Handel mit besonderen Auflagen

Handel mit Chemikalien

Gefährliche Stoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die explosions-gefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.
Stand: Dezember 2023
Es gibt zahlreiche Stoffe und Zubereitungen deren Inverkehrbringen verboten ist. Gezeichnet sind diese in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV).
Unternehmen, die gefährliche Stoffe und Gemische herstellen, verwenden, importieren oder handeln, sind an viele Anforderungen aus dem Chemikalien- und Gefahrstoffrecht gebunden, z.B.:
Erlaubnis- und Anzeigepflicht und Sachkunde (ChemVerbotsV)
Händler, die "giftige" oder "Organ schädigende" Stoffe vertreiben, müssen über eine Erlaubnis der örtlichen Umweltbehörde verfügen. Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.
Meldung sachkundiger Personen
Händler müssen der Aufsichtsbehörde eine sachkundige Person benennen. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Einstufung, Kennzeichnung und Registrierung (CLP-und REACH-Verordnung, ECHA)    
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nach ihr müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und bei der ECHA registriert werden. Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische mit mehr als 1 Tonne pro Jahr nicht vertrieben werden. Umfangreiche Informationen zu Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.                   
Informationspflichten (Sicherheitsdatenblätter)
Hersteller und Händler von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern.
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel (ChemVerbotsV)
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Versandhändler giftiger Produkte dürfen ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten liefern und müssen dies der Behörde melden.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich Energie und Umwelt.