Reduzierung von Plastikabfällen
Der Vermeidung des Konsums von Einwegkunststoffprodukten und der Verringerung von Kunststoffabfällen dienen eine Reihe weiterer Regelungen, die überwiegend im Verpackungsgesetz umgesetzt wurden.
Stärkung des Recyclings
Das Verpackungsgesetz (§ 30a VerpackG) schreibt für die Herstellung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, ab dem Jahr 2025 verbildliche Rezyklatanteile vor. Zunächst müssen betroffene Einwegflachen zu mindestes 25 % aus Rezyklat bestehen. Ab dem Jahr 2030 steigt der Mindestanteil auf 30 %.
Verbot von Kunststofftragetaschen
Ebenfalls im Verpackungsgesetz (§ 5 Abs. 2 VerpackG) ist das Verbot des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden. Dieses gilt bereits seit dem 1. Januar 2022. Ausgenommen sind nur sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind – sog. Hemdchenbeutel.
Mehrwegangebotspflicht
Seit Januar 2023 unterliegen Anbieter von Speisen und Getränken zum Sofort-Verzehr einer Mehrwegangebotspflicht. Für Einweggetränkebecher und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen müssen sie den Kunden die Wahl zwischen Einwegverpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Auch diese Regelung findet sich im Verpackungsgesetz (§§ 33, 34 VerpackG).
Produktgestaltung
Ab 3. Juli 2024 dürfen Einwegkunststoffgetränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Liter nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Verschluss bzw. Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleibt. Geregelt ist dies in § 3 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennnzV). Damit soll verhindert werden, dass Deckel und Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen.