Informationen und Neuerungen
Omnibusverkehr
Mit dieser Website möchten wir Sie über die Grundvoraussetzungen einer Unternehmensgründung für die Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen und Pkw informieren. Bei vertieften und speziellen Fragen zur gewerblichen Personenbeförderung wenden Sie sich bitte an die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist in Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.
Genehmigungspflichtig
Wer als Unternehmer Omnibusverkehr oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung.
Der Antrag auf Genehmigungserteilung für den Omnibusverkehr ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen.
Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57 100
Telefax: 0361 57 332 1190
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57 100
Telefax: 0361 57 332 1190
Der Antrag auf Genehmigungserteilung Ausflugsfahrten mit Pkw werden bei der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) gestellt.
Verkehrsformen
Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw (§48 Abs. 1 PBefG):
Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw (§48 Abs. 2 PBefG):
Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt
- im Linienverkehr mit Kfz höchstens acht Jahre (§ 16 Abs. 2 PBefG),
- im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen höchstens 10 Jahre und
- für sonstigen Gelegenheitsverkehr höchstens fünf Jahre (§ 16 Abs. 4 PBefG).
Derjenige, der Gelegenheitsverkehre ohne eigene Fahrzeuge in Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienziel-Reise plant, organisiert und anbietet (z.B. ein Reiseveranstalter) muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Allerdings muss dann gegenüber den Reiseteilnehmern deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Busunternehmen, das über die entsprechende PBefG-Genehmigung verfügt, durchgeführt werden.
Zugangsvoraussetzungen
Der Unternehmer muss nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Genehmigung erteilt wird:
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
- die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters,
- die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.
Der Verkehrsleiter ist in der Regel der Unternehmer selbst oder eine von einem Unternehmen beschäftigte Person. Der Genehmigungsbehörde muss der Verkehrsleiter benannt werden.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Dazu muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
2. Persönliche Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung beim Landesverwaltungsamt.
3. Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
Alternativ kann eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr), die ohne Unterbrechung mindestens für den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009 nachweisbar ist, als fachliche Eignung anerkannt werden.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zur fachlichen Eignung finden Sie auf der Website des Teams Fachkunde Verkehr.