Gewerbliches Glücksspiel in Thüringen


Stand: November 2023
ACHTUNG: Das Thüringer Spielhallengesetz sieht für Spielhallen mit einer vorliegenden Zertifizierung Erleichterungen vor (Abstand zu anderen Spielhallen, Anzahl Spielgeräte). Dafür stehen seit Mitte März 2023 die Unternehmen ClarCert und InterCert als akkreditierte Zertifizierungsstellen im Sinne des Thüringer Spielhallengesetzes zur Verfügung. Die Betreiber von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen können sich dort für das Zertifizierungsverfahren anmelden. 

Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde das Glücksspielrecht in Deutschland grundlegend geändert. Das hat Auswirkungen auf Spielhallen und Gaststätten mit Glücksspielgeräten in Thüringen.
Das Spielhallenrecht ist in Thüringen im „Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels“ (Spielhallengesetz) geregelt. Außerdem wurden im Gaststättengesetz neue Regeln für das Glücksspiel eingeführt. Wer eine Spielhalle betreiben oder Glücksspielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchte, hat eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen.

Erlaubnispflicht

Wer eine Spielhalle oder ein anderes Unternehmen betreiben will, in dem ausschließlich oder überwiegend Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Eine Erlaubnis braucht auch, wer andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warengewinne) veranstaltet. Das sind Spiele, die keine Glücksspiele sind, sondern deren Ausgang von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Dazu zählen beispielsweise Karten- und Wurfspiele, Tischfußball, Flipper, Billard und Videospiele.
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag für eine Dauer von nicht mehr als zehn Jahren erteilt.

Anforderungen an Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Zwischen Spielhallen muss einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie bestehen (gemessen wird von Eingangstür zu Eingangstür). Auch die Unterbringung mehrerer Betriebe in einem Gebäude oder Gebäudekomplex ist untersagt. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei Vorlage einer Zertifizierung nach §3a des Spielhallengesetzes und Beurteilung des Einzelfalls der Abstand bis auf 100 m verringert werden.
Weitere Anforderungen:
  • Keine unmittelbare Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen,
  • Besucher oder Passanten sollen nicht von außen nicht in die Räume, in denen der Spielbetrieb stattfindet, hineinschauen können,
  • Keine auffällige Werbung, die zum Spielen auffordert oder anreizt,
  • Aufsichtspersonen müssen von ihrem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, ggf. auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können,
  • keine räumliche Nähe zu Geldautomaten oder anderen Geräten mit denen sich die Spieler Geld verschaffen können,
  • Abschluss von Wetten ist verboten,
  • Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht werden, ist verboten,
  • Bezeichnung des Betriebes lediglich mit dem Wort „Spielhalle“.

Zertifizierung

  • Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich eine akkreditierte Prüforganisationen.
  • Erteilung für die Dauer von zwei Jahren.
  • Die Prüforganisation muss jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüfungen durchführen, mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen.
  • Die Kosten der Zertifizierung und der stichprobenartigen Überprüfung trägt der Betreiber des Unternehmens.
  • Die zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.

Anforderungen an die Ausübung des Gewerbes

  • Die Betreiber müssen zuverlässig sein. In der Regel sind mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Gewerbebehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Meldebehörde)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zuständige Gewerbebehörde)
    • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
    • Vorlage Registerauszug bei Unternehmen mit Eintragungspflicht in das Handelsregister (Amtsgericht)
      Darüber hinaus können weitere Unterlagen verlangt werden. Informationen erhalten Sie beim Gewerbeamt.
  • Der Betrieb darf die Jugend nicht gefährden, den Spieltrieb nicht übermäßige ausnutzen, sowie die Umwelt, die Allgemeinheit, die Nachbarn oder öffentliche Einrichtung nicht durch Lärm oder Licht schädigen bzw. belästigen.
  • Während der Öffnungszeit muss ständig ausreichend Aufsichtspersonal anwesend sein.
  • Es ist deutlich sichtbar Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und die Angebote und Kontaktdaten qualifizierter Beratungsstellen auszulegen.
  • Die Betreiber haben die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie über
    • die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust,
    • die Suchtrisiken der angebotenen Spielgeräte,
    • das Verbot der Spielteilnahme Minderjähriger und
    • über Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
  • Des Weiteren haben die Unternehmer
    • ein Sozialkonzept zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen,
    • für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts eine verantwortliche Personen zu benennen (Spielerschutzbeauftragter),
    • die Vorgaben des Anhangs zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen,
    • den Nachweis über die Schulung des Personals zu erbringen
    • den Spielern vor der Spielteilnahme, durch deutlich sichtbaren Aushang die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen (z.B. alle Kosten, die mit der Spielteilnahme verbunden sind, die Höhe aller Gewinne, ob und wo alle Gewinne veröffentlicht werden, wie viel Prozent vom Einsatz als Gewinne ausgezahlt wird, den Namen des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten, das Erlaubnis-Datum, die Handelsregisternummer (soweit vorhanden), wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann etc.).
  • Werbung für ein Unternehmen darf
    • nicht im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen betrieben werden,
    • sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten und
    • nicht irreführend sein, insbesondere im Hinblick auf Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne.
  • In Unternehmen mit mehr als zwei Geld- oder Warenspielgeräten dürfen keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Sozialkonzept

