Die neue EU-Verpackungsverordnung

Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) EU 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Bis zum Geltungsbeginn gibt es jedoch eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Erst am 12. August 2026 wird die derzeit gültige EU-Verpackungsrichtlinie von der Neuregelung abgelöst.
Die Verordnung enthält im Vergleich zur Richtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Diverse Anforderungen und Maßnahmen, deren Einführung bisher den Mitgliedstaaten überlassen waren, gelten nun in allen Mitgliedstaaten aufgrund von EU-Recht. Damit einher geht allerdings keine vollständige Harmonisierung. Gerade bei den Herstellerregistern wird es bei nationalen Lösungen bleiben, so dass weiterhin für jedes EU-Land eine eigene Registrierung erforderlich sein wird.

Nachhaltigkeitsanforderungen – Abfallreduzierung (Artikel 5 ff., 24 f.)

Auch die vorhandene Richtlinie enthält schon grundlegende Anforderungen an Verpackungen im Hinblick auf die Zusammensetzung, die Gestaltung, die Wiederverwendbarkeit und Verwertung. Durch die neue Verordnung werden diese ausgeweitet und präzisiert. Zudem muss mit Geltungsbeginn der Verordnung die Konformität einer Verpackung vom Erzeuger im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen und in einer Konformitätserklärung dokumentiert werden.
In der EU-Verpackungsverordnung sind die meisten Anforderungen nur grundsätzlich angelegt und müssen durch Durchführungsrechtsakte abschließend geregelt werden. Diese werden erst nach und nach erlassen, so dass einige Anforderungen erst ab dem Jahr 2030 zu erfüllen sind. Diese sind jedoch so weitreichend, dass ggf. Materialien ausgetauscht oder Verpackungen insgesamt neu konzeptioniert werden müssen. Deshalb ist es wichtig, sich schon heute auf die künftigen Anforderungen vorzubereiten:
  • Stoffbeschränkungen (Artikel 5)
    Zusätzlich zu bereits bestehenden Beschränkungen (z. B. für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom) werden ab dem 12. August 2026 für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Grenzwerte für die Konzentration von PFAS eingeführt.
  • Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
    Zukünftig müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein. Im Sinne der Verordnung sind sie das, wenn
    - sie stofflich so verwertet werden können, dass daraus entstehende Sekundärrohstoffe als Ersatz für Primärrohstoffe verwendet werden können und
    - das Recycling „in großem Maßstab“ erfolgt.
    Diese Anforderungen werden durch delegierte Rechtsakte noch genauer definiert und treten ab 1. Januar 2030 bzw. 2035 (großmaßstäbliches Recycling) in Kraft.
  • Mindestrezyklatanteile (Artikel 7)
    Ab dem 1. Januar 2030 gelten für alle Kunststoffverpackungen Mindestrezyklatanteile (Post-Consumer-Rezyklate). Details zu Berechnungsmethoden, Ausnahmen, Rezyklaten aus Drittländern usw. werden durch noch zu erlassende Durchführungsrechtsakte geregelt.
  • Biobasierte Kunststoffe (Artikel 8)
    Hierzu enthält die neue Verordnung noch keine detaillierten Regelungen, sieht aber eine Überprüfung und ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag durch die EU-Kommission vor.
  • Kompostierbare Verpackungen (Artikel 9)
    Ab 12. Februar 2028 müssen Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie Teebeutel und durchlässige Beutel für andere Getränke, die mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden, kompostierbar sein. Entsprechende Verpackungen müssen mindestens die Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen erfüllen, wobei es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, stattdessen die Normen für Eigenkompostierung vorzuschreiben. Auch kann national geregelt werden, dass bestimmte weitere Verpackungsarten kompostierbar sein müssen.
  • Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)
    Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke sollen für gängige Verpackungsarten und -formate durch Normen festgelegt werden. Nicht mehr zulässig sind dann insbesondere Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten. Ausnahmen gibt es für Verpackungen, die durch Musterrechte oder Marken geschützt sind. (Allerdings nur, wenn diese bereits vor dem 11. Februar 2025 eingetragen waren.)
  • Wiederverwendbarkeit (Artikel 11)
    Bereits ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebrachte Verpackungen gelten nur dann als wiederverwendbar, wenn sie die Anforderung der neuen Verordnung erfüllen. Ist dies nicht der Fall, muss für diese Verpackungen mit dem Geltungsbeginn der Verordnung Konformität hergestellt werden oder diese vom Markt genommen werden. 2027 sollen die Anforderungen noch um eine Mindestzahl an Kreislaufdurchgängen ergänzt werden.
  • Verbot übermäßiger Verpackungen (Artikel 24)
    Zukünftig wird das Leerraumverhältnis von Verpackungen beschränkt, also das Verhältnis von Leerraum zu Gesamtvolumen einer Verpackung. Für Verkaufsverpackungen gilt ab 12. Februar 2028 eine Minimierungspflicht, für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel gilt ab 1. Januar 2030 eine Begrenzung auf maximal 50 %. Auch hierzu soll es noch ergänzende Rechtsakte zu Berechnungsmethoden, Ausnahmen usw. geben.
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate (Artikel 25)
    Anhang V der Verordnung listet Verpackungen auf, die ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Dabei handelt es sich überwiegend um Einwegeinzelportionsverpackungen aus Kunststoff, wie z. B. für Saucen, Kaffeesahne oder Kosmetikartikel in Hotels, aber auch Umverpackungs- und Schrumpffolien für bestimmte Anwendungen. Werden Speisen und Getränke „in-Haus“ verzehrt, dürfen sie nicht mehr in Einwegkunststoffverpackungen abgegeben werden.

Kennzeichnungspflichten (Artikel 12 und 13)

Mit der Verordnung wird eine harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt. Diese soll Angaben zur Materialzusammensetzung enthalten, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Abfallbehälter sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll in Form leicht verständlicher Piktogramme erfolgen, die von der EU-Kommission noch entwickelt werden. Auf Verpackungen und Abfallbehältern sind diese dann ab 12. August 2028 anzubringen. Ein halbes Jahr später folgen besondere Kennzeichnungen für wiederverwendbare Verpackungen.

Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 35 bis 39)

Erzeuger von Verpackungen müssen zukünftig für Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (lassen) und durch Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden nachweisen, dass eine Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Darüber ist eine Konformitätserklärung auszustellen.
Durch eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer muss es möglich sein, eine Verpackung eindeutig zu identifizieren. Außerdem muss der Erzeuger seinen Namen, Marke und Postanschrift auf der Verpackung (oder mittels eines QR-Codes o. ä.) angeben. Werden Verpackungen importiert, muss der Importeur dafür Sorge tragen, dass der Erzeuger seinen Pflichten nachgekommen ist. Auch der Importeur muss seinen Namen, Marke und Postanschrift auf der Verpackung (oder mittels eines QR-Codes o. ä.) angeben.
Der Erzeuger ist in der Verordnung definiert als “natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt”. Es bleibt abzuwarten, inwieweit hierzu noch eine Konkretisierung durch die EU-Kommission folgt.

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 44 bis 47)

Bis spätestens 12. August 2027 haben alle Mitgliedstaaten ein nationales Herstellerregister einzuführen. In Deutschland existiert dieses mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister bereits, ebenso in einigen anderen EU-Ländern. Mitgliedstaaten ohne Register müssen nun also nachziehen. Es bleibt jedoch bei nationalen Registern, so dass international tätige Unternehmen sich in allen EU-Exportländern in dem jeweiligen Register eintragen und ggf. einen Bevollmächtigten bestellen müssen.
In Deutschland ist die erweiterte Herstellerverantwortung schon seit 2019 im Verpackungsgesetz geregelt. Mit der EU-Verordnung werden einige Anpassungen hinsichtlich der Definition des Herstellers und einer Staffelung der Beteiligungsentgelte orientiert an Nachhaltigkeitskriterien erforderlich werden. Auch die Unterscheidung in systembeteiligungspflichtige und nicht beteiligungspflichtige Verpackungen kennt die EU-Verordnung nicht.

Wiederverwendbare Verpackungen (Artikel 26 bis 33)

Grundsätzliches Ziel der neuen Verordnung ist es, dass bis 2030 alle Verpackungen wiederverwendbar oder recyclingfähig sind. Neben Anforderungen für wiederverwendbare Verpackungen formuliert die Verordnung deshalb auch Anforderungen an Wiederverwendungssysteme sowie Wiederverwendungsziele, die ab 2030 nachzuweisen sind. Dies gilt insbesondere für Transportverpackungen und über den elektronischen Handel vertriebene Produkte. 2030 sollen 40 % dieser Verpackungen (mit Ausnahme von Kisten aus Pappe oder Karton) wiederverwendbar sein. Für die Beförderung von Waren zwischen zwei Standorten eines Unternehmens bzw. Konzerns dürfen nur noch wiederverwendbare Verpackungen eingesetzt werden.
Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm sollen 10 % der Fläche mit Wiederbefüllungsstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse belegen. Auch für Getränke gilt eine Mehrwegquote von 10 %. Ab dem Jahr 2040 sollen die Quoten weiter angehoben werden.
Für die Gastronomie greift ab 12. Februar 2027 eine „Wiederbefüllungspflicht“. Zunächst gilt diese nur für vom Kunden mitgebrachte Behältnisse, ab 12. Februar 2028 müssen wiederverwendbare Behältnisse zur Verfügung gestellt werden. Im Grundsatz handelt es sich dabei um die in Deutschland bereits geltende Mehrwegangebotspflicht. Die europäische Regelung ist allerdings nicht auf Kunststoffverpackungen beschränkt. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten Anreize für die Gastronomie schaffen, ihren Kunden Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.

Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)

Bis 1. Januar 2029 sollen alle Mitgliedstaaten Pfandsysteme für Einweggetränkeflachen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen einrichten. Davon absehen darf ein Mitgliedstaat nur, wenn er auch ohne Pfandsystem eine Getrenntsammlungsquote von 90 % erreicht. Perspektivisch ist also davon auszugehen, dass weitere EU-Länder Pfandsysteme einrichten (müssen).
Einige Verpackungen sind von der Verordnung oder einzelnen Regelungen ausgenommen, z. B. Verpackungen für Arzneimittel oder schadstoffhaltige Güter. Der Geltungsbeginn der meisten Anforderungen ist zudem vom rechtzeitigen Vorliegen von Durchführungsrechtsakten abhängig. Werden diese nicht fristgerecht erlassen, gilt auch die Anforderung erst entsprechend später.