Klimaschutz

Europäischer Emissionshandel (EU-ETS)

Seit 2005 wird der Ausstoß von Treibhausgasen in der EU bepreist. Der EU-Emissionshandel (EU-ETS) soll auf marktwirtschaftlicher Basis einen Anreiz schaffen, den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa zu reduzieren. Durch eine fortlaufende Verknappung der zur Verfügung stehenden Emissionszertifikate und den Abbau kostenfrei zugeteilter Zertifikate steigen die CO2-Kosten betroffener Unternehmen stetig.

Wer ist vom EU-ETS betroffen?

Ein Unternehmen nimmt am Europäischen Emissionshandel teil, wenn es große Verbrennungsanlagen (wie fossil befeuerte Kraftwerke sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Heizwerke ab 20 MW Feuerungswärmeleistung), energieintensive Industrieanlagen (wie Hochöfen der Stahlindustrie, Raffinerien und Zementwerke) betreibt. Näheres regelt Anhang 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG).
Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 1.731 emissionshandelspflichtige Anlagen vom EU-ETS erfasst, davon 873 Energie- und 858 Industrieanlagen (VET-Bericht 2022). Insgesamt sind in der EU rund 9.000 Industrieanlagen und Anlagen der Stromerzeugung betroffen. Dabei macht die Stromerzeugung den größten Teil aus.
Ebenfalls vom EU-ETS erfasst wird der Luftverkehr in und zwischen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie seit 2024 auch der Seeverkehr in den, innerhalb des und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Hierfür gelten teilweise abweichende Regelungen.

Wie trägt der EU-ETS zur Senkung von Emissionen bei?

Der europäische Emissionshandel (EU-ETS) funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Die Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Emissionen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Emissionsberechtigungen in Form von Zertifikaten können dann auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von CO2. Die pro Jahr maximal ausgegebenen Zertifikate verringern sich von Jahr zu Jahr – entsprechend der insgesamt maximal mögliche CO2-Ausstoß. Der CO2-Preis setzt für die Unternehmen den Anreiz, das Verbrauchsverhalten zu ändern oder in nachhaltige Technologien zu investieren, um weniger CO2-Zertifikate am Markt erwerben zu müssen.

Wie ist der aktuelle Stand beim EU-ETS ?

Ursprünglich sollten die Emissionen im EU-ETS bis 2030 um 43% im Vergleich zum Jahr 2005 gesenkt werden. Mit dem Green Deal wurde das Klimaschutz-Zielniveau massiv gesteigert. Danach sollte der CO2-Ausstoß im EU-ETS bis 2030 um 62% reduziert und neue Zertifikate letztmals 2039 versteigert werden. Entsprechend schneller wären die CO2-Kosten für Unternehmen gestiegen.
Angesichts der aktuellen Konjunkturschwäche und der schwindenden Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie hat die EU-Kommission am 17. Juli 2026 eine erneute Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgeschlagen. Danach sollen der Reduktionspfad wieder abgemildert und auch noch nach 2039 neue Zertifikate ausgegeben werden. Ebenso soll die Zuteilung kostenfreier Zertifikate, die im Gegenzug zur CBAM-Einführung gestrichen werden sollen, verlängert werden. Zudem sollen ab 2036 bis zu 2 % internationaler Gutschriften anerkannt werden. Diese Vorschläge müssen nun den üblichen Gesetzgebungsprozess durchlaufen.

Wie schützt der Emissionshandel vor Carbon Leakage?

Um der Wirtschaft Planungssicherheit auf dem Weg zur Klimaneutralität zu geben und zu verhindern, dass Produktion in Staaten mit geringeren Klimaschutzstandards abwandert (Carbon Leakage), müssen bisher nicht alle CO2-Zertifikate von Unternehmen am Markt gekauft werden. Vielmehr erfolgt in Abhängigkeit der Emissionsintensität einer Branche eine anteilige freie Zuteilung benötigter CO2-Zertifikate durch die Mitgliedsstaaten der EU. Im Ergebnis können so CO2-intensive Wirtschaftszweige ihre Produktion nach und nach in Richtung Klimaschutz umstellen, ohne im internationalen Wettbewerb stark benachteiligt zu werden. Diese freien Zuteilungen werden ab 2026 sukzessive reduziert und durch eine Grenzausgleichsabgabe im Rahmen des “CBAM” (Carbon Border Adjustment Mechanism) ersetzt.

Wie wird der EU-ETS in Deutschland umgesetzt?

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Die Durchführung und der Vollzug des TEHG obliegt der im Umweltbundesamt angesiedelten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die DEHSt verwaltet die Konten deutscher Akteure im EU-Emissionshandelsregister, auf denen alle Transaktionen mit Berechtigungen verbucht werden. Auch Anträge für kostenlose Zuteilungen von Emissionsrechten und Befreiungen für Kleinemittenten sind in Deutschland an die DEHSt zu richten.
Anlagenbetreiber, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen auf der Basis ihres anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und einen Emissionsbericht erstellen. Bis Ende April eines Jahres muss der Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Reicht ihm hierzu seine ursprüngliche Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht aus, muss er vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erwerben.