China beschränkt Exporte seltener Erden zusätzlich

Seit April 2025 werden deutsche Importeure von Seltenen Erden und Seltene-Erden-Magnete mit Endverbleibserklärungen aus China konfrontiert. Jetzt hat China die bestehenden Exportkontrollen für seltene Erden verschärft und seinen Zugriff auf globale Wertschöpfungsketten massiv erweitert.

1. China erweitert Exportkontrollen für seltene Erden

China hat Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Rohstoffe, unter anderem Seltene Erden und Seltene-Erden-Magnete im April 2025 in Kraft gesetzt, als Reaktion auf US-Exportkontrollbeschränkungen für Halbleiter sowie US-Strafzölle. Hierzu hat China die fraglichen Rohstoffe als Dual-Use-Güter klassifiziert. Um diese aus China ausführen zu können, sind Ausfuhrgenehmigungen erforderlich, zu beantragen von den chinesischen Exporteuren. Zu den Dokumenten, die für eine Ausfuhrgenehmigung vorzulegen sind, zählen auch Endverbleibserklärungen der Kunden.
Das Handelsministerium veröffentlichte am 9.10.2025 zwei weitere Anordnungen mit detaillierten Regelungen: Dokument 61 zu Exportkontrollen auf im Ausland verwendete seltene Erden und Dokument 62 zu Exportkontrollen für Technologien im Zusammenhang mit seltenen Erden.
  • Auch für Produkte, die in Drittländern hergestellt werden und Selten-Erd-Anteile aus China enthalten, müssen beim Weiterexport Exportlizenzen eingeholt werden. Das Handelsministerium begründet den Schritt mit der nationalen Sicherheit: Seit einiger Zeit würden seltene Erden aus China direkt oder nach Verarbeitung im Ausland weiter transferiert und „in sensiblen Bereichen wie militärischen Anwendungen“ eingesetzt. Die extraterritorialen Vorschriften treten am 1. Dezember in Kraft, während die übrigen sofort gelten.
  • Künftig sollen schon Produkte mit einem Wertanteil an seltenen Erden von 0,1 Prozent von den Exportkontrollen betroffen sein. Dies gilt auch bei der Verarbeitung und dem anschließenden Weiterexport bestimmter Güter zwischen Drittländern. Wie umfassend und konsequent diese extrem weitgehenden Beschränkungen in der Praxis gehandhabt werden sollen, ist noch unklar.
  • Für die Halbleiterwirtschaft erlässt China spezifische Exportkontrollen. Exportanträge aus China für die Nutzung seltener Erden in fortschrittlichen Halbleitern sollen nur nach Einzelfallprüfung genehmigt werden. Dies gilt unter anderem für Chips mit einer Strukturbreite von 14 Nanometern oder weniger, die etwa in Smartphones oder KI-Chipsätzen verwendet werden.
  • Für Exporte von seltenen Erden aus China, die in Militärgüter eingebaut werden sollen, gilt künftig ein generelles Verbot. Vorgaben hinsichtlich des Exports für Dual-Use-Güter werden verschärft. Gegen 14 Organisationen, vor allem US-Unternehmen, verfügt China spezifische Beschränkungen. Zudem nimmt das Land weitere seltene Erden in sein Exportkontrollregime auf: Holmium, Erbium, Thulium, Europium und Ytterbium sowie verwandten Materialien sind künftig auch eingeschlossen.

2. Zweistufiges Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren läuft in zwei Stufen: Zunächst in der jeweiligen Provinz des Lieferanten und danach über das chinesische Wirtschaftsministerium (MOFCOM).

3. Endverbleibserklärungen der Kunden

Zu den Dokumenten, die der chinesische Lieferant vorlegen muss, um eine Exportgenehmigung zu beantragen, zählen Endverbleibserklärungen (EVE) der Unternehmen, die die kontrollierten Rohstoffe aus China beziehen. Die Endverbleibserklärungen unterscheiden sich je nach Provinz. Oft wird darin eine Weitergabe an das US(-Militär) ausgeschlossen. Bei falschen Angaben zum Endverbleib sind Strafmaßnahmen vorgesehen, unter anderem der Ausschluss aus dem Handel mit diesen Rohstoffen.

4. Genehmigungsdauer

Genehmigungen sollen innerhalb von 45 Tagen vorliegen, so das Ziel des in China zuständigen Wirtschaftsministeriums MOFCOM. Allerdings ist von längeren Zeiten auszugehen.

5. Praxistipps

  • Unternehmen sollten prüfen, wie das Weiterlieferungsverbot in der EVE formuliert ist. Handelt es sich „nur“ um die Bestätigung, dass man die seltenen Erden bzw. das daraus hergestellte Produkt nicht direkt in die USA weiterliefert, dann wäre das weniger problematisch als eine pauschale Garantie, dass diese nicht in die USA gelangen. Denn damit übernähme man die Verantwortung für weitere Lieferanten in der Kette.
  • Der vom Importeur in der EVE angegebene Endverbleib bzw. die Endnutzung sollte so allgemein wie möglich formuliert werden. So lässt sich bei veränderter Endnutzung vermeiden, dass ein neuer Genehmigungsantrag gestellt werden muss.
  • Unternehmen könnten versuchen, kritische Passage zu streichen und sehen, ob der Genehmigungsantrag so akzeptiert wird.
  • Keine weiteren Angaben wie Company Profiles, Kundenlisten, Produkt- und oder Technikbeschreibungen beifügen. Diese Anforderung besteht laut Gesetz nicht.
  • Wird in der Erklärung der Transportweg abgefragt, so empfiehlt es sich Air Freight anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich und erfahrungsgemäß ist der Genehmigungsprozess langwierig. Seefracht könnte dann zum entscheidenden Zeitfaktor werden.

6. Wer kann helfen?

AHK Greater China

Bei Problemen und Fragen steht die AHK Greater China (Auslandshandelskammer) als Ansprechpartnerin bereit. Die AHK ist sensibilisiert und hat einen direkten Draht zum MOFCOM.
Kompetenzzentrum für Bergbau und Rohstoffe, AHK Greater China
Frau LE Lijuan, Director
lelijuan@china.ahk.de, Telefon +86-20-8755 1299