... für Ihre Ausbildertätigkeit
Als Ausbilder darf nur tätig sein, wer persönlich und fachlich geeignet ist und über die erforderlichen Berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt. Letztere müssen in einer Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen werden.
Unterlagen und Infomaterial
- Ausbilderkarte (PDF-DATEI · 162 KB) (Nr. 397728)
- Antrag auf Befreiung von der AEVO (PDF-DATEI · 90 KB) (Nr. 397632)