückenlos belegt werden.
Wichtiger Hinweis: Fehlt der Nachweis bei der Abfertigung, wird der reguläre (oft deutlich höhere) Zollsatz fällig. Es ist daher ratsam, die Übergabe der Nachweise bereits im Kaufvertrag bindend zu vereinbaren.
Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten
Welche förmlichen Präferenznachweise zur Inanspruchnahme der Zollvergünstigungen erforderlich sind und in welchen Fällen vereinfachte Präferenznachweise möglich sind, das soll im Folgenden dargestellt werden.
Zu den förmlichen Präferenznachweisen, die von der Zollstelle oder sonstigen zuständigen Behörde im Land des Exporteurs ausgestellt werden, zählen:
1. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
2. die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
3. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR
4. der Registrierte Ausführer REX
5. der Ermächtigte Ausführer
2. die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
3. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR
4. der Registrierte Ausführer REX
5. der Ermächtigte Ausführer
Als vereinfachte Präferenznachweise kommen in Betracht:
Eine aktuelle Übersicht über die Präferenzen mit sämtlichen Drittstaaten ist dem Internetauftritt des Zolls zu entnehmen.
Da in der Regel nur der Hersteller weiß, ob Waren einen präferentiellen Ursprung haben, da nur er detaillierte Kenntnisse über den Herstellungsprozess hat, können Lieferanten mit Hilfe sog. Lieferantenerklärungen die jeweilige Präferenzberechtigung dokumentieren. Als entsprechende Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäischen Union kommen in Betracht: