Freihandelsabkommen

EU-Singapur Abkommen - Ursprungsregelungen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben am 15. Oktober 2018 den Handelsteil des bilateralen Abkommens zwischen der EU und Singapur gebilligt, das Europäische Parlament folgte am 12. Februar 2019. Der Handelsteil ist am 21. November 2019 in Kraft getreten. Das separate Abkommen zum Investitionsschutz muss noch durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten. Singapur ist der vierzehntgrößte (Waren-)Handelspartner der EU und der größte Handelspartner im ASEAN-Raum. Im Folgenden finden Sie Informationen zu Zollabbau und Ursprungsregelungen.
Der Zoll teilte am 22.12.2022 mit, dass für EU-Ausführer das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System der "registrierten Ausführers" ersetzt wird.
 
Dies bedeutet für die Ausfuhr, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung, siehe Pkt. 3).
 
Übergangszeitraum: Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.
 
Bei der Einfuhr ist folgendes zu beachten: Laut der ATLAS Info 0389/22, muss für Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet werden. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
 
„U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
 
Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.

Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.
 
Der Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zum EU-Singapur-Freihandelsabkommen vom 20. Dezember 2022 trat am 1.12023 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der EU, Reihe C, veröffentlicht.

1. Zollabbau

1.1 EU-Singapur

Bereits heute können fast alle Produkte mit Ursprung EU zollfrei in Singapur eingeführt werden. Hier setzt das Abkommen an und baut den freien Marktzugang weiter aus, sodass alle verbliebenen, zollbelasteten Waren spätestens mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in Singapur zollfrei werden. Ob Ihre Ware zollfrei ist, können Sie in der Marktzutrittsdatenbank nachschauen.

1.2 Singapur-EU

Alle Waren mit Ursprung Singapur, die nicht im Abbauplan der EU (nicht barrierefrei) gelistet sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in die EU zollfrei. Im Annex 2-A: Elimination of Customs Duties (nicht barrierefrei) sind die verschiedenen Abbaustufen („staging categories") beschrieben, die als Erklärung für die Zeitpläne dienen. Es handelt sich um staging categories „3", „5" und „X".
  • Zölle auf Ursprungswaren, die in Kategorie „3” fallen, werden in vier gleichen jährlichen Stufen abgebaut, beginnend ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
  •  Zölle auf Ursprungswaren, die in Kategorie „5" fallen, werden in sechs gleichen jährlichen Stufen abgebaut, beginnend ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
  • Hinsichtlich Ursprungswaren, die in Kategorie „X" fallen, gelten keine Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens.

2. Ursprungsregelungen

Für die präferenzbegünstigte Aus- beziehungsweise Einfuhr muss die Ware den Ursprung EU beziehungsweise Singapur im Sinne des Abkommens aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B ab Seite 30) (nicht barrierefrei) erfüllt werden. Häufig genannt wird der Positionswechsel oder alternativ eine Wertschöpfungsregel, selten ist die Kombination aus beidem. Ein erster Abgleich des Singapur- mit dem Korea-Abkommen ergab mit Blick auf die Ursprungsregeln einige Abweichungen. Gegebenenfalls müssen Unternehmen interne Kalkulationsprozesse künftig anpassen.
Hinweis zur Kumulierung:
Mit diesem bilateralen Handelsabkommen ist die Möglichkeit der Ursprungskumulierung innerhalb des ASEAN-Raums gegeben. Die Voraussetzungen dafür sind in Protokoll 1 des Abkommens in Artikel 3 ab Seite 5 (nicht barrierefrei) dargestellt. ASEAN-Kumulierung bedeutet, dass in Singapur gefertigte Güter auch dann zollfrei sind, wenn ihre Teile aus anderen südostasiatischen Staaten des ASEAN-Verbundes stammen (wie zum Beispiel Vietnam). Mit Blick auf die geplante, regionale Kumulierung mit weiteren ASEAN-Staaten sind im Singapur-Abkommen weitere Erleichterungen vorgesehen.

3. Ursprungsnachweise

Als Ursprungsnachweis dient eine „Erklärung zum Ursprung“. Diese kann bei Sendungswerten bis 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden, über 6.000 Euro nur vom REX. Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten.
  • Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
  • Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Weitere Informationen zum REX im Warenverkehr mit APS- und ÜLG-Staaten stellt der Zoll auf seiner Website bereit.
Hinweis zu Lieferantenerklärungen:
Das Abkommen ist ausverhandelt, und im Amtsblatt (EU) L294 vom 14. November 2019 veröffentlicht. Daher kann Singapur auch auf (Langzeit-)Lieferantenerklärungen in Feld 5 genannt werden.