Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln
Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt - EWKRL) ist es, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren und die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften - hin zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen. In Deutschland wurden wesentliche Teil der Richtlinie durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt. Diese Regelungen gelten entsprechend der Vorgaben der EWKRL bereits seit dem 21. Juli 2021.
Was bedeutet “Verbot von Einwegkunststoffartikeln”?
Am 20. Januar 2021 wurde die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach dieser Verordnung dürfen seit dem 3. Juli 2021 die betroffene Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Nach der Verordnung wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt untersagt. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssten.
Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Verbot für das Inverkehrbringen gilt für in § 3 genannte bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (beispielsweise durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor.
Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht. Das Inverkehrbringen folgender Produkte gilt seitdem 3. Juli 2021 als Ordnungswidrigkeit:
- Wattestäbchen
- Teller
- Besteck
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, - Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich
ihrer Verschlüsse und Deckel - Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich
ihrer Verschlüsse und Deckel.
Für welche Einwegkunststoffprodukte besteht Kennzeichnungspflicht?
Die Regelung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Diese Vorgaben gelten ebenfalls seit dem 3. Juli 2021.
Welche Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden müssen ist in § 4 EWKKennzV festgelegt. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher seit 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung muss direkt auf die Verpackung bzw. das Produkt aufgedruckt sein. Die Übergangsfrist, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber verwenden konnten, ist am 3. Juli 2022 ausgelaufen.
Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Vektorgrafiken für die Kennzeichnung der Produkte können auf der Website der EU-Kommission heruntergeladen werden.