Nr. 6775000

Verbraucherdarlehensvermittler

Die Tätigkeit der Verbraucherdarlehensvermittler (bisher im § 34c GewO geregelt) wird ab dem 20.11.2026 im neu geschaffenen § 34k der Gewerbeordnung (GewO) definiert. Verbraucherdarlehensvermittler benötigen dann eine Erlaubnis gem. § 34k GewO. Sie müssen sich in das Vermittlerregister (gem. § 11a GewO) eintragen lassen.

Versicherungsvermittler/ -berater dürfen nur noch mit einer Registrierung im Versicherungsvermittlerregister gewerblich tätig werden. Versicherungsvermittler und - berater haben gegenüber ihren Kunden besondere Infomations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.

Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine Erlaubnis gemäß § 34f oder § 34h der Gewerbeordnung (GewO). Sie sind in das Vermittlerregister gemäß § 11a GewO einzutragen und haben gegenüber ihren Kunden besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.

Bisher war die gewerberechtliche Erlaubniserteilung für die Kreditvermittlung insgesamt über den § 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Immobilien vermittelt, benötigt seit dem 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO.