Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigungen: BAFA informiert über Verlängerungen und Änderungen

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
EU006 Bestimmte Chemikalien
EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

2. Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.
Das BAFA informiert auf seiner Website über die Verlängerung der nationalen AGG zum 1. April 2023. Die AGG Nr. 12 bis 17 sowie Nr. 30 werden bis zum 31. März 2024, die AGG Nr. 18 bis 28 bis zum 30. September 2023 verlängert. Inhaltliche Änderungen gibt es keine. Bereits im Dezember 2022 wurde die AGG Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) bis zum 31. März 2024 und die AGG Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Der Kreis der privilegierten Güter der AGG Nr. 32 wurde erweitert.

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2024, *gültig bis 30. September 2023)
Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
Nr. 14 (Pumpen und Ventile)
Nr. 15 (Brexit)
Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung) *
Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge) *
Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) *
Nr. 21 (Schutzausrüstung)*
Nr. 22 (Sprengstoffe)*
Nr. 23 (Wiederausfuhr)*
Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung) *
Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) *
Nr. 26 (Streitkräfte)*
Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) *
Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich) *
Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) gültig bis 31. Dezember 2023

3. Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich. Sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

4. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.