April 2024
Virtuelle Prüfungsteilnahme und Prüfersitzungen
Mit dem neuen § 42a des Berufsbildungsgesetzes ermöglicht der Gesetzgeber eine Prüfungsabnahme per Videokonferenz. Dies erlaubt Prüfern, auch aus der Ferne an Prüfungen teilzunehmen, wenn die IHK dies genehmigt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Auch Prüfersitzungen und -beratungen sind virtuell möglich.
Virtuelle Prüfersitzungen
Mit Einwilligung der IHK dürfen Prüfersitzungen virtuell abgehalten werden. Das macht die Teilnahme und Entscheidungsfindung innerhalb der Ausschüsse flexibler und ortsunabhängiger.
Virtuelle Prüfungabnahme
Die Integrität von Prüfungen muss auch bei einer Videoübertragung gewahrt bleiben. Deshalb hat der Gesetzgeber klare Voraussetzungen definiert. Die wichtigsten sind:
- Die abzunehmende Prüfungsleistung muss für eine Videokonferenz geeignet sein.
- Die Prüflinge müssen rechtzeitig über das Format der Prüfung informiert worden sein.
- Es müssen der Prüfling und mindestens ein Prüfender physisch am Prüfort anwesend sein.
- Die IHK muss geeignete Videokonferenztechnik bereitstellen.
- Prüflinge und Prüfende müssen sich vorab mit der Technik vertraut machen.
- Eine technische Betreuung muss bereitstehen, um bei Problemen schnell eingreifen zu können.
- Bei technische Störungen, die nicht vom Prüfling zu verantworten sind, wird der entstehende Zeitverlust ausgeglichen.
- Aufzeichnung von den Prüfungen anzufertigen, ist strikt untersagt.