Güterkraftverkehr - Verkehrsleiter

Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen müssen einen Verkehrsleiter benennen.

1 . Verkehrsleiter - Definition

Gemäß der Verordnung EG 1071 / 2009 ist der Verkehrsleiter eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (meist bei kleineren Unternehmern) der Geschäftsführer selbst. Gegebenfalls können Unternehmen andere natürliche Personen außerhalb ihrer Organisation als Verkehrsleiter bestellen und vertraglich als externe Verkehrsleiter an ihr Unternehmen binden.
Für Unternehmen, die ausschließlich Werksverkehr durchführen gelten die Bestimmungen der EU -Berufszugangsverordnung nicht. Ein Verkehrsleiter ist somit nicht zu benennen.
Die Abgrenzung Werkverkehr zum gewerblichen Güterkraftverkehr finden Sie hier.

2. Verkehrsleiter – Anforderungen und Voraussetzungen

Der Verkehrsleiter muss seine fachliche Eignung sowie seine Zuverlässigkeit nachweisen. Er muss die Tätigkeit im Unternehmen tatsächlich und dauerhaft ausführen und einen ständigen Aufenthalt in der EU nachweisen.
Der interne Verkehrsleiter steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen, z.B. als Angestellter, Eigentümer oder Anteilseigner oder als die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führende Person. Verkehrsleiter kann auch der Unternehmer selbst sein. Ein gesonderter Vertrag ist nicht erforderlich.
Wenn ein Unternehmen die Anforderungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, also eine fachkundige Person mit der vorgenannten echten Beziehung zum Unternehmen nicht beschäftigt, dann besteht auch die Möglichkeit einen externen Verkehrsleiter vertraglich zu beauftragen. Im Vertrag sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln.
Dazu zählen insbesondere,
  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Der externe Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine Verbindung zu Auftraggebern haben. Dieser Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.

3. Verkehrsleiter -  Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist sowohl von dem Unternehmer selbst als auch vom Verkehrsleiter nachzuweisen, sofern der Unternehmer nicht auch gleichzeitig der Verkehrsleiter ist. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde zur Erlaubniserteilung entsprechende Dokumente vorzulegen, unter anderem ein behördliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV oder im Sinne des Artikel 6 Abs.1 (3) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Schwerwiegenden Verstöße laut Verordnung sind
  • Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr.
  • Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u.  a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen

4. Verkehrsleiter - Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt grundsätzlich durch eine Prüfung bei der zuständigen IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Alternativ zur schriftlichen Fachkundeprüfung ist eine Übergangsregelung zur Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit vorgesehen. Demnach kann die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in einem Zeitraum von zehn Jahren vom 4. Dezember 1999 bis 3. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
Wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen bzw. abgeschlossen wurde, müssen Sie keine Fachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Auf Antrag stellt Ihnen die IHK eine Bescheinigung gemäß Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 aus (Umschreibung).
Stichwort: Praktiker Regelung
Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
  • Speditionskaufleute,
  • Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
  • Verkehrsfachwirt
  • Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/ Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.

5. Verkehrsleiter - Fachkundeprüfung

Die IHK Erfurt ist zuständig für die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Gotha, Sömmerda, den Wartburgkreis, den Unstrut-Hainich-Kreis, den Kyffhäuserkreis, den Kreis Weimarer Land und die Städte Eisenach, Erfurt, Weimar.
Prüfungssachgebiete
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei zweistündigen schriftlichen und ggf. einem ergänzenden halbstündigen mündlichen Teil.
Sie umfasst folgende Sachgebiete:
A. Bürgerliches Recht (Vertragsgestaltung, Reklamation, CMR)
B. Handelsrecht (Verpflichtung der Kaufleute, Rechtsformen)
C. Sozialrecht (Arbeitnehmervertretungen, soziale Sicherheit, Arbeitsverträge, Lenk-/Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Berufskraftfahrer-Qualifizierung),
D. Steuerrecht (Mehrwert-, Kraftfahrzeug- und Einkommenssteuer, Maut und Verkehrswegeabgaben),
E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens (Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Betriebsergebnis, Kostenrechnung, Budget, Personaleinsatz, Marketing, Versicherungen, Telematik, Rechnungserstellung, Incoterms, Hilfsgewerbetreibende),
F. Marktzugang (Genehmigungen, Auftragsvergabe, Kontrollen, Berufszugang, Unternehmensgründung, Lieferpapiere, Logistik, Grenzüberschreitende Beförderung mit T-Papieren und Carnets TIR),
G. Normen und technische Vorschriften (Fahrzeugabmessungen, Gewichte, Fahrzeugauswahl, Betriebserlaubnis, Zulassung, Immissionsschutz, Wartung, Ausrüstung, Be- und Entladen, Kombiverkehr, Gefahrgut- und Abfalltransporte, leichtverderbliche Lebensmittel, Tiertransporte),
H. Straßenverkehrssicherheit (Fahrerqualifikation, Fahrerschulung im Hinblick auf EU-Transporte und Sicherheitsvorschriften, Verhalten bei Unfällen, Ladungssicherung).
Die Prüfungsgebühr beträt 158,00 EUR. Der Besuch eines Vorbereitungskurses bei einem privaten Bildungsträger ist ratsam.

6. Anmeldung zur Prüfung

Informationen zur Prüfungsanmeldung sowie zu den Prüfungsterminen finden Sie hier.