Ukraine-Konflikt
EU-Sanktionspaket gegen Belarus
Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet.
Als Reaktion auf das Vorgehen von Belarus hat der Rat der Außenminister am 2. März 2022 ein weiteres Sanktionspaket beschlossen. Hierunter fällt einerseits die Aufnahme von 22 hochrangigen Militärs auf die Sanktionsliste der EU (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
Darüber hinaus wurden in Bezug auf Belarus weitere Beschränkungen für den Handel mit Waren eingeführt, die für die Produktion oder Herstellung von Tabakerzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Substanzen, Holzprodukten, Zementprodukten, Düngemitteln, Eisen- und Stahlprodukten oder auch Kautschukprodukten verwendet werden.
Ausfuhrverbote bzgl. Belarus
Die Verbote sind weit gefasst und erfassen nicht nur die unmittelbare und direkte Ausfuhr, sondern u. a. auch bereits den Verkauf oder die Lieferung innerhalb der EU, wenn bekannt ist, dass eine spätere Ausfuhr nach Belarus beabsichtigt ist. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen, beispielsweise für humanitäre Zwecke und gesundheitliche Notlagen, die jedoch teilweise genehmigungspflichtig sind. Zudem sind für viele Arten von Gütern / Technologien auch die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungs- und anderen Diensten sowie Finanzmittel/-hilfen verboten.
Betroffene Warengruppen gemäß EU-Verordnung 765/2006:
- Dual-Use-Güter (Art. 1e): Güter mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch), die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU-Verordnung 2021/821) gelistet sind
- Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus‘ (Art. 1f): Güter nach Anhang Va der EU-Verordnung 765/2006
- Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten (Art. 1bb): Güter nach Anhang XVIII, erfasst eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Güter, u.a. Kohle, Erdöl, Holz, bestimmte Chemikalien, diverse Maschinen und Fahrzeuge
- Maschinen, Apparate und Geräte (Art. 1s): Güter nach Anhang XIV, erfasst vielfältige Maschinen, bestimmte Motoren, Pumpen, elektrische Bauteile, Datenverarbeitungsgeräte, etc.
- Luxusgüter (Art. 1ga): Güter nach Anhang XXV
- Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind (Art. 1sa): Güter nach Anhang XVII
- Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Art. 1fd): Güter nach Anhang XXIV
- Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs (Art. 1c): Güter nach Anhang IV
- Ausrüstung für die interne Repression (Art. 1a): Güter nach Anhang III
- Feuerwaffen und andere Waffen sowie wesentliche Komponenten und Munition (Art. 1ba): Güter nach Anhang XVI
- Güter für die Tabakindustrie (Art. 1g): Güter nach Anhang VI
- Banknoten (Art. 1za)
Daneben besteht ein Waffenembargo (siehe Abschnitt Weitere Sanktionen).
Einfuhrverbote bzgl. Belarus
Die Verbote sind weit gefasst und erfassen nicht nur die unmittelbare und direkte Einfuhr aus Belarus, sondern u. a. auch bereits den Kauf oder die Einfuhr / das Verbringen aus einem anderen Staat, wenn es sich um Ware mit Ursprung in Belarus handelt. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Altverträge, die jedoch teilweise genehmigungspflichtig sind. Zudem sind die Erbringung technischer Hilfe und von Vermittlungs- und anderen Diensten in diesem Zusammenhang verboten.
Betroffene Warengruppen gemäß EU-Verordnung 765/2006:
- Mineralölerzeugnisse (Art. 1h): Güter nach Anhang VII
- Rohöl (Art. 1h): Güter nach Anhang XXIII
- Kaliumchloridprodukte (Art. 1i): Güter nach Anhang VIII
- Holzerzeugnisse (Art. 1o): Güter nach Anhang X
- Zementerzeugnisse (Art. 1p): Güter nach Anhang XI
- Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 1q): Güter nach Anhang XII
- Kautschukerzeugnisse (Art. 1r): Güter nach Anhang XIII
- Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen (Art. 1ra): Güter nach Anhang XXVII, umfasst eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Güter, u.a. Kohle, Helium, synthetischer Kautschuk, Papiere und Pappen, bestimmte Chemikalien, diverse Maschinen und Fahrzeuge
- Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Art. 1rc): Güter nach Anhang XXIX
- Gold (Art. 1rb): Güter nach Anhang XXI
Personenbezogene Sanktionen bzgl. Belarus
Es bestehen personenbezogene Maßnahmen gegen zahlreiche Personen, Organisationen und Einrichtungen. Diese sind in Anhang I der EU-Verordnung 765/2006 aufgeführt. In der EU befindliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen / Organisationen werden eingefroren und diesen Personen / Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dadurch sind u.a. der Verkauf von Waren an bzw. der Kauf von diesen Personen / Organisationen verboten. Ob eine konkrete Person / Organisation gelistet ist, kann in der Finanzsanktionsliste geprüft werden.
Weitere Sanktionen bzgl. Belarus
- Waffen (§ 74 Außenwirtschaftsverordnung): Der Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Belarus sind verboten. Auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Verbindung mit solchen Gütern sind verboten.
- Verbot der Durchfuhr bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Belarus
- Verbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, Güter im Straßenverkehr in der EU zu befördern (Art. 1zc EU-Verordnung 765/2006)
- Verbot des Weiterverkaufs von Diamanten und von Erzeugnissen, die Diamanten enthalten, mit Ursprung in Belarus (Art. 1rc)
- Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (z.B. Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, IT- und Rechtsberatung, Werbung und technische Inspektionsdienstleistungen) für belarussissche Auftraggeber
- Einschränkung des Zugangs zu den Kapitalmärkten der EU (Art. 1j, 1ja, 1jb, 1k, 1l, 1zb)
- Bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr einer Vielzahl von Gütern aus bestimmten Warenkreisen müssen die Ausführer ihren Geschäftspartnern in Drittländern die Wiederausfuhr nach Belarus bzw. zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen (“No-Belarus-Klausel”).
Weiterführende Informationen
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt detaillierte Informationen zu den Sanktionen auf seinen Internetseiten zu Russland bzw. Belarus und in einem Merkblatt zu den Russland-Sanktionen (pdf) bereit.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt umfangreiche FAQs zu den Russland-Sanktionen zur Verfügung. Zudem stellt das BMWK ein deutschsprachiges, allgemeines Hinweispapier zum Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen bereit.
- Im April 2024 hat das BMWK ein neues Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Hierin wird die Konstellation der Beschaffung von sanktionierten Gütern durch Russland bei ausländischen Tochterunternehmen beleuchtet. Mit dem Hinweispapier soll das Problembewusstsein der betroffenen deutschen Unternehmen und zielgerichtete interne Kontroll- und Compliancemaßnahmen gestärkt werden.
- Übersichten der Sanktionsmaßnahmen sowie Prüfschemas für Güterlieferungen als unverbindliches Hilfsmittel finden Sie auf den Internetseiten der IHK Düsseldorf (Russland) und der IHK Region Stuttgart (Russland und Belarus).
- Ein im September 2023 veröffentlichter Leitfaden der EU-Kommission (englischsprachiges PDF) soll Wirtschaftsakteure in der EU dabei unterstützen, mögliche Risiken mit Hinblick auf eine Sanktionsumgehung bezüglich Russland zu erkennen, zu bewerten und zu vermeiden
- Die EU-Kommission hat zu den Sanktionen gegen Russland und Belarus eine umfangreiche englischsprachige FAQ-Sammlung veröffentlicht.
Weitere Informationen sind auch auf Seiten der AHK Belarus zu finden..
Quellen: BAFA, Zoll, EU-Kommission, DIHK