CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Berichtspflicht. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe importieren, müssen für diese Importe die enthaltenen CO2-Emissionen melden. CBAM betrifft somit große Teile der verarbeitenden Industrie und viele Handelsunternehmen.

Neueste Entwicklungen: CBAM-Vereinfachungen beschlossen

Die mit dem sog. Omnibus I - Paket vorgeschlagenen Vereinfachungen wurden vom EU-Parlament und Rat inzwischen formal beschlossen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird in Kürze erwartet (Stand: 14. Okt. 2025).

Die Vereinfachungen im Überblick

  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Welche Waren sind betroffen?

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung (ab Seite 39) gelistet, dazu gehören
  • Eisen & Stahl (weitgehend Kapitel 72 und 73),
  • Zement,
  • Aluminium (Kapitel 76),
  • Elektrizität,
  • Düngemittel (u. a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel),
  • Wasserstoff,
  • sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte.
Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei den jeweiligen Zolltarifnummern der betroffenen Waren die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

Wo muss berichtet werden?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen im CBAM-Übergangsregister hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.

Was muss berichtet werden?

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Der CBAM-Bericht ist quartalsweise jeweils mit Monatsfrist einzureichen und beinhaltet:
  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland,
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware,
  • die gesamten indirekten Emissionen,
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Wie die Emissionen zu berechnen sind, ergibt sich aus der CBAM-Durchführungsverordnung zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum.

Warum ist es wichtig, der Berichtspflicht nachzukommen?

Auch nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen bleibt die grundsätzliche Berichtspflicht für Importeure bestehen. Besonders relevant sind die folgenden Hinweise für Importeure, deren Einfuhren aktuell über dem Schwellenwert von 50 Tonnen liegen oder diesen zukünftig überschreiten könnten.
  • Wer jetzt gar nicht berichtet, riskiert später nicht den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” zu bekommen.
  • Ohne diesen Status kann man ab 2026 keine von CBAM betroffenen Waren (>50t) mehr importieren.
  • Je größer das Unternehmen und die Bedeutung der betroffenen Güter beim Import, desto sorgfältiger sollte man berichten.
  • Wer von verbundenen Unternehmen bezieht, sollte exakte Daten erhalten und berichten.

Was tun, wenn die Emissionsdaten noch nicht vorliegen?

  • Fast kein Unternehmen bekommt perfekte Daten von seinen Lieferanten. Im Bericht kann hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten zu erhalten. Nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen ist alternativ die Nutzung von Standardwerten bei der Berechnung von grauen Emissionen möglich.
  • Es gilt daher: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Diese Berichtspflichten sollten künftig möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.
Praxistipp: Bis zur Deadline (ein Monat nach Quartalsende) sollte zumindest ein lückenhafter Bericht hochgeladen werden. Anschließend können die Daten innerhalb von vier Wochen ergänzt werden.

Ausblick: Regelphase ab 2026

Aktuell läuft die sogenannte Übergangsphase, in der Unternehmen „nur“ berichten, aber noch keine Zertifikate kaufen müssen.
Ab 2026 können vom CBAM betroffene Waren (>50t) nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter "zugelassener CBAM-Anmelder" ist. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur zollrechtlichen Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung anzugeben. Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" ist seit Ende März 2025 möglich und ist im CBAM-Register zu stellen. Der Zugang erfolgt ebenfalls über das Zoll-Portal.
Die ersten Zertifikate werden gemäß aktueller Änderung der Verordnung ab Februar 2027 verkauft. Bis Ende September 2027 sind dann erstmals Zertifikate abzugeben - rückwirkend für die mit den Importen im Jahr 2026 verbundenen Emissionen.
Weitere Informationen finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), der national zuständigen Behörde.