Die Gewerbetreibenden haben in einem Sozialkonzept Maßnahmen festzulegen, mit denen sozialschädliche Auswirkungen des Glücksspiels vermieden werden und eine wirksame Suchtbekämpfung erfolgen sollen. Als Vorlage können die vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) herausgegebenen Muster-Sozialkonzepte für Spielhallen und Gaststätten verwendet werden.
Wer ein selbst entwickeltes Sozialkonzept umsetzen will, das vom Muster-Sozialkonzept abweicht, hat dies dem Gewerbeamt mitzuteilen.
Über den Erfolg der getroffenen Maßnahmen ist dem TMSFG aller zwei Jahre zu berichten.
Alle Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes sind zu dokumentieren. Dazu enthalten die Muster-Sozialkonzepte tabellarische Dokumentationsvordrucke, die periodisch zu führen sind und die als Grundlage für die zweijährige Berichterstattung dienen. Die o.g. abweichenden Sozialkonzepte und die Berichte sind dem zuständigen Gewerbeamt vorzulegen. Das Gewerbeamt leitet die Unterlagen zur Prüfung an das TMSFG weiter.

Schulung

Service-Mitarbeiter und Inhaber von Gaststätten
Personen, die in Spielhallen und Gaststätten für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzt werden, sowie die Inhaber von Gaststätten sind in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens und über Maßnahmen der Suchtprävention zu schulen. Schulungen werden von den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Zusammenarbeit mit den örtlichen Suchtberatungsstellen durchgeführt.
Schulungstermine der IHK Erfurt finden Sie hier.
Spielerschutzbeauftragte:
Die Schulung der Spielerschutzbeauftragten wird von der Firma Toppmanagement durchgeführt.
Kontakt:         toppmanagement, Häßlerstraße 6, 99096 Erfurt
                        Tel: 0361 34 60 557, Fax: 0361 34 60 558, www.toppmanagement.de

Sperrzeiten und Spielverbotstage

Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt in Thüringen um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr.
An den nach dem Thüringer Feiertagsgesetz mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden und das Spielen ist verboten. Das betrifft
  • Karfreitag
  • Volkstrauertag, Totensonntag und Allerheiligen
  • 24. Dezember (Heiliger Abend)

Anforderungen an Gaststätten mit Spielgeräten

Werden in Gaststätten Spielgeräte (Geld- oder Warenspielgeräten) mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt, gelten dort die Anforderungen aus Pkt.3, Nr. 5-7 und Pkt. 4, Nr. 2-11.

Automatenaufsteller

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warengewinne) aufstellen will (Automatenaufsteller) benötigt eine Erlaubnis nach §33c Abs.1 GewO der zuständigen Gewerbebehörde. Aufsteller ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer Erfolg und Risiko der Spielgeräte trägt und auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird.
Für die Erlaubnis sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis über die Unterrichtung einer IHK über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Nachweis über ein vorhandenes Sozialkonzept
Automatenaufsteller dürfen mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die ebenfalls von der IHK unterrichtet wurden.
Unterrichtung:
Am Unterrichtungsverfahren müssen teilnehmen:
  • Personen, die das Gewerbe als Automatenaufsteller ausüben wollen
  • Bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, der mit der Aufstellung von Spielgeräten direkt befasst ist,
  • die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen,
  • Arbeitnehmer, die mit der Aufstellung von Gewinnspielgeräten beschäftigt sind.
Die Unterrichtung erfolgt in Thüringen durch die Industrie- und Handelskammer Südthüringen.
Ansprechpartnerin: Kerstin Katzschmann, Tel. 03681 362-116, E-Mail: katzschmann@suhl.ihk.de
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und umfasst sechs Stunden zu je 45 Minuten.