Keine Entsendung in Europa ohne A1 Bescheinigung
- Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?
- Wo stelle ich den Antrag?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Entsendung und „gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“?
- Wie beantragen Arbeitgeber die A1-Bescheinigung?
- Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?
- Sanktionen
- Wie ist der Status von Großbritannien nach dem Brexit?
Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?
Die Bescheinigung A1 benötigt man für Entsendungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen bzw. Entsendungen eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese dann mitzuführen. Die Pflicht gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden sowie auch für Selbstständige.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Eine doppelte Beitragszahlung wird somit vermieden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist, aber eine Drittstaatsangehörigkeit hat. Drittstaatsangehörige sind Personen, die keine EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit haben. Die meisten Länder haben durch Unterzeichnung der Drittstaatsangehörigenverordnung VO (EU) 1231/2010 geregelt, dass für diese Personen auch eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Soweit dieser Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.
Für Arbeitnehmer muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege beantragt werden. Dies geschieht in der Regel über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Alternativ kann der Antrag über das sv.Melde-Portal gestellt werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig.
Die Angaben zu “Beginn der Entsendung” sowie “Ende der Entsendung” sind nun verpflichtend. Die Angaben zur Wohnanschrift des Arbeitnehmers sind verpflichtend, die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Aufenthaltsstaats ist hingegen optional.
Die Firmenbezeichnung kann bis zu 50 Zeichen umfassen. Es können maximal 11 Beschäftigungsstellen angegeben werden.
Nach Absenden des Antrags wird vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat.
Selbständige und Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU beschäftigt sind, stellen den Antrag in Papierform bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu einer Woche) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, die nationalen Vorschriften und Bestimmungen der Zielstaaten zu beachten. Einige EU-Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit verschärft und schreiben aufgrund dieser nationalen Bestimmungen die Beantragung einer Bescheinigung A 1 vor Beginn einer entsandten Tätigkeit in diese Länder zwingend vor. Dies betrifft insbesondere Frankreich und Österreich.
Worin besteht der Unterschied zwischen Entsendung und „gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“?
Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten) zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können.
1. Entsendung: Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen. Die A1-Bescheinigung gilt grundsätzlich für die Dauer des Einsatzes im Ausland, maximal für den Zeitraum von 24 Monaten.
Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“*), kann eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu 5 Jahren für alle Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.
Der typische Fall sind Fernfahrer, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten Güter transportieren. Aber auch Beschäftigte, die regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten an Vorstandssitzungen, Verbandsmeetings o. Ä. teilnehmen, können von der Vorschrift erfasst werden.
*Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.
Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Antrag bei Wohnsitz im Inland bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu stellen:
2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten
Übt ein Arbeitnehmer bzw. der Selbständige seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein z. B. in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einen anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die DVKA die zuständige Stelle:
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, können Sie den jeweils zuständige Träger auf der Website der DVKA ermitteln.
Wohnt der Arbeitnehmer in Frankreich, so ist die zuständige Stelle die örtliche Krankenkasse CPAM.
Wie beantragen Arbeitgeber die A1-Bescheinigung?
Seit 2019 muss der Antrag elektronisch erfolgen - entweder über eine geeignete Entgeltabrechnungssoftware oder über die Anwendung sv.net. Das Programm übermittelt den Antrag dann an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Liegen die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung vor, wird sie online zugestellt.
Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?
Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit bei Durchreisen durch Transitländer tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, wird keine A1-Bescheinigung für den betreffenden Staat benötigt. Dienstliche Telefongespräche oder E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.
Sanktionen
Insbesondere in Österreich, Frankreich und Italien wurden die Kontrollen zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping im letzten Jahr massiv verschärft und Verstöße verstärkt geahndet. In Österreich belaufen sich die Sanktionen auf 1.000 bis 10.000 Euro. In Frankreich betragen die Sanktionen bei fehlender A1-Bescheinigung 3.311 Euro.
Wie ist der Status von Großbritannien nach dem Brexit?
Seit dem 1. Januar 2021 regelt das neue Partnerschaftsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. In Bezug auf Entsendungen gilt zufolge der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) die A1-Bescheinigung weiterhin als Nachweis für eine Beschäftigung im Ausland.
Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten weiter, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat aus.
- Die Entsendung überschreitet nicht die Dauer von 24 Monaten.
- Es wird keine zuvor entsandte Person abgelöst.
Bei der DVKA gibt es eine spezielle Rubrik Brexit