Import aus Drittländern - Einfuhrabgaben auf Kleinsendungen unter 150 € ab Juli 2026
Beim Import in die EU müssen Unternehmen Besonderheiten beachten, dazu gehört die immer erforderliche Zollabfertigung. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.
- 1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft
- 2. Lieferbedingungen
- 3. Zahlungsbedingungen
- 4. UN-Kaufrecht
- 5. Deklaration der Waren
- 6. Einfuhrabgaben
- 7. Anforderungen/Bestimmungen in der EU – sind spezielle Genehmigungen erforderlich?
- 8. Benötigte Dokumente für die Zollabfertigung
- 9. Zoll und Steuern - Änderungen für Einfuhrsendungen aus Drittländern
1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft
- Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
- Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Beantragung einer EORI-Nummer (Zollnummer). Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
2. Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich.
Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
4. UN-Kaufrecht
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
5. Deklaration der Waren
Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.
6. Einfuhrabgaben
- Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
- In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
- Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zur Zeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
- Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
- im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
- Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif Taric oder Access2Markets) abfragen.
7. Anforderungen/Bestimmungen in der EU – sind spezielle Genehmigungen erforderlich?
Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Zolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0 zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Tipp: Mithilfe der Access2Markets-Datenbank, einer von der EU kostenfrei zur Verfügung gestellten Datenbank, lassen sich die Anforderungen/Bestimmungen im jeweiligen EU-Mitgliedsland recherchieren.
8. Benötigte Dokumente für die Zollabfertigung
Grundsätzlich benötigen Sie:
- Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
- EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung.
- Zolltarifnummer: Diese ist bei der Zollanmeldung anzugeben. Sie bestimmt über die Höhe der Abgaben und über mögliche Beschränkungen.
- Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren müssen Sie ab einem Warenwert von 1,00 Euro eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung, einer Webanwendung der deutschen Zollverwaltung, erfolgen. In Ausnahmefällen ist immer noch die Nutzung von Papierzollanmeldungen möglich (Formular: Einheitspapier). Die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen finden Sie hier.
Tipp: Wenn Sie eine Sendung per Paketdienstleister erhalten, kann dieser mit einer Einzelvollmacht für Sie eine Einfuhranmeldung machen. Erfolgt der Transport mit einer Spedition, könnte diese die Zollanmeldung für Sie erledigen. Es gibt aber auch Zolldienstleister, die Importanmeldungen erstellen.
Eine unverbindliche Datenbank von Dienstleistern kann dabei hilfreich sein.
Eine unverbindliche Datenbank von Dienstleistern kann dabei hilfreich sein.
in Einzelfällen:
- Ursprungszeugnisse oder andere Ursprungsnachweise (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
- Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
zur Zollersparnis:
- Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs (REX) (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Die Formulare für den Außenhandel können Sie über Ihre IHK Erfurt (Telefon: 0361 3484-0 oder E-Mail info@erfurt.ihk.de) beziehen. Dort erhalten Sie z.B. Warenverkehrsbescheinigungen, Carnet A.T.A., Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke. Auch eine Online-Bestellung ist möglich.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Parallel zu dieser Information bietet die IHK Erfurt Seminare zu außenwirtschaftlichen Themen an.
9. Zoll und Steuern - Änderungen für Einfuhrsendungen aus Drittländern
Am 1. Juli 2021 trat die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes (“e-commerce VAT package”) EU-weit in Kraft. Neu geregelt wurde dadurch die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern.
Zoll
Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer “kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz (“super reduced data set”) verwendet werden kann (z. B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus).
Hierfür steht das IT System ATLAS-IMPOST zur Verfügung. Wichtig: ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen (“Special Arrangement”) vorgesehen.
Steuern
Die 22-Euro Freigrenze entfällt. Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere Verkäufer aus Drittländern oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren.
Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der Webseite des BZSt.
EU beschließt Einfuhrabgaben auf Kleinsendungen unter 150 € ab 1. Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Zollfreigrenze für Waren mit einem Wert unter 150 €, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Der Rat der Europäischen Union hat am 12. Dezember 2025 beschlossen, einen vorübergehenden Zollsatz von 3 € zu erheben.
Was ändert sich konkret?
- Kleinsendungen unter 150 € sind künftig nicht mehr zollfrei.
- Der Zollsatz beträgt 3 € pro Artikel, abhängig von der jeweiligen Tarifposition.
- Ziel der Maßnahme ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Zollverfahren EU-weit zu vereinheitlichen.
Wen betrifft die Regelung?
- Insbesondere Onlinehändler, Logistikunternehmen sowie importierende Unternehmen und Privatpersonen.
- Die Regelung gilt für alle in die EU eingeführten Waren , für die Verkäufer aus Drittstaaten bei der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) der EU für Mehrwertsteuerzwecke“ registriert sind
- Rund 93 % des gesamten E-Commerce-Volumens in die EU fallen darunter.
Einordnung und Ausblick
- Die Maßnahme ist vorübergehend und gilt bis zur Einführung einer dauerhaften Lösung im Rahmen der EU-Zollreform.
- Sie ist nicht mit der derzeit diskutierten „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee) gleichzusetzen.
- Nach Abschaffung der Wertschwelle sollen für alle Waren unter 150 € die regulären EU-Zollsätze gelten.
Hinweis zur Auslegung
- Während der Rat von einem Zollsatz pro Artikel ausgeht, spricht die EU-Kommission von einem pauschalen Zollsatz pro Sendung (3 € je Sendung bis 150 €). Eine abschließende Klarstellung bleibt abzuwarten.
Weiterführende Informationen
- Pressemitteilung des Rates der EU: Zölle auf kleine Pakete ab 1. Juli 2026
- Mitteilung der EU-Kommission: EU führt Zölle auf Pakete mit geringem Wert im Online-Handel ein