Zollpassierscheinheft

Zeit und Geld sparen mit dem Carnet ATA | CPD - jetzt auch digital!

Aktuelle Informationen

Ausstellung von Carnets für Russland, die Ukraine und Belarus

Die Ausstellung von Carnet ATA sowie Anschluss-Carnets für vorübergehende Ausfuhren von Waren nach Russland / Belarus / Ukraine ist derzeit nicht möglich.Allgemein wird dringend empfohlen, noch im Umlauf befindliche Carnets für diese Länder nicht mehr zu verwenden.

ATA Carnet-Betrieb in Brasilien endete zum 31. Dezember 2021 und wird nicht mehr erneuert

Die ICC informiert, dass laut einer Mitteilung der Confederação Nacional da Indústria (Brasilianischer Nationaler Industrieverband (CNI)) vom 4. November 2021, das von der brasilianischen Regierung erteilte Mandat als Nationaler Bürgschaftsverband in Brasilien am 31. Dezember 2021 endet und nicht mehr erneuert wird. Der brasilianische Zoll wird noch in diesem Monat eine Mitteilung mit Klarstellungen und Leitlinien für nicht abgelaufene Carnets herausgeben. Carnets für Brasilien können nicht mehr ausgestellt werden.
Mit dem interaktiven Beratungsablauf zum Carnet A.T.A./C.P.D. in der IHK Export-App finden Sie in weniger als einer Minute heraus, ob ein Carnet für Sie in Frage kommt. Machen Sie den Online-Check!

1. Carnet ATA für zügige Zollabfertigung

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Das alternative Zollverfahren „Vorübergehende Verwendung” beim Drittlandszoll ist weltweit möglich!

2. Was bedeutet Carnet ATA?

„Carnet“ ist französisch und heißt „Heft”. Die Abkürzung „ATA“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet ATA“ also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.

3. Was ist das Carnet CPD?

Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

4. Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?

  • zügige Grenzabfertigung
  • beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  • keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
  • keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben

5. Sind Genehmigungen erforderlich?

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich.

6. Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.

7. Wer stellt Carnets ATA/CPD aus?

Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

8. Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?

Das Carnet ist in bald 80 Staaten möglich.
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

9. Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?

Die meisten Staaten haben die drei „Basisanwendungen“ ratifiziert:
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions – foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster (commercial samples – échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung (professional equipment – matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)

10. Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionsswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.

11. Wie hoch darf der Warenwert sein?

Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. Es ist der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen.

12. Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.

13. Der “Reisepass” für Waren wird (schrittweise) digital

Die Vorzüge des Carnets sollen möglichst rasch auch digital realisierbar sein: Schon heute können Sie bei uns ein Carnet elektronisch beantragen. So muss der Antrag nicht mehr persönlich während der Service-Zeiten beauftragt werden, sondern er lässt sich bequem, ortsunabhängig, zeit- und kostensparend per Mausklick versenden.
Das elektronisch beantragte Carnet wird von der IHK ausgedruckt. Das fertige Carnet kann entweder selbst abgeholt werden oder Sie lassen es sich komfortabel per Post zuschicken.
Übergangsweise ist die Carnet-Beantragung in Papierform weiterhin möglich.
Die Registrierung für die elektronische Carnet-Beantragung erfolgt unter www.e-ata.de.
Zudem strebt die Internationale Handelskammer (ICC) eine vollständige Digitalisierung des internationalen Zollverfahrens Carnet an – von der Antragstellung bis zur abschließenden Abwicklung des "Re-Imports" der vorübergehend eingeführten Güter.
Mehr Details zur "Elektronischen Antragstellung Carnet ATA / CPD" finden Sie auch im Handbuch, das die IHK für München und Oberbayern als PDF-Dokument auf ihrer Website zum Download bereithält.

14. Wo erhalte ich den Carnet-Vordruck für das manuelle Carnet?

Das Carnet-Formular und die Zusatzblätter können Sie über das

Bestellung Außenwirtschaftsformulare

Als Unternehmen im Kammerbezirk Erfurt können Sie uns gerne Ihre Bestellungen der Außenwirtschaftsformulare übermitteln.
sowie in einschlägigen Formularverlagen beziehen. Bitte beachten Sie, dass auch eine digitale Antragstellung möglich ist (siehe Punkt 13).

14. Welche Kosten entstehen?

  •  IHK-Ausstellungsgebühr für IHK-Mitglieder 89,00 € und für Nichtmitglieder 127,00 € zzgl. ICC-Gebühren
  • Versicherungsentgelt (zur Absicherung des Zollrisikos, deckt keine Transportversicherung oder andere entstehende Einfuhrabgabe-schulden beim Verbleib der Waren im Ausland) richtet sich nach der Höhe des Warenwertes und kann bei der IHK erfragt werden.
  • Für Carnets, die nicht ordnungsgemäß erledigt zurückgegeben werden, kann die IHK eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 72,00 € für kammerzugehörige Mitglieder und in Höhe von 82,00 € für sonstige Carnet-Inhaber erheben. Hintergrund dieser zusätzlichen Gebühr ist der vergleichsweise hohe Verwaltungsaufwand, der unserer IHK in diesen Fällen entsteht.