Freihandelsbakommen
Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile tritt am 1. Februar 2025 in Kraft
Das Interims-Handelsabkommen (ITA) zwischen der EU und Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten und das bisherige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ersetzen.
Mit dem ITA wird ein einfacherer Ansatz für den Nachweis des Präferenzursprungs eingeführt. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung können die Exporteure und Importeure nun eine Selbstbescheinigung verwenden, die sich auf Ursprungserklärungen, auch für mehrere Sendungen identischer Waren, oder auf die Kenntnis des Importeurs stützt.
Ab dem 1. Februar 2025 gelten die folgenden Änderungen:
- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziationsabkommen zwischen der EU und Chile ausgestellt wurden, werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in die Europäische Union oder nach Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren anerkannt. Ab diesem Datum sollten die Anträge auf Präferenzursprung auf einer Erklärung über den Ursprung oder auf den Kenntnissen des Einführers beruhen, je nachdem.
- Die Beantragung des Präferenzursprungs für Waren, die sich am 1. Februar 2025 im Transit, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, sollte auf der Grundlage von Ursprungserklärungen erfolgen, wie sie im ITA vorgesehen sind.
- Die Nummern der ermächtigten Ausführer nach dem (alten) Assoziationsabkommen werden durch die REX-Nummer ersetzt. Dementsprechend sollten die Ursprungserklärungen für EU-Ursprungswaren in Sendungen über 6000 Euro die REX-Nummer enthalten. EU-Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, können sich hier informieren, wo sie diese beantragen können.
Ein ausführlicher Leitfaden zu den neuen ITA-Regeln zum Präferenzursprung ist in Vorbereitung und wird so bald wie möglich veröffentlicht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die GD TAXUD